Datenschutz für juristische Personen
GmbHs oder Vereine genießen nach der DSGVO kein Recht auf Datenschutz. Vom Anwendungsbereich des erhalten gebliebenen Grundrechtes nach § 1 DSG sehen weite Teile der Literatur jedoch auch juristische Personen umfasst. Auch erste Entscheidungen der Datenschutzbehörde (DSB) zur Reichweite von § 1 DSG gehen in diese Richtung.
DSB: Kein Entfall schutzwürdiger Interessen bei Abrufbarkeit im Internet
In ihrem rechtskräftigen Bescheid vom 3.12.2018 (DSB-D122.984/0003-DSB/2018) hat die Datenschutzbehörde (DSB) festgehalten, dass die bloße Abrufbarkeit personenbezogener Daten im Internet nicht schon dazu führt, dass diese als allgemein verfügbar im Sinne des § 1 Abs 1 DSG gelten.
DSB: Twittern beseitigt Geheimhaltungsanspruch
In ihrem (rechtskräftigen) Bescheid vom 12.4.2019 (DSB-D123.591/0003-DSB/2019) verneinte die Datenschutzbehörde (DSB) eine Verletzung im Recht auf Geheimhaltung bezüglich der Verarbeitung solcher personenbezogener Daten,…
DSB: Zweckwidrige Verwendung veröffentlichter Handynummer unzulässig
20Mit rechtskräftigem Bescheid vom 31.10.2018 hat die Datenschutzbehörde (DSB) festgehalten, dass eine Handynummer nicht für Werbezwecke verwendet werden darf, wenn sie zwar zulässigerweise…