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In seinem Urteil vom 18. 1. 2017, SAWP, C-37/16, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Abgaben an Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten zum Zweck des gerechten Ausgleichs der Mehrwertsteuer unterliegen oder nicht.
Die in Polen ansässige SAWP, eine Vereinigung zur kollektiven Wahrnehmung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten, ersuchte den polnischen Finanzminister um eine Stellungnahme zur Frage, ob die Abgaben auf unbespielte Datenträger und Geräte zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, die von den Herstellern und Importeuren solcher Geräte und Datenträger gem Art 20 des polnischen Gesetzes vom 4. 2. 1994 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte entrichtet werden, der Umsatzsteuer unterlägen.
Der polnische Finanzminister kam zu dem Ergebnis, dass solche Abgaben der Umsatzsteuer unterliegen, wogegen die SAWP Klage erhob. Die Klage wurde zugelassen und der Finanzminister legte beim Obersten Verwaltungsgerichtshof in Polen Kassationsbeschwerde ein. Der oberste Verwaltungsgerichtshof beschloss das Verfahren auszusetzen und dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV vorzulegen.
Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob die MwStSyst-RL dahin auszulegen sei, dass die Inhaber von Vervielfältigungsrechten zugunsten der Hersteller und Importeure von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, von denen Verwertungsgesellschaften für Rechnung der Rechtsinhaber, aber im eigenen Namen Abgaben auf den Verkauf dieser Geräte und Datenträger erheben, eine Dienstleistung iSd Richtlinie erbringen.
Der EuGH antwortet auf diese erste Vorlagefrage, dass die MwStSyst-RL dahin auszulegen sei, dass keine Dienstleistung iSd Richtlinie erbracht werde.
Begründung und Erklärung dazu werden von Peter Haunold, Christian Stangl und Michael Tumpl in der Mai-Ausgabe der SWI dargelegt.