Seit 1. 1. 2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, ihren Angehörigen und Erben oder Geschenknehmern zur Abdeckung der Pflegekosten nicht mehr zulässig. Dieses Verbot des sogenannten „Pflegeregresses“ kommt auch dann zum Tragen, wenn die Ersatzforderung auf einer stationären Aufnahme beruht, die zu Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem 1. 1. 2018 geführt hat.
Entscheidung: OGH 30. 4. 2018, 1 Ob 62/18a
Norm: § 330a ASVG
Sachverhalt
Der klagende Fonds – eine Einrichtung der Stadt Wien mit Rechtspersönlichkeit, die Förderleistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz erbringt, jedoch keine eigenen Pflegeheime betreibt – begehrte vom Beklagten als Erben Ersatz für Pflege und Betreuungskosten, die er für dessen Mutter in der Zeit vom 31. 1. 2013 bis 29. 4. 2013 aufgewendet hatte. Das Erstgericht, das seine Entscheidung noch vor dem 1. 1. 2018 traf, gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hingegen wies das Klagebegehren ab und führte zur Begründung ins Treffen, dass der Pflegeregress mit 1. 1. 2018 abgeschafft worden sei.
Entscheidung des OGH
Der OGH bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Das Verbot, auf das Vermögen des von der Neuregelung erfassten Personenkreises zur Abdeckung der Kosten für die stationäre Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung zuzugreifen, kommt auch dann zum Tragen, wenn die Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem 1. 1. 2018 erbracht wurden und das Verfahren zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs vor diesem Stichtag anhängig gemacht worden ist. Die geänderte Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen anzuwenden.
Neue Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen.
Anmerkung: Allgemein zur Abschaffung des Pflegeregresses und damit einhergehenden zivilprozessualen Fragestellungen samt Lösungsansatz für die Praxis siehe Fucik/Mondel, Was bedeutet die Abschaffung des „Pflegeregresses“ für zivilgerichtliche Verfahren? SWK 36/2017, 1561.
Zur Geltendmachung von Pflegeansprüchen gegen einen „Selbstzahler“ (vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts gegenüber dem Heimbetreiber) siehe bereits OGH 30. 1. 2018, 2 Ob 12/18f. In einer solchen Konstellation greift das in § 330a ASVG normierte Verbot des Pflegeregresses nicht, weil der Heimbetreiber gerade nicht „im Rahmen der Sozialhilfe“ tätig wird.
Auf den Punkt gebracht
Das mit 1. 1. 2018 in Kraft getretene Verbot des Pflegeregresses gilt auch für vor diesem Tag verwirklichte Sachverhalte. Die geänderte Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen anzuwenden. Ein allfälliger Zivilprozess könnte nach dem OGH wegen der neuen Rechtslage jedenfalls nicht zu einem stattgebenden Urteil führen.
Seit 1. 1. 2018 ist ein Zugriff auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, ihren Angehörigen und Erben oder Geschenknehmern zur Abdeckung der Pflegekosten nicht mehr zulässig. Dieses Verbot des sogenannten „Pflegeregresses“ kommt auch dann zum Tragen, wenn die Ersatzforderung auf einer stationären Aufnahme beruht, die zu Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem 1. 1. 2018 geführt hat.
Sachverhalt
Der klagende Fonds – eine Einrichtung der Stadt Wien mit Rechtspersönlichkeit, die Förderleistungen nach dem Wiener Sozialhilfegesetz erbringt, jedoch keine eigenen Pflegeheime betreibt – begehrte vom Beklagten als Erben Ersatz für Pflege und Betreuungskosten, die er für dessen Mutter in der Zeit vom 31. 1. 2013 bis 29. 4. 2013 aufgewendet hatte. Das Erstgericht, das seine Entscheidung noch vor dem 1. 1. 2018 traf, gab der Klage statt. Das Berufungsgericht hingegen wies das Klagebegehren ab und führte zur Begründung ins Treffen, dass der Pflegeregress mit 1. 1. 2018 abgeschafft worden sei.
Entscheidung des OGH
Der OGH bestätigte das vorinstanzliche Urteil. Das Verbot, auf das Vermögen des von der Neuregelung erfassten Personenkreises zur Abdeckung der Kosten für die stationäre Aufnahme in einer Pflegeeinrichtung zuzugreifen, kommt auch dann zum Tragen, wenn die Leistungen des Sozialhilfeträgers vor dem 1. 1. 2018 erbracht wurden und das Verfahren zur Durchsetzung eines solchen Anspruchs vor diesem Stichtag anhängig gemacht worden ist. Die geänderte Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens, also auch im Rechtsmittelverfahren, von Amts wegen anzuwenden.
Neue Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens aufzugreifen.
Anmerkung: Allgemein zur Abschaffung des Pflegeregresses und damit einhergehenden zivilprozessualen Fragestellungen samt Lösungsansatz für die Praxis siehe Fucik/Mondel, Was bedeutet die Abschaffung des „Pflegeregresses“ für zivilgerichtliche Verfahren? SWK 36/2017, 1561.
Zur Geltendmachung von Pflegeansprüchen gegen einen „Selbstzahler“ (vertragliche Verpflichtung zur Zahlung des Entgelts gegenüber dem Heimbetreiber) siehe bereits OGH 30. 1. 2018, 2 Ob 12/18f. In einer solchen Konstellation greift das in § 330a ASVG normierte Verbot des Pflegeregresses nicht, weil der Heimbetreiber gerade nicht „im Rahmen der Sozialhilfe“ tätig wird.
Auf den Punkt gebracht
Das mit 1. 1. 2018 in Kraft getretene Verbot des Pflegeregresses gilt auch für vor diesem Tag verwirklichte Sachverhalte. Die geänderte Rechtslage ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen anzuwenden. Ein allfälliger Zivilprozess könnte nach dem OGH wegen der neuen Rechtslage jedenfalls nicht zu einem stattgebenden Urteil führen.