Ein Fall bezüglich des Zuzugsfreibetrags gemäß § 103 Abs 1a EStG hat den Weg bis zum VwGH gefunden. Strittig sind vor allem Fragen des Fristenlaufes, der Rückwirkung und des Zeitpunktes der Antragsstellung.
Die Beschwerdeführerin, die von den USA zurück nach Österreich zog und mit 1. 9. 2015 an einer österreichischen Universität angestellt war, beantragte mit Eingabe vom 2. 3. 2016 die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrags gemäß § 103 Abs 1a EStG.
Mit Bescheid vom 8. 11. 2016 wies das BMF den Antrag als verspätet ab. § 1 Abs 2 Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV 2016) bestimme, dass der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Zuzug einzubringen sei, die Beschwerdeführerin sei laut ihren Ausführungen aber am 1. 9. 2015 nach Österreich zugezogen.
Gegen diesen Bescheid wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sie am 1. 9. 2015 lediglich ihr universitäres Dienstverhältnis begonnen habe, sie aber noch überwiegend in den USA tätig gewesen sei. Sie habe den Zuzugszeitpunkt leider mit dem Beginn des Dienstverhältnisses verwechselt. Tatsächlich zugezogen sei sie erst am 1. 11. 2015, als sie eine Wohnung in Österreich gemietet und ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen verlagert habe.
Im Zeitpunkt der Antragstellung (2. 3. 2016) durch die Beschwerdeführerin war noch die ZuSeite 279 zugsbegünstigungsverordnung 2005 in Kraft, welche im Gegensatz zur ZBV 2016 keine Frist vorsah. Auch § 103 EStG 1988 sieht keinerlei Antragsfrist vor.
Da die gesetzliche Grundlage für die Erteilung eines Zuzugsfreibetrags und dessen Verfahren in § 103 Abs 1a und 3 EStG geregelt ist und die ZBV 2016 lediglich eine Präzisierung des Verfahrens der Erteilung der Zuzugsbegünstigung darstellt, soll die ZBV 2016 für sämtliche Fälle der Erteilung eines Zuzugsfreibetrags gelten (vgl Mayr, Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftler und Forscher, RdW 2016, 792 [793]). Entgegen der alten Praxis, sämtliche Anträge, die nach Zuzug gestellt wurden, abzuweisen, wurde die neu eingeführte Sechsmonatsfrist auf sämtliche Zuzugsfreibeträge angewandt. Wissenschaftlern oder Forschern, die nicht innerhalb von sechs Monaten einen Antrag gestellt haben, wurde nach der bestehenden Praxis jedoch kein Zuzugsfreibetrag gewährt. Aus der Tatsache, dass der Gesetzeswortlaut keine Antragsfrist normiert, scheint das BFG jedoch zu folgern, dass das Gesetz – ungeachtet jeglicher Ermessenerwägungen – die Möglichkeit einer unbefristeten Antragstellung einräumt, die das BFG wiederum auf sechs Monate verkürzt. Die Revision vor dem VwGH bleibt abzuwarten.
Ein Fall bezüglich des Zuzugsfreibetrags gemäß § 103 Abs 1a EStG hat den Weg bis zum VwGH gefunden. Strittig sind vor allem Fragen des Fristenlaufes, der Rückwirkung und des Zeitpunktes der Antragsstellung.
Die Beschwerdeführerin, die von den USA zurück nach Österreich zog und mit 1. 9. 2015 an einer österreichischen Universität angestellt war, beantragte mit Eingabe vom 2. 3. 2016 die Zuerkennung des pauschalen Zuzugsfreibetrags gemäß § 103 Abs 1a EStG.
Mit Bescheid vom 8. 11. 2016 wies das BMF den Antrag als verspätet ab. § 1 Abs 2 Zuzugsbegünstigungsverordnung 2016 (ZBV 2016) bestimme, dass der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Zuzug einzubringen sei, die Beschwerdeführerin sei laut ihren Ausführungen aber am 1. 9. 2015 nach Österreich zugezogen.
Gegen diesen Bescheid wandte die Beschwerdeführerin ein, dass sie am 1. 9. 2015 lediglich ihr universitäres Dienstverhältnis begonnen habe, sie aber noch überwiegend in den USA tätig gewesen sei. Sie habe den Zuzugszeitpunkt leider mit dem Beginn des Dienstverhältnisses verwechselt. Tatsächlich zugezogen sei sie erst am 1. 11. 2015, als sie eine Wohnung in Österreich gemietet und ihren Mittelpunkt der Lebensinteressen verlagert habe.
Im Zeitpunkt der Antragstellung (2. 3. 2016) durch die Beschwerdeführerin war noch die ZuSeite 279 zugsbegünstigungsverordnung 2005 in Kraft, welche im Gegensatz zur ZBV 2016 keine Frist vorsah. Auch § 103 EStG 1988 sieht keinerlei Antragsfrist vor.
Da die gesetzliche Grundlage für die Erteilung eines Zuzugsfreibetrags und dessen Verfahren in § 103 Abs 1a und 3 EStG geregelt ist und die ZBV 2016 lediglich eine Präzisierung des Verfahrens der Erteilung der Zuzugsbegünstigung darstellt, soll die ZBV 2016 für sämtliche Fälle der Erteilung eines Zuzugsfreibetrags gelten (vgl Mayr, Zuzugsfreibetrag für Wissenschaftler und Forscher, RdW 2016, 792 [793]). Entgegen der alten Praxis, sämtliche Anträge, die nach Zuzug gestellt wurden, abzuweisen, wurde die neu eingeführte Sechsmonatsfrist auf sämtliche Zuzugsfreibeträge angewandt. Wissenschaftlern oder Forschern, die nicht innerhalb von sechs Monaten einen Antrag gestellt haben, wurde nach der bestehenden Praxis jedoch kein Zuzugsfreibetrag gewährt. Aus der Tatsache, dass der Gesetzeswortlaut keine Antragsfrist normiert, scheint das BFG jedoch zu folgern, dass das Gesetz – ungeachtet jeglicher Ermessenerwägungen – die Möglichkeit einer unbefristeten Antragstellung einräumt, die das BFG wiederum auf sechs Monate verkürzt. Die Revision vor dem VwGH bleibt abzuwarten.