Schlagwort: Pflegeregress

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Wirtschaft

Verbot des „Pflegeregresses“ auch bei Sachverhalten vor 1. 1. 2018

Seit 1. 1. 2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, ihren Angehörigen und Erben oder Geschenknehmern zur Abdeckung der Pflegekosten nicht mehr zulässig. Dieses Verbot des sogenannten „Pflegeregresses“ kommt auch dann zum Tragen, wenn die Ersatzforderung auf einer stationären Aufnahme beruht, die zu Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem 1. 1. 2018 geführt hat.