In seinem Urteil vom 14.12.2016, Mercedes Benz Italia SpA, C 378/15, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob und – bejahendenfalls – nach welcher Methode Vorsteuern in abzugsfähige und nichtabzugsfähige Teile aufzuteilen sind, wenn eine Vertriebsgesellschaft auch Darlehen an ihre Tochtergesellschaften gewährt.
Peter Haunold, Christian Stangl und Michael Tumpl behandeln in der Mai-Ausgabe der SWI den Fall der Mercedes Benz Italia SpA (im Folgenden: Mercedes Benz), die für die strategische Leitung der Vermarktung der Marken der Daimler-Chrysler-Gruppe in Italien zuständig ist. In ihrer Mehrwertsteuererklärung für das Steuerjahr 2004 stufte Mercedes Benz ihre finanziellen Tätigkeiten, dh die Gewährung von Darlehen an ihre Tochtergesellschaften, als Hilfsumsätze zu ihren steuerpflichtigen Tätigkeiten ein. Deshalb nahmen sie die Zinsen auf diese Darlehen von der Berechnung des Nenners des Bruchs zur Ermittlung des prozentuellen Vorsteuerabzugssatzes iSd dafür vorgesehenen Regelung im italienischen Mehrwertsteuerrecht aus.
Im Anschluss an eine im Jahr 2008 für das Steuerjahr 2004 durchgeführte Steuerprüfung erließ die Steuerbehörde gegen Mercedes Benz einen Bescheid über die Nacherhebung von Mehrwertsteuer. Dagegen erhob Mercedes Benz Klage, welche abgewiesen wurde. Gegen die Abweisung legte Mercedes Benz sodann vor dem vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein.
Im Rahmen dieses Rechtsstreits trug Mercedes Benz vor, dass sie die Zinsen auf die gewährten Darlehen zu Recht von dem Nenner des Bruchs zur Ermittlung des prozentuellen Vorsteuerabzugssatzes ausgenommen habe. Sie machte insb geltend, dass der italienische Gesetzgeber die Bestimmungen der MwStSyst-RL nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, indem er vorgesehen habe, dass der im italienischen Recht geregelte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs unterschiedslos für alle von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen gelte, ohne dass nach der Zuordnung dieser Gegenstände und Dienstleistungen zu Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, zu Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, oder zu beiden Umsatzarten differenziert werde.
Unter diesen Umständen hat die Regionalfinanzkommission Rom entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV vorzulegen.
Auf die Vorlagefrage antwortete der EuGH, dass Art 17 Abs 5 UAbs 3 lit d und Art 19 der 6. MwSt-RL dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung und Praxis, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht entgegenstehen. Genaue Ausführungen und Begründungen des EuGH können in der SWI vom Mai 2017 nachgelesen werden.
In seinem Urteil vom 14.12.2016, Mercedes Benz Italia SpA, C 378/15, hatte sich der EuGH im Wesentlichen mit der Frage zu befassen, ob und – bejahendenfalls – nach welcher Methode Vorsteuern in abzugsfähige und nichtabzugsfähige Teile aufzuteilen sind, wenn eine Vertriebsgesellschaft auch Darlehen an ihre Tochtergesellschaften gewährt.
Peter Haunold, Christian Stangl und Michael Tumpl behandeln in der Mai-Ausgabe der SWI den Fall der Mercedes Benz Italia SpA (im Folgenden: Mercedes Benz), die für die strategische Leitung der Vermarktung der Marken der Daimler-Chrysler-Gruppe in Italien zuständig ist. In ihrer Mehrwertsteuererklärung für das Steuerjahr 2004 stufte Mercedes Benz ihre finanziellen Tätigkeiten, dh die Gewährung von Darlehen an ihre Tochtergesellschaften, als Hilfsumsätze zu ihren steuerpflichtigen Tätigkeiten ein. Deshalb nahmen sie die Zinsen auf diese Darlehen von der Berechnung des Nenners des Bruchs zur Ermittlung des prozentuellen Vorsteuerabzugssatzes iSd dafür vorgesehenen Regelung im italienischen Mehrwertsteuerrecht aus.
Im Anschluss an eine im Jahr 2008 für das Steuerjahr 2004 durchgeführte Steuerprüfung erließ die Steuerbehörde gegen Mercedes Benz einen Bescheid über die Nacherhebung von Mehrwertsteuer. Dagegen erhob Mercedes Benz Klage, welche abgewiesen wurde. Gegen die Abweisung legte Mercedes Benz sodann vor dem vorlegenden Gericht Rechtsmittel ein.
Im Rahmen dieses Rechtsstreits trug Mercedes Benz vor, dass sie die Zinsen auf die gewährten Darlehen zu Recht von dem Nenner des Bruchs zur Ermittlung des prozentuellen Vorsteuerabzugssatzes ausgenommen habe. Sie machte insb geltend, dass der italienische Gesetzgeber die Bestimmungen der MwStSyst-RL nicht ordnungsgemäß umgesetzt habe, indem er vorgesehen habe, dass der im italienischen Recht geregelte Pro-rata-Satz des Vorsteuerabzugs unterschiedslos für alle von einem Steuerpflichtigen erworbenen Gegenstände und Dienstleistungen gelte, ohne dass nach der Zuordnung dieser Gegenstände und Dienstleistungen zu Umsätzen, die zum Vorsteuerabzug berechtigten, zu Umsätzen, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, oder zu beiden Umsatzarten differenziert werde.
Unter diesen Umständen hat die Regionalfinanzkommission Rom entschieden, das Verfahren auszusetzen und dem EuGH eine Frage zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV vorzulegen.
Auf die Vorlagefrage antwortete der EuGH, dass Art 17 Abs 5 UAbs 3 lit d und Art 19 der 6. MwSt-RL dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung und Praxis, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, nicht entgegenstehen. Genaue Ausführungen und Begründungen des EuGH können in der SWI vom Mai 2017 nachgelesen werden.