Schlagwort: Gruppenbesteuerung

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GRUPPENBESTEUERUNG | Zulässigkeit der Bildung einer Schwestergruppe

Können zwei inländische Schwesterngesellschaften mit einer ausländischen Mutter eine Unternehmensgruppe bilden? Diese Frage hat in letzter Zeit den BFG sowie nun auch den VwGH beschäftigt. Der VwGH bestätigte kürzlich eine Gruppenbildung mit einem EU/EWR-Gruppenträger ohne Zweigniederlassung in Österreich und erklärt damit eine Unternehmensgruppe zwischen österreichischen Schwesterngesellschaften, für zulässig. Das außergewöhnliche an der strittigen Konstellation war, dass die gemeinsame Muttergesellschaft der österreichischen Schwestergesellschaften im Ausland ansässig war und in Österreich über keine Zweigniederlassung verfügte. Was heißt dieses höchstgerichtliche Urteil nun für die Praxis?

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GRUPPENBESTEUERUNG | Ergebnisausgleich von Schwestergesellschaften?

Die gesetzlichen Regelungen zur österreichischen Gruppenbesteuerung sehen für Fallkonstellationen mit im Ausland ansässigen Gruppenträgern gemäß § 9 Abs 3 TS 4 KStG vor, dass als ausländische Gruppenträger nur beschränkt steuerpflichtige EU/EWR-Gesellschaften fungieren können, die in Österreich über eine im Firmenbuch eingetragene Zweigniederlassung verfügen und die Beteiligungen an den Gruppenmitgliedern dieser Zweigniederlassung zuzurechnen sind.

(Bild: © iStock/goag)
COVID-19 Nationales Steuerrecht News SWK

COVID-19 und die Gruppenbesteuerung

Die in Österreich geltende Gruppenbesteuerung hat das Ziel, zwei oder mehrere idR inländische Unternehmungen gemeinsam zu besteuern. Dabei wird das Ergebnis verbundener Unternehmen einem gemeinsamen Gruppenträger zugerechnet, der an den Gruppenmitgliedern idR unmittelbar oder mittelbar mehrheitlich beteiligt ist.

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Die Gruppenbesteuerung erklärt – Voraussetzungen und Auswirkungen

Mit dem Steuerreformgesetzt 2005 wurde neben der Senkung des Körperschaftsteuersatzes auch ein neues Modell einer Gruppenbesteuerung beschlossen welches bis dato ein Reizthema in der Politik darstellt. Die einen sehen es als „Steuerschlupfloch und ungerechte Steuerbegünstigung“, die anderen als „eine wichtige standortpolitische Maßnahme“.