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In ihren rechtskräftigen Bescheiden vom 4.2.2019 (DSB-D123.937/0001-DSB/2018) bzw vom 28.11.2018 (DSB-D123.800/0001-DSB/2018) hält die Datenschutzbehörde (DSB) fest, dass sie weder für die Aufsicht über Gerichte im Rahmen justizieller Tätigkeit noch die Kontrolle der Legislative zuständig ist.
Die Beschwerde gegen den OGH wurde auf die nach Ansicht des Beschwerdeführers mangelhafte Anonymisierung von Urteilen in der Entscheidungsdokumentation im Rechtsinformation des Bundes gestützt. Die Veröffentlichung drei Jahre alter Protokolle mit der Aussage des Beschwerdeführers vor dem Untersuchungsausschuss des Nationalrates wurde hingegen in der Beschwerde gegen das Österreichische Parlament beanstandet.
Die DSB wies beide Beschwerden zurück: Jene gegen den OGH sei unzulässig, da bei der Anonymisierung von Urteilen in der Entscheidungsdokumentation des Bundes der erkennende Senat bei der Beschlussfassung die entsprechenden Anordnungen zu treffen habe; somit liege eine Tätigkeit eines Gerichtes im Rahmen der justiziellen Tätigkeit vor, für deren Verarbeitungen die Aufsichtsbehörden nach Art 55 Abs 3 DSGVO nicht zuständig seien. Im Beschwerdeverfahren gegen das Österreichische Parlament erklärte sich die DSB für unzuständig, da eine Kontrolle der Verwaltung über die Gesetzgebung zufolge der Trennung der Staatsgewalten ausgeschlossen sei.