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Allgemein International Rechtsprechung

EuGH: Entrichtung von Abgaben an Verwertungsgesellschaften nicht mehrwertsteuerpflichtig

In seinem Urteil vom 18. 1. 2017, SAWP, C-37/16, hatte sich der EuGH mit der Frage zu befassen, ob die Abgaben an Gesellschaften zur kollektiven Wahrnehmung von Urheber­rechten und verwandten Schutz­rechten zum Zweck des gerechten Ausgleichs der Mehrwert­steuer unterliegen oder nicht.

Die in Polen ansässige SAWP, eine Vereinigung zur kollektiven Wahrnehmung von Urheber­rechten oder verwandten Schutz­rechten, ersuchte den polnischen Finanzminister um eine Stellungnahme zur Frage, ob die Abgaben auf unbespielte Datenträger und Geräte zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, die von den Herstellern und Importeuren solcher Geräte und Datenträger gem Art 20 des polnischen Gesetzes vom 4. 2. 1994 über das Urheber­recht und verwandte Schutz­rechte entrichtet werden, der Umsatz­steuer unterlägen.

Der polnische Finanzminister kam zu dem Ergebnis, dass solche Abgaben der Umsatzsteuer unterliegen, wogegen die SAWP Klage erhob. Die Klage wurde zugelassen und der Finanzminister legte beim Obersten Verwaltungsgerichtshof in Polen Kassationsbeschwerde ein. Der oberste Verwaltungsgerichtshof beschloss das Verfahren auszusetzen und  dem EuGH zur Vorabentscheidung nach Art 267 AEUV vorzulegen.

Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob die MwStSyst-RL dahin auszulegen sei, dass die Inhaber von Vervielfältigungs­rechten zugunsten der Hersteller und Importeure von unbespielten Datenträgern und Geräten zur Aufzeichnung und Vervielfältigung, von denen Verwertungs­gesellschaften für Rechnung der Rechts­inhaber, aber im eigenen Namen Abgaben auf den Verkauf dieser Geräte und Datenträger erheben, eine Dienst­leistung iSd Richtlinie erbringen.

Der EuGH antwortet auf diese erste Vorlagefrage, dass die MwStSyst-RL dahin auszulegen sei, dass keine Dienst­leistung iSd Richtlinie erbracht werde.

Begründung und Erklärung dazu werden von Peter Haunold, Christian Stangl und Michael Tumpl in der Mai-Ausgabe der SWI dargelegt.

Anmerkung: Das vorliegende EuGH-Urteil wird auch in Österreich zu beachten sein. Demnach sollten Speichermedien­vergütungen iSd § 42b UrhG, die von den Importeuren bzw Herstellern von Speichermedien an Verwertungs­gesellschaften geleistet und von der austro mechana eingehoben werden, nicht umsatz­steuerbar sein.

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