#267 – Karl Stückler – Budgetbegleitgesetz 2025: GrESt
Das Budgetbegleitgesetz 2025 – Abgabenrecht ist am 1.7.2025 in Kraft getreten und normiert wesentliche Änderungen im Bereich der Grunderwerbsteuer. Dr. Karl Stückler, BDO, und…
Das Ende der Immobilien-KG? GRESt-Änderungen durch das BBG 2025
Bei sogenannten „Share Deals“ – also dem Verkauf von Unternehmensanteilen statt der Immobilie selbst – gibt es bald erhebliche steuerliche Veränderungen. Bisher konnten solche Gestaltungen dazu führen, dass beim Kauf von Immobiliengesellschaften keine oder nur geringe Grunderwerbsteuer anfiel. Das soll sich nun aufgrund der Regierungsvorlage zum BBG 2025 ändern.
GRUNDERWERBSTEUER | Abänderung von Verschärfungen im BBG 2025!
Das derzeit in parlamentarischer Behandlung befindliche BBG 2025 sieht bekanntlich ua deutliche Verschärfungen im Bereich der Grunderwerbsteuer (GrESt) für die Übertragung von Anteilen an grundstücksbesitzenden Gesellschaften (sog. „Share Deals“) vor, die bereits ab 1.7.2025 schlagend werden sollen. Aufgrund der Zeitnot im Gesetzwerdungsprozess wurden die im Begutachtungsverfahren gegen den Gesetzesentwurf geäußerten teils erheblichen Bedenken zunächst überhaupt nicht berücksichtigt.
GRUNDERWERBSTEUER | Übertragung von Anteilen an ImmoFonds
Die Übertragung von Grundstücken unterliegt der Grunderwerbsteuer (GrESt). Hält eine Gesellschaft inländische Grundstücke, unterliegen aber auch Anteilserwerbe von Personen- und Kapitalgesellschaftgesellschaftsanteilen unter bestimmten Voraussetzungen der GrESt. Dies deshalb, weil die GrESt sonst durch Zwischenschaltung von Gesellschaften nahezu immer vermieden werden könnte. Immobilienfonds ermöglichen Anlegern, kollektiv in Immobilienvermögen zu investieren. Werden Anteile an Immobilienfonds mit inländischen Grundstücken vom Anleger übertragen, stellt sich folglich die Frage, ob und in welcher Form die Übertragung von Fondsanteilen grunderwerbsteuerpflichtige Vorgänge verwirklichen kann.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 4 Abs 2 GrEStG
Am 3. 9. 2020 stellte das BFG Normprüfungsanträge betreffend § 4 Abs 2 GrEStG an den VfGH.