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Sachverhalt
Ein 100% Gesellschafter-Geschäftsführer hat Leistungen (Vorarbeiten, Marktforschung, Vertriebs- und Akquisitionstätigkeiten sowie Planungsarbeiten) an die GmbH in Rechnung gestellt („zahlbar prompt, ohne Abzug“) und die darauf entfallende Umsatzsteuer mangels Zuflusses nicht abgeführt. Nach Ansicht des Ges-GF hatte die GmbH nicht über ausreichende Liquidität verfügt und wurde eine Stundung vereinbart. Bei der GmbH wurden die Honorarnoten als Verbindlichkeiten verbucht.
Ansicht des Finanzamts
Das Finanzamt setzte im Zuge einer Außenprüfung die Umsatzsteuer beim Geschäftsführer in voller Höhe im Zeitpunkt der Rechnungslegung fest, da die Gesellschaft offenkundig nicht zahlungsunfähig gewesen sei und eine Stundungsvereinbarung unbeachtlich wäre.
Ansicht des BFG
Das BFG hielt fest, dass bereits die Verrechnung der Leistungen nicht fremdüblich war und demnach kein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vorliegt. Dabei verwies das BFG auf den Umstand, dass keine fremdübliche vertragliche Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der GmbH bestand (Verweis auf die sog. „Angehörigenjudikatur“). Da die Honorarnoten jedoch alle Rechnungsmerkmale des UStG erfüllten, wurde die Umsatzsteuer kraft Rechnungslegung geschuldet.
TPA Tipp
Als Geschäftsführer sollte vor jeder Leistungsbeziehung mit der GmbH eine schriftliche und fremdübliche Vereinbarung abgeschlossen werden. Eine konkludente Vereinbarung erfüllt diese Anforderungen jedenfalls nicht.
Autor
Innsbruck
Lukas Decker
Steuerberater
Senior Manager
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