§9 BAO: Geschäftsführerhaftung auch bei Befriedigung aus Eigenmitteln
Der Geschäftsführer einer GmbH wurde wegen behaupteter Gläubigerungleichbehandlung gem. § 9 BAO persönlich zur Haftung von Kommunalsteuer und Dienstgeberabgabe vom Magistrat Wien herangezogen. Die dagegen eingebrachte Beschwerde brachte vor, dass die Zahlung nicht aus Gesellschaftsmitteln, sondern aus privaten Mittlen des Geschäftsführers und durch Zahlung Dritter geleitet wurde und deshalb keine Ungleichbehandlung vorliegen könne. Das sah der VwGH (23.4.2021, Ra 2020/13/108) jedoch anders.
Am Punkt #34 mit Zurab Simonishvili – Die Geschäftsführerhaftung – Das Damoklesschwert über den Köpfen der Geschäftsführer
Sorgfalt eines ordentliche Geschäftsmannes, Business Judgement Rule, Innenhaftung, Direkthaftung gegenüber den Gläubigern, Weisungen und deren Auswirkungen auf die Haftung – dies sind nur einige Themenbereiche, die eng mit der Geschäftsführerhaftung in Zusammenhang stehen. Dr. Zurab Simonishvili von EY Law – Pelzmann Gall Größ Rechtsanwälte beantwortet in diesem Podcast die klassischen Fragen rund um die Geschäftsführerhaftung und räumt mit Irrtümern auf.
VwGH zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers für ASVG-Beiträge
So wie eine rechtskräftige Bestätigung eines Ausgleichs (Zwangsausgleichs) des Primärschuldners der Geltendmachung der Haftung nach den §§ 80 ff BAO auch für die die Ausgleichsquote übersteigenden Abgabenschulden nicht entgegen steht, kommt auch den im § 67 Abs 10 ASVG genannten haftenden Personen die Bereinigungswirkung eines Zwangsausgleiches oder eines Sanierungsplanes nicht zugute.
Geschäftsführerhaftung gemäß § 9 BAO: Verschuldensprüfung im Haftungsverfahren auch bei Vorhandensein von Bindungswirkung auslösenden Abgabenanspruchsbescheiden
Weist der Haftungspflichtige ein Verschulden an einer Verletzung der Pflicht zur Entrichtung bzw. Abfuhr einer Abgabe von sich, so hat die Behörde zwar von der objektiven Richtigkeit der Abgabenvorschreibung auszugehen, muss sich aber im Haftungsverfahren mit dem das Verschulden bekämpfenden Einwand des Haftungspflichtigen befassen.