Seit 6.5.2020 sind neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft, die regeln wie Gerichtsverhandlungen in Zivilrechtssachen zu Zeiten der Corona-Pandemie durchzuführen sind. In diesem Beitrag liegt der Fokus auf den aktuellsten Anpassungen im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit. Die Regelungen fassen wir nachstehend kurz zusammen:
- Gerichtsverhandlungen und Einvernahmen können nun grundsätzlich wieder uneingeschränkt stattfinden. Gleichzeitig wurde die Möglichkeit geschaffen, Verhandlungen oder einzelne Beweisaufnahmen im Wege einerVideokonferenz durchzuführen. Dies gilt vorläufig bis 31.12.2020.
- Mit Einverständnis der Parteien dürfen Zeugen, Sachverständige oder die Parteien selbst ohne weitere Voraussetzungen per Wort- und Bildübertragung zugeschaltet werden. Ohne Einverständnis ist dies nur in bestimmten Fällen möglich, in denen das Gericht nur wenig Einfluss auf die räumlichen Gegebenheiten und die Einhaltung von Sicherheitsvorkehrungen hat.
- Wer von einem Gericht vernommen werden soll, hat das Recht, eine Einvernahme unter Verwendung von Videotechnologie zu beantragen, wenn er selbst zur Risikogruppe gehört, oder beruflich (zB als Pflegepersonal in einem Pflegeheim) bzw privat mit solchen Personen in Kontakt steht.
Zu den neuen Bestimmungen im Detail:
Die österreichische Politik setzt derzeit Maßnahmen, die eine schrittweise Rückkehr des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens im Land in die „Normalität“ ermöglichen und gleichzeitig ein Wiederansteigen der Infektionsrate verhindern sollen. Einen weiteren Vorstoß hin zu einer „Öffnung“ im Bereich der Rechtspflege soll eine Novelle des 1. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl I Nr 16/2020, zuletzt geändert durch BGBl Nr 24/2020 (1. COVID-19-JuBG), bringen, die am 28.4.2020 im Nationalrat – im Rahmen eines umfassenden Gesetzgebungspaketes – beschlossen wurde und am 6.5.2020 in Kraft trat.
§ 3 des 1. COVID-19-JuBG wurde umfassend geändert. Dieser sah bislang vor, dass in der Zeit der Corona-Maßnahmen (Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen), Anhörungen und mündliche Verhandlungen, sprich Verfahrensschritte, bei denen ein zwangsläufiger persönlicher Kontakt mit dem Gericht erforderlich ist, grundsätzlich nicht abzuhalten sind. Nur in „dringenden Fällen“, wenn ein unwiederbringlicher Schaden drohte, oder dies zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit oder Freiheit geboten war, durften Gerichtsverhandlungen – nach umfassender Abwägung allgemeiner und individueller Interessen – ausnahmsweise stattfinden. Außerhalb dieser Ausnahmefälle war bereits vorgesehen, dass mündliche Verhandlungen auch ohne persönliche Anwesenheit der Beteiligten unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden können, wenn die Durchführung nach Ermessen des Gerichtes unbedingt erforderlich war. Abhilfe schaffte idZ auch das gesetzliche Fristenmoratorium (siehe dazu unseren Blog-Beitrag vom 24.3.2020).
Die nunmehrige Änderung des § 3 1. COVID-19-JuBG soll, durch Ausschöpfung der Möglichkeiten moderner Technik, eine weitergehende Rückkehr zum geregelten Gerichtsbetrieb auch in weniger dringenden Fällen ermöglichen. Die Möglichkeit, Verhandlungen im Wege einer Videokonferenz durchzuführen, wird ausgeweitet. Die vorübergehende Einschränkung der Gerichtstätigkeit hat zu einem erheblichen Rückstau bei der Abarbeitung der Causen geführt, was sowohl hinsichtlich des Parteienrechts auf ein zügiges Verfahren als auch hinsichtlich des zukünftig zu erwartenden hohen Arbeitsaufwandes problematisch ist.
Die bisherige Regelung zu Beweisaufnahmen im Wege technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Zivilverfahren findet sich in § 277 ZPO. Von der Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn der unmittelbaren Beweisaufnahme erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen. Da das erkennende Gericht bei einer Videoeinvernahme iS der materiellen Unmittelbarkeit ein besseres Bild von der Glaubwürdigkeit einer Aussage erhält, ist diese der Rechtshilfe durch einen ersuchten Richter eines anderen Gerichts vorzuziehen. Weitere Möglichkeiten für die Durchführung von Videoübertragungen finden sich zudem nach wie vor in §§ 289a und 289b ZPO zur abgesonderten Einvernahme von Opfern von Straftaten sowie der Vernehmung minderjähriger Personen.
Ergänzend zu diesen bestehenden Regelungen sieht § 3 1. COVID-19-JuBG nun (zeitlich befristet) vor, dass das Abhalten mündlicher Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder die Aufnahme von Zeugen- oder Sachverständigenbeweisen durch technische Hilfsmittel ohne weitere Voraussetzungen jederzeit möglich ist, wenn die Parteien zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb einer angemessenen, vom Gericht bestimmten Frist kein Widerspruch erfolgt (§ 3 Abs 1 Z 1). Diese Bestimmung ermöglicht die Zuschaltung von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen aus anderen Gerichtsräumen, sodass nunmehr Verhandlungen wieder vermehrt in kleinen Verhandlungssälen stattfinden können, wobei gleichzeitig die Einhaltung der gebotenen Abstandsregeln gewährleistet werden kann. Sind entsprechende technische Mittel vorhanden, kann eine Übertragung auch von Wohn- oder Betriebsstätten der genannten Personen aus erfolgen. Eine Pflicht zur Anschaffung geeigneter Mittel besteht jedoch nicht. Ohne Einverständnis der Parteien ist eine Videokonferenz nur für bestimmte, abschließend aufgezählte Verfahren möglich (Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen; Verfahren nach Tuberkulosegesetz und Epidemiegesetz 1950). Dies gilt überdies nur dann, wenn die Verhandlungen außerhalb der Gerichtsräumlichkeiten (zB in Kranken- oder Pflegeanstalten) stattfinden müssten, da in solchen Fällen die Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen durch das Gericht nur eingeschränkt sichergestellt werden könnte. Das Gericht kann in diesen Fällen sowohl die gesamte Verhandlung im Wege von Wort- und Bildübertragung durchführen oder auch nur einzelne Beweise (innerhalb oder außerhalb der mündlichen Verhandlung) auf diese Art aufnehmen (§ 3 Abs 1 Z 2). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie in Verhandlungen, die gänzlich im Wege einer Videokonferenz stattfinden, der Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt werden kann. Dazu geben die Gesetzesmaterialien an, dass ein Aufruf zur Sache vor dem Verhandlungssaal erfolgen muss und Zuhörern (unter Wahrung der Schutzmaßnahmen) Zutritt zu gewähren ist.
Prozessbeteiligte, die entweder selbst (bspw altersbedingt oder aufgrund einer Vorerkrankung) zur COVID-19-Risikogruppe zählen, oder bei denen dies auf eine Person zutrifft, mit der sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt stehen, können nunmehr beantragen per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (§ 3 Abs 2). Der Umstand der Gefährdung ist dem Gericht zu bescheinigen. Das Antragsrecht steht den Parteien, aber auch Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschern zu. Ist dieses Vorgehen für den Antragsberechtigten aufgrund fehlender technischer Gegebenheiten nicht möglich, so können vertretene Parteien und Zeugen die vorläufige Abstandnahme von der Vernehmung beantragen. Parteien ohne Rechtsbeistand können eine Vertagung verlangen. Gegen einen stattgebenden Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig, dem Rekurs gegen eine abweisende Entscheidung wird zum Schutz der Betroffenen ausdrücklich aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Gesetzesmaterialien thematisieren auch die Folgen technischer Störungen im Zuge einer Tagsatzung ohne physische Anwesenheit. Besonders „gefährlich“ könnte es für eine Partei sein, die aufgrund eines technischen Gebrechens von vornherein nicht zugeschaltet werden kann, da sie nach allgemeinen Grundsätzen Säumnisfolgen treffen könnten. Derartige Störungen sollen den Verfahrensbeteiligten nicht zum Nachteil gereichen. Die Situation sei nach den Gesetzesmaterialien mit dem Fall vergleichbar, dass die Parteien in Folge eines verschlossenen Verhandlungssaals nicht eintreten können.
§ 3 Abs 3 enthält – neben weiteren Bestimmungen zum formellen Ablauf von Verhandlungen, welche unter Verwendung von Mitteln der Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden – uA auch Regelungen zum Abschluss von Vergleichen. Wollen die Parteien einen Vergleich in einer Verhandlungen ohne physischen Kontakt (oder bereits vor Einleitung des Zivilprozesses per Videokonferenz einen prätorischen Vergleich) schließen, hat der zuständige Richter den Vergleichstext entweder für die Beteiligten laut hörbar vorzulesen oder von einem Tonträger abzuspielen oder für die Parteien auf dem Bildschirm sichtbar zu machen. Jede Partei muss dann ihren Willen, diesen Vergleich abzuschließen, deutlich zum Ausdruck bringen.
Die Gerichte können von den beschriebenen Möglichkeiten des neuen § 3 1. COVID-19-JuBG (vorerst) nur bis zum Ablauf des 31.12.2020 Gebrauch machen.
Zum Originalartikel
Seit 6.5.2020 sind neue gesetzliche Bestimmungen in Kraft, die regeln wie Gerichtsverhandlungen in Zivilrechtssachen zu Zeiten der Corona-Pandemie durchzuführen sind. In diesem Beitrag liegt der Fokus auf den aktuellsten Anpassungen im Bereich der Zivilgerichtsbarkeit. Die Regelungen fassen wir nachstehend kurz zusammen:
Zu den neuen Bestimmungen im Detail:
Die österreichische Politik setzt derzeit Maßnahmen, die eine schrittweise Rückkehr des wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebens im Land in die „Normalität“ ermöglichen und gleichzeitig ein Wiederansteigen der Infektionsrate verhindern sollen. Einen weiteren Vorstoß hin zu einer „Öffnung“ im Bereich der Rechtspflege soll eine Novelle des 1. Bundesgesetz betreffend Begleitmaßnahmen zu COVID-19 in der Justiz, BGBl I Nr 16/2020, zuletzt geändert durch BGBl Nr 24/2020 (1. COVID-19-JuBG), bringen, die am 28.4.2020 im Nationalrat – im Rahmen eines umfassenden Gesetzgebungspaketes – beschlossen wurde und am 6.5.2020 in Kraft trat.
§ 3 des 1. COVID-19-JuBG wurde umfassend geändert. Dieser sah bislang vor, dass in der Zeit der Corona-Maßnahmen (Kontaktverbote und Ausgangsbeschränkungen), Anhörungen und mündliche Verhandlungen, sprich Verfahrensschritte, bei denen ein zwangsläufiger persönlicher Kontakt mit dem Gericht erforderlich ist, grundsätzlich nicht abzuhalten sind. Nur in „dringenden Fällen“, wenn ein unwiederbringlicher Schaden drohte, oder dies zur Abwendung einer Gefahr für Leib und Leben, Sicherheit oder Freiheit geboten war, durften Gerichtsverhandlungen – nach umfassender Abwägung allgemeiner und individueller Interessen – ausnahmsweise stattfinden. Außerhalb dieser Ausnahmefälle war bereits vorgesehen, dass mündliche Verhandlungen auch ohne persönliche Anwesenheit der Beteiligten unter Verwendung technischer Kommunikationsmittel durchgeführt werden können, wenn die Durchführung nach Ermessen des Gerichtes unbedingt erforderlich war. Abhilfe schaffte idZ auch das gesetzliche Fristenmoratorium (siehe dazu unseren Blog-Beitrag vom 24.3.2020).
Die nunmehrige Änderung des § 3 1. COVID-19-JuBG soll, durch Ausschöpfung der Möglichkeiten moderner Technik, eine weitergehende Rückkehr zum geregelten Gerichtsbetrieb auch in weniger dringenden Fällen ermöglichen. Die Möglichkeit, Verhandlungen im Wege einer Videokonferenz durchzuführen, wird ausgeweitet. Die vorübergehende Einschränkung der Gerichtstätigkeit hat zu einem erheblichen Rückstau bei der Abarbeitung der Causen geführt, was sowohl hinsichtlich des Parteienrechts auf ein zügiges Verfahren als auch hinsichtlich des zukünftig zu erwartenden hohen Arbeitsaufwandes problematisch ist.
Die bisherige Regelung zu Beweisaufnahmen im Wege technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung in Zivilverfahren findet sich in § 277 ZPO. Von der Möglichkeit ist Gebrauch zu machen, wenn der unmittelbaren Beweisaufnahme erhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen. Da das erkennende Gericht bei einer Videoeinvernahme iS der materiellen Unmittelbarkeit ein besseres Bild von der Glaubwürdigkeit einer Aussage erhält, ist diese der Rechtshilfe durch einen ersuchten Richter eines anderen Gerichts vorzuziehen. Weitere Möglichkeiten für die Durchführung von Videoübertragungen finden sich zudem nach wie vor in §§ 289a und 289b ZPO zur abgesonderten Einvernahme von Opfern von Straftaten sowie der Vernehmung minderjähriger Personen.
Ergänzend zu diesen bestehenden Regelungen sieht § 3 1. COVID-19-JuBG nun (zeitlich befristet) vor, dass das Abhalten mündlicher Verhandlungen und Anhörungen ohne persönliche Anwesenheit der Parteien oder die Aufnahme von Zeugen- oder Sachverständigenbeweisen durch technische Hilfsmittel ohne weitere Voraussetzungen jederzeit möglich ist, wenn die Parteien zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn innerhalb einer angemessenen, vom Gericht bestimmten Frist kein Widerspruch erfolgt (§ 3 Abs 1 Z 1). Diese Bestimmung ermöglicht die Zuschaltung von Parteien, Zeugen oder Sachverständigen aus anderen Gerichtsräumen, sodass nunmehr Verhandlungen wieder vermehrt in kleinen Verhandlungssälen stattfinden können, wobei gleichzeitig die Einhaltung der gebotenen Abstandsregeln gewährleistet werden kann. Sind entsprechende technische Mittel vorhanden, kann eine Übertragung auch von Wohn- oder Betriebsstätten der genannten Personen aus erfolgen. Eine Pflicht zur Anschaffung geeigneter Mittel besteht jedoch nicht. Ohne Einverständnis der Parteien ist eine Videokonferenz nur für bestimmte, abschließend aufgezählte Verfahren möglich (Unterbringungs-, Heimaufenthalts- und Erwachsenenschutzsachen; Verfahren nach Tuberkulosegesetz und Epidemiegesetz 1950). Dies gilt überdies nur dann, wenn die Verhandlungen außerhalb der Gerichtsräumlichkeiten (zB in Kranken- oder Pflegeanstalten) stattfinden müssten, da in solchen Fällen die Einhaltung der allgemeinen Sicherheitsmaßnahmen durch das Gericht nur eingeschränkt sichergestellt werden könnte. Das Gericht kann in diesen Fällen sowohl die gesamte Verhandlung im Wege von Wort- und Bildübertragung durchführen oder auch nur einzelne Beweise (innerhalb oder außerhalb der mündlichen Verhandlung) auf diese Art aufnehmen (§ 3 Abs 1 Z 2). In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie in Verhandlungen, die gänzlich im Wege einer Videokonferenz stattfinden, der Öffentlichkeitsgrundsatz gewahrt werden kann. Dazu geben die Gesetzesmaterialien an, dass ein Aufruf zur Sache vor dem Verhandlungssaal erfolgen muss und Zuhörern (unter Wahrung der Schutzmaßnahmen) Zutritt zu gewähren ist.
Prozessbeteiligte, die entweder selbst (bspw altersbedingt oder aufgrund einer Vorerkrankung) zur COVID-19-Risikogruppe zählen, oder bei denen dies auf eine Person zutrifft, mit der sie in notwendigem privaten oder beruflichen Kontakt stehen, können nunmehr beantragen per Videokonferenz an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen (§ 3 Abs 2). Der Umstand der Gefährdung ist dem Gericht zu bescheinigen. Das Antragsrecht steht den Parteien, aber auch Zeugen, Sachverständigen oder Dolmetschern zu. Ist dieses Vorgehen für den Antragsberechtigten aufgrund fehlender technischer Gegebenheiten nicht möglich, so können vertretene Parteien und Zeugen die vorläufige Abstandnahme von der Vernehmung beantragen. Parteien ohne Rechtsbeistand können eine Vertagung verlangen. Gegen einen stattgebenden Beschluss ist kein Rechtsmittel zulässig, dem Rekurs gegen eine abweisende Entscheidung wird zum Schutz der Betroffenen ausdrücklich aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Die Gesetzesmaterialien thematisieren auch die Folgen technischer Störungen im Zuge einer Tagsatzung ohne physische Anwesenheit. Besonders „gefährlich“ könnte es für eine Partei sein, die aufgrund eines technischen Gebrechens von vornherein nicht zugeschaltet werden kann, da sie nach allgemeinen Grundsätzen Säumnisfolgen treffen könnten. Derartige Störungen sollen den Verfahrensbeteiligten nicht zum Nachteil gereichen. Die Situation sei nach den Gesetzesmaterialien mit dem Fall vergleichbar, dass die Parteien in Folge eines verschlossenen Verhandlungssaals nicht eintreten können.
§ 3 Abs 3 enthält – neben weiteren Bestimmungen zum formellen Ablauf von Verhandlungen, welche unter Verwendung von Mitteln der Wort- und Bildübertragung durchgeführt werden – uA auch Regelungen zum Abschluss von Vergleichen. Wollen die Parteien einen Vergleich in einer Verhandlungen ohne physischen Kontakt (oder bereits vor Einleitung des Zivilprozesses per Videokonferenz einen prätorischen Vergleich) schließen, hat der zuständige Richter den Vergleichstext entweder für die Beteiligten laut hörbar vorzulesen oder von einem Tonträger abzuspielen oder für die Parteien auf dem Bildschirm sichtbar zu machen. Jede Partei muss dann ihren Willen, diesen Vergleich abzuschließen, deutlich zum Ausdruck bringen.
Die Gerichte können von den beschriebenen Möglichkeiten des neuen § 3 1. COVID-19-JuBG (vorerst) nur bis zum Ablauf des 31.12.2020 Gebrauch machen.
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