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Die Mehrwertsteuerbefreiung des Art 132 Abs 1 lit f der Mehrwertsteuersystem-RL (MwStSyst-RL) für selbständige Zusammenschlüsse von Personen ist noch nicht abschließend geklärt. Der EuGH hat sich mit diesem Thema erst dreimal befasst. Momentan sind aber vier Verfahren anhängig, die sich mit den zahlreichen Aspekten dieser Ausnahme beschäftigen.
Während Generalanwältin Kokott in den Fällen Aviva und DNB Banka die Anwendbarkeit der Befreiung des Art 132 Abs 1 lit f MwStSyst-RL ausschließt, sieht GA Wathelet die Ausnahme nur auf den Finanzsektor anwendbar. Sebastian Tratlehner analysiert die Ansichten der beiden Generalanwälte in der aktuellen SWI und nimmt die möglichen Auswirkungen der ausstehenden Urteile des EuGH unter die Lupe.
Die bevorstehenden Entscheidungen des EuGH dürfen auch in Österreich – nicht nur aufgrund der konträren Ansichten der Generalanwälte Kokott und Wathelet – mit großer Spannung erwartet werden. Bestätigt der EuGH die Ausführungen von Generalanwältin Kokott und schließt Finanzdienstleister explizit aus dem Anwendungsbereich von Art 132 Abs 1 lit f MwStSyst-RL aus, ist davon auszugehen, dass § 6 Abs 1 Z 28 Satz 1 UStG in der derzeitigen Form nicht aufrechtzuerhalten ist.
Tratlehner vermutet, dass aus Neutralitätserwägungen durchaus der Auffassung von GA Wathelet gefolgt und eine weite Anwendbarkeit der Zusammenschlussbefreiung, somit etwa auch auf Finanzdienstleister, bejaht werden könnte.
Folgt der EuGH den Schlussanträgen von GA Kokott in der Rs Kommission/Luxemburg, widerspräche die derzeitige österreichische Verwaltungspraxis, wonach aus Vereinfachungsgründen eine sonstige Leistung eines Zusammenschlusses auch dann steuerfrei belassen werden kann, wenn die leistungsempfangende Bank, Versicherung oder Pensionskasse diese Leistung zur Ausführung steuerpflichtiger Umsätze verwendet, dem Unionsrecht.
Unabhängig von den Entscheidungen des EuGH wären im Sinne der Rechtssicherheit und zur Vermeidung von Verschmutzungseffekten durch nichtabzugsfähige Vorsteuerbeträge neue Anstrengungen der EU-Kommission hinsichtlich der Mehrwertsteuerregelungen für Finanzdienstleister zu begrüßen, schließt Tratlehner.