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Die Gutschrift aus einer Arbeitnehmerveranlagung ist dem zu Lebzeiten erzielten Einkommen eines Verstorbenen zuzurechnen und unterliegt nicht dem Verbot des Pflegeregresses. Bei zeitlicher Kongruenz wird es von der gesetzlichen Legalzession zugunsten des Sozialhilfeträgers erfasst. Der übergegangene Anteil fällt nicht in den Nachlass.
⇒ Zur Pressemitteilung des OGH.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.