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Datenschutz für juristische Personen

GmbHs oder Vereine genießen nach der DSGVO kein Recht auf Datenschutz. Vom Anwendungsbereich des erhalten gebliebenen Grundrechtes nach § 1 DSG sehen weite Teile der Literatur jedoch auch juristische Personen umfasst. Auch erste Entscheidungen der Datenschutzbehörde (DSB) zur Reichweite von § 1 DSG gehen in diese Richtung.