Shop
Recht, Wirtschaft und Steuern. Unser Angebot im Shop.
Digital
Die Recherchedatenbank für Experten! Schnell und Effizient.
Media
Informiert mit News, Videos, Podcasts und den Zeitschriften des Verlags.
Campus
Top-aktuelle Seminare, Konferenzen, Lehrgänge und Webinare.
Geldstrafen sind gem § 12 Abs 1 Z 4 KStG (bzw § 20 Abs 1 Z 5 EStG) nicht als Betriebsausgabe abzugsfähig. Mit dem Strafverfahren zusammenhängende Verteidigungskosten sind nicht in dieser Bestimmung genannt. Steht die Straftat im Kausalzusammenhang mit dem Betrieb, sind Verteidigungskosten als Betriebsausgabe abzugsfähig. Ein Beitrag von Dr. Ernst Marschner.
Lindeonline:
Sie haben noch kein Abonnement? Sichern Sie sich das BFGjournal als Zeitschrift mit Zugang zu Lindeonline.