X
Digital
(Bild: © iStock/torwai) (Bild: © iStock/torwai)

Kürzlich stellte der EuGH fest, dass innerstaatliche Verpflichtungen zur Ursprungskennzeichnung von Lebensmitteln nur unter strengen Voraussetzungen möglich sind. Gleichzeitig scheinen aber auch die bestehenden Vorschriften auf Unionsebene dem Konsumentenwunsch nach weiteren Produktinformationen nicht zu entsprechen.

2011 wurden von der EU die Kennzeichnungsvorschriften für Lebensmittel in der EU-Lebensmittelinformations-verordnung (LMIV) zusammengefasst. Die LMIV sieht vor, dass der Ursprung eines Lebensmittels immer dann anzugeben ist, wenn Verbraucher ohne diese Angabe über die eigentliche Herkunft irregeführt werden könnten.

Das gilt insbesondere dann, wenn die dem Lebensmittel beigefügten Informationen oder das Etikett insgesamt den Eindruck erwecken, dass das Lebensmittel aus einer anderen Gegend stammt. Von der Verordnung unberührt blieben die bestehenden Spezialvorschriften für verschiedene Lebensmittel, wie Gemüse, Rindfleisch und Olivenöl, sowie zum Schutz von garantiert traditionellen Spezialitäten, geographischen Angaben und Ursprungsbezeichnungen.

Daneben ermöglicht es die LMIV den Mitgliedstaaten, zusätzliche Vorschriften zu erlassen, die weiterführende Kennzeichnungspflichten zum Ursprung oder zur Herkunft für bestimmte Lebensmittel vorschreiben.

Allerdings traf der EuGH nun eine weitreichende Einschränkung und stellte fest, dass Mitgliedstaaten nur unter engen Voraussetzungen strengere nationale Maßnahmen verabschieden können. Anlass für diese Entscheidung war der Erlass eines Dekrets in Frankreich, mit dem für Milch und Milchprodukte verpflichtend der Ursprung der Milch angegeben werden musste.

Der französische Molkereiriese Lactalis klagte auf Nichtigerklärung dieses Dekrets. Der französische Staatsrat ersuchte den EuGH zur Klärung der Frage, ob die LMIV den Mitgliedstaaten erlaubt, nationale verbindliche Vorschriften bezüglich des Ursprungs oder der Herkunft von Milch oder der als Zutat verwendeten Milch zu erlassen.

Der EuGH stellte klar, dass die verpflichtende Angabe des Ursprungs nur dann zulässig ist, wenn nachweislich eine Verbindung zwischen bestimmten Qualitäten des Lebensmittels und seinem Ursprung besteht und der Mitgliedstaat nachweisen kann, dass diese Informationen für die Mehrheit der Verbraucher wichtig sind.

Ansonsten ist eine derartige Angabe nur dann verpflichtend, wenn ohne diese eine Irreführung der Verbraucher über die wirkliche Herkunft möglich wäre. Mit anderen Worten: Die Milch aus Frankreich müsste nachweisbar besser sein, weil sie von dort kommt, und die Konsumenten müssten diesem Umstand ausreichend Beachtung beimessen.

Auf Österreich umgelegt würde das bedeuten, dass eine Ursprungsangabe dann erforderlich ist, wenn etwa auf einer Packung „Salzburger Milch“ steht, in der Packung aber Milch einer anderen Herkunft enthalten ist. Verpflichtend kann diese Angabe auch dann verlangt werden, wenn eine Verbindung zwischen der Qualität des Lebensmittels und seinem Ursprung besteht.

Das wird wohl bei geschützten Ursprungsbezeichnungen, geschützten geographischen Angaben oder bei garantiert traditionellen Spezialitäten anzunehmen sein. Eine allgemeine Verpflichtung, bei Milch oder Milchprodukten die Angabe des Ursprungslandes vorzuschreiben, scheidet allerdings – wie auch für die meisten anderen Agrarprodukte – aus, weil deren verpflichtende Kennzeichnung eben gerade nicht nach der LMIV zulässig ist.

Man kann darüber streiten, ob die europäische Verordnung damit überhaupt ihrem Ziel gerecht wird, sicherzustellen, dass die Verbraucher „in Bezug auf die Lebensmittel, die sie verzehren, in geeigneter Weise informiert werden“. Aus einem Kommissionsbericht aus dem Jahr 2015 geht hervor, dass fast 43 % der Verbraucher die Ursprungskennzeichnung nutzen, um nationale oder lokale Erzeugnisse zu bevorzugen.

Nationale Maßnahmen mögen zwar den freien Warenverkehr beeinträchtigen, es hindert aber niemand die Kommission daran, Vorschläge zu erstatten, die dem Wunsch der Verbraucher nach mehr Information über die Herkunft von Lebensmitteln entsprechen. Es ist anzunehmen, dass die Herkunft aus einem bestimmten Land nicht notwendigerweise etwas über die Qualität des Produkts aussagt. Bei landwirtschaftlichen Produkten sagt die Herkunftsangabe aber zumindest aus, welche Entfernung sie zwischen ihrem Ursprung und dem Verbraucher zurückgelegt haben.

Zum Autor

Dr. Rainer Herzig ist Rechtsanwalt und Partner bei Preslmayr Rechtsanwälte.

Wir von Preslmayr Rechtsanwälte sind führende Experten im Wirtschaftsrecht. Neben den rechtlichen Aspekten gilt unsere Aufmerksamkeit vor allem den wirtschaftlichen Zielen unserer Mandanten. Wir sehen uns als juristische Begleiter und Problemlöser mit unternehmerischem Denken.