Die Vinkulierung von Geschäftsanteilen gemäß § 76 Abs 2 GmbHG stellt eine wichtige Möglichkeit zur Beschränkung der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen dar. Der folgende Beitrag soll das Grundkonzept der Vinkulierung, ihre Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen kurz darstellen. Es soll aufgezeigt werden, dass es sich dabei um ein probates Mittel handelt, um die Entscheidung über den Verkauf von Geschäftsanteilen bei der Gesellschaft zu belassen. Damit kann der Einfluss der Gesellschaft auf die Gesellschafterstellung gesichert werden.
1. Einleitung
Unter einer Vinkulierung der Geschäftsanteile nach § 76 Abs 2 GmbHG versteht man, dass im Gesellschaftsvertrag § 76 Abs 1 GmbHG abbedungen wird, wonach die Geschäftsanteile frei übertragbar wären. § 76 Abs 1 GmbHG ist zwar für den einzelnen Gesellschafter vorteilhaft, da dieser die jederzeitige Verkäuflichkeit und Vererblichkeit der GmbH-Geschäftsanteile vorsieht, für die GmbH selbst birgt dies jedoch die Gefahr, dass die Anteile an einen unliebsamen Käufer verkauft werden, der in der Gesellschafterstellung ausschließlich eigene Vorteile sucht, um etwa eine Konzernierung voranzutreiben. Ebenso wäre es Konkurrenten möglich durch den Kauf von Geschäftsanteilen Einblick in sensible Geschäftsbereiche und Unterlagen der GmbH zu bekommen.
Durch die Vinkulierung soll die Übertragbarkeit zwar nicht gänzlich verboten oder beschränkt, diese aber an im Gesellschaftsvertrag normierte zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden, die insgesamt bewirken, dass die Gesellschaft, die Gesellschafter, oder ein bestimmtes Organ die Zustimmung zum Verkauf der Anteile zu erteilen hat und so die Entscheidung über den Verkauf im weitesten Sinne bei der GmbH liegt, wodurch unliebsamen Käufern der Anteilskauf untersagt werden kann.
2. Voraussetzungen und Sinn der Vinkulierung im Gesellschaftsvertrag
Um eine Vinkulierung der Geschäftsanteile vorzusehen, bedarf es als unumgängliche Voraussetzung ihrer Normierung im Gesellschaftsvertrag.
Die Vinkulierung muss nicht bereits im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag geregelt sein, sie kann auch nach Eintragung der GmbH mit ¾ Mehrheit zur Änderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages und Aufnahme der Vinkulierung beschlossen und normiert werden.
Mit der Vinkulierung der Geschäftsanteile wird erreicht, dass diese nicht mehr frei veräußerbar sind. Voraussetzung einer wirksamen Veräußerung ist auf Grund der Vinkulierung zudem die Zustimmung etwa der Gesellschaft, aller bzw einzelner Gesellschafter oder eines Gesellschaftsorganes, wie Geschäftsführer oder Aufsichtsrat.
Wer die Zustimmung zu erteilen hat, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Zuständigkeit zur Zustimmung, dann bedarf es der Zustimmung der Gesellschaft. Damit die Zustimmung der Gesellschaft als erteilt gilt, bedarf es einer einfachen Mehrheit der Gesellschafter, die dem konkreten Verkauf zustimmt. Die Zustimmungserklärung ist nach dem Beschluss durch den Geschäftsführer gegenüber dem veräußerungswilligen Gesellschafter abzugeben (vgl zum Ganzen Rieder/Huemer, Gesellschafstrecht³ 284).
Sinn der Vinkulierung ist es also basierend auf den obigen Erläuterungen die Entscheidung, ob Geschäftsanteile verkauft werden können, etwa der Gesellschaft, den Gesellschaftern oder dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Organ vorzubehalten, womit Einfluss auf die Gesellschafterzusammenstellung genommen und der Verkauf an unliebsame Neu-Gesellschafter unterbunden werden kann.
3. Rechtsfolgen der Vinkulierung
Erst wenn die Zustimmung erteilt wird, können die Anteile verkauft werden bzw ist deren Verkauf wirksam. Wurden die Anteile vor der gesellschaftsinternen Zustimmung abgetreten, so ist diese Abtretung bis zur Erteilung der Zustimmung schwebend unwirksam und wird erst mit Erteilung der Zustimmung wirksam.
Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist eine dennoch vorgenommene Abtretung durch den Gesellschafter unwirksam (vgl zur gesamten Thematik OGH 21.02.2008, 6 Ob 7/08k).
Als Verweigerung wird ebenso angesehen, wenn die Zustimmung nicht innerhalb angemessener Frist erteilt wird (vgl Rauterin Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 77 Rn 12).
4. Gerichtliche Zustimmung bei Verweigerung gesellschaftsinterner Zustimmung
Verweigern Gesellschaft, zuständiges Organ oder Gesellschafter die Zustimmung, so bietet § 77 GmbHG Abhilfe.
Unter gewissen Voraussetzungen kann bei Versagung der Zustimmung dem veräußerungswilligen Gesellschafter auf seinen Antrag hin vom Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft die Übertragung des Geschäftsanteiles im außerstreitigen Verfahren gestattet werden (vgl § 77 GmbHG).
Die Übertragung kann unter den folgenden Voraussetzungen, die kumulativ (alle in Summe) erfüllt sein müssen, gestattet werden (vgl Ratka/Rauter/Völkl, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. Band 2 Gesellschaftsrecht 262):
- Die Stammeinlage muss voll eingezahlt sein
- Es dürfen keine ausreichenden Gründe für die Verweigerung der Zustimmung vorliegen und die Übertragung des Geschäftsanteiles darf zu keiner Schädigung der Gesellschaft, eines Gesellschafters oder eines Gläubigers führen
Ausreichende Gründe für eine Verweigerung würdenetwa vorliegen, wenn mit dem Geschäftsanteil eine Nebenleistungspflicht verbunden wäre, die der Käufer nicht erfüllen kann. Ebenso bei der Veräußerung an einen Konkurrenten oder wenn der Gesellschaftsvertrag seinerseits bereits bestimmte Qualifikationen oder Eigenschaften vom Käufer verlangt, die nicht erfüllt werden, sowie ein etwaiger Imageverlust oder generell die Gefahr der Konzernierung. Es kommt zu einer Interessensabwägung zwischen den Interessen der Gesellschaft und dem veräußerungswilligen Gesellschafter (vgl Rauterin Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 77 Rn 16).
5. Rechtsfolgen der gerichtlichen Erteilung der Zustimmung
Erteilt das Gericht die Zustimmung, so ersetzt sie die Zustimmung der nach Gesellschaftsvertrag Zustimmungspflichtigen (vgl Schopperin Gruber/Harrer, GmbHG § 77 Rn 7).
Auch wenn das Gericht die Zustimmung zur Übertragung erteilt hat, kann diese Übertragung dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft innerhalb eine Monats nach Rechtskraft der Entscheidung dem betreffenden Gesellschafter mittels rekommandierten Schreibens mitteilt, dass sie die Übertragung des betreffenden Geschäftsanteiles zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber gestattet (vgl § 77 GmbHG).
Dh die Gesellschaft hat nach gerichtlicher Entscheidung einen Monat Zeit, um einen Ersatzwerber zu finden, der zu den gleichen Bedinungen wie der vom veräußerungswilligen Gesellschafter ausfindig gemachten Käufer erwirbt. Findet die Gesellschaft einen Ersatzwerber, kann der veräußerungswillige Gesellschafter den Anteil nur noch an die von der Gesellschaft benannte Person veräußern. Vorauszusetzen ist, dass jene Person die maßgeblichen Bedingungen in angemessener Frist erfüllt, insbesondere den Erwerbspreis zahlt (vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 77 Rn 5). Die Gesellschaft hat also auch bei gerichtlicher Zustimmung immer noch die Möglichkeit den unliebsamen vom veräußerungswilligen Gesellschafter in Aussicht gestellten Erwerber durch einen eigens ausfindig gemachten Ersatzwerber zu ersetzen, weswegen sie immer noch die oberste Entscheidungsmacht über die Gesellschafterzusammenstellung hat.
Findet die Gesellschaft innerhalb des Monats keinen Ersatzwerber, dann findet die Übertragung mit der eingeholten gerichtlichen Zustimmung an den vom Gesellschafter auserwählten Käufer statt (vgl Umfahrer, GmbHG6Rn 741)
6. Fazit
Der vorliegende Beitrag soll zeigen, dass eine Vinkulierung der Anteile im Gesellschaftsvertrag eine in praxi bedeutende Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Gesellschafterzusammenstellung darstellt.
Damit kann wie gezeigt die gesamte GmbH vor einer Konzernierung oder dem „Einkaufen“ durch Konkurrenten geschützt werden, was insgesamt auch für den Bestand der GmbH relevant ist.
Zwar kann wie gezeigt die gerichtliche Zustimmung nach § 77 GmbHG die Zustimmung der nach Gesellschaftsvertrag Zustimmungspflichtigen ersetzen, dennoch haben die Gesellschafter immer noch die Möglichkeit binnen einem Monat ab gerichtlicher Entscheidung einen Ersatzwerber ausfindig zu machen, weswegen ihnen die finale Einwirkungsmöglichkeit auf den Kauf zukommt.
Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist daher anzuraten die Vinkulierung der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag vorzunehmen, um die Gesellschaft vor unliebsamen Überraschungen und Entwicklungen zu schützen.Anstatt einer Vinkulierung könnte aber auch vorgesehen werden, dass der Kreis jener Personen, an die übertragen werden kann, eingeschränkt wird oder dass die Anteile jedenfalls zunächst den Gesellschaftern zum Kauf anzubieten sind. Man spricht in diesem Fall von sogenannten Vorkaufs- oder Aufgriffsrechten, die denselben Schutzzweck haben.
Zum Autor:
Dr. Patrick Stummer ist stellvertretender Verlagsleiter und leitet als Leiter Content Management strategisch und operativ das Programm des Linde Verlags.
Die Vinkulierung von Geschäftsanteilen gemäß § 76 Abs 2 GmbHG stellt eine wichtige Möglichkeit zur Beschränkung der Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen dar. Der folgende Beitrag soll das Grundkonzept der Vinkulierung, ihre Voraussetzungen und ihre Rechtsfolgen kurz darstellen. Es soll aufgezeigt werden, dass es sich dabei um ein probates Mittel handelt, um die Entscheidung über den Verkauf von Geschäftsanteilen bei der Gesellschaft zu belassen. Damit kann der Einfluss der Gesellschaft auf die Gesellschafterstellung gesichert werden.
1. Einleitung
Unter einer Vinkulierung der Geschäftsanteile nach § 76 Abs 2 GmbHG versteht man, dass im Gesellschaftsvertrag § 76 Abs 1 GmbHG abbedungen wird, wonach die Geschäftsanteile frei übertragbar wären. § 76 Abs 1 GmbHG ist zwar für den einzelnen Gesellschafter vorteilhaft, da dieser die jederzeitige Verkäuflichkeit und Vererblichkeit der GmbH-Geschäftsanteile vorsieht, für die GmbH selbst birgt dies jedoch die Gefahr, dass die Anteile an einen unliebsamen Käufer verkauft werden, der in der Gesellschafterstellung ausschließlich eigene Vorteile sucht, um etwa eine Konzernierung voranzutreiben. Ebenso wäre es Konkurrenten möglich durch den Kauf von Geschäftsanteilen Einblick in sensible Geschäftsbereiche und Unterlagen der GmbH zu bekommen.
Durch die Vinkulierung soll die Übertragbarkeit zwar nicht gänzlich verboten oder beschränkt, diese aber an im Gesellschaftsvertrag normierte zusätzliche Voraussetzungen geknüpft werden, die insgesamt bewirken, dass die Gesellschaft, die Gesellschafter, oder ein bestimmtes Organ die Zustimmung zum Verkauf der Anteile zu erteilen hat und so die Entscheidung über den Verkauf im weitesten Sinne bei der GmbH liegt, wodurch unliebsamen Käufern der Anteilskauf untersagt werden kann.
2. Voraussetzungen und Sinn der Vinkulierung im Gesellschaftsvertrag
Um eine Vinkulierung der Geschäftsanteile vorzusehen, bedarf es als unumgängliche Voraussetzung ihrer Normierung im Gesellschaftsvertrag.
Die Vinkulierung muss nicht bereits im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag geregelt sein, sie kann auch nach Eintragung der GmbH mit ¾ Mehrheit zur Änderung des ursprünglichen Gesellschaftsvertrages und Aufnahme der Vinkulierung beschlossen und normiert werden.
Mit der Vinkulierung der Geschäftsanteile wird erreicht, dass diese nicht mehr frei veräußerbar sind. Voraussetzung einer wirksamen Veräußerung ist auf Grund der Vinkulierung zudem die Zustimmung etwa der Gesellschaft, aller bzw einzelner Gesellschafter oder eines Gesellschaftsorganes, wie Geschäftsführer oder Aufsichtsrat.
Wer die Zustimmung zu erteilen hat, ergibt sich aus dem Gesellschaftsvertrag. Enthält der Gesellschaftsvertrag keine Regelung über die Zuständigkeit zur Zustimmung, dann bedarf es der Zustimmung der Gesellschaft. Damit die Zustimmung der Gesellschaft als erteilt gilt, bedarf es einer einfachen Mehrheit der Gesellschafter, die dem konkreten Verkauf zustimmt. Die Zustimmungserklärung ist nach dem Beschluss durch den Geschäftsführer gegenüber dem veräußerungswilligen Gesellschafter abzugeben (vgl zum Ganzen Rieder/Huemer, Gesellschafstrecht³ 284).
Sinn der Vinkulierung ist es also basierend auf den obigen Erläuterungen die Entscheidung, ob Geschäftsanteile verkauft werden können, etwa der Gesellschaft, den Gesellschaftern oder dem im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Organ vorzubehalten, womit Einfluss auf die Gesellschafterzusammenstellung genommen und der Verkauf an unliebsame Neu-Gesellschafter unterbunden werden kann.
3. Rechtsfolgen der Vinkulierung
Erst wenn die Zustimmung erteilt wird, können die Anteile verkauft werden bzw ist deren Verkauf wirksam. Wurden die Anteile vor der gesellschaftsinternen Zustimmung abgetreten, so ist diese Abtretung bis zur Erteilung der Zustimmung schwebend unwirksam und wird erst mit Erteilung der Zustimmung wirksam.
Wird die Zustimmung nicht erteilt, so ist eine dennoch vorgenommene Abtretung durch den Gesellschafter unwirksam (vgl zur gesamten Thematik OGH 21.02.2008, 6 Ob 7/08k).
Als Verweigerung wird ebenso angesehen, wenn die Zustimmung nicht innerhalb angemessener Frist erteilt wird (vgl Rauterin Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 77 Rn 12).
4. Gerichtliche Zustimmung bei Verweigerung gesellschaftsinterner Zustimmung
Verweigern Gesellschaft, zuständiges Organ oder Gesellschafter die Zustimmung, so bietet § 77 GmbHG Abhilfe.
Unter gewissen Voraussetzungen kann bei Versagung der Zustimmung dem veräußerungswilligen Gesellschafter auf seinen Antrag hin vom Handelsgericht des Sitzes der Gesellschaft die Übertragung des Geschäftsanteiles im außerstreitigen Verfahren gestattet werden (vgl § 77 GmbHG).
Die Übertragung kann unter den folgenden Voraussetzungen, die kumulativ (alle in Summe) erfüllt sein müssen, gestattet werden (vgl Ratka/Rauter/Völkl, Unternehmens- und Gesellschaftsrecht. Band 2 Gesellschaftsrecht 262):
Ausreichende Gründe für eine Verweigerung würdenetwa vorliegen, wenn mit dem Geschäftsanteil eine Nebenleistungspflicht verbunden wäre, die der Käufer nicht erfüllen kann. Ebenso bei der Veräußerung an einen Konkurrenten oder wenn der Gesellschaftsvertrag seinerseits bereits bestimmte Qualifikationen oder Eigenschaften vom Käufer verlangt, die nicht erfüllt werden, sowie ein etwaiger Imageverlust oder generell die Gefahr der Konzernierung. Es kommt zu einer Interessensabwägung zwischen den Interessen der Gesellschaft und dem veräußerungswilligen Gesellschafter (vgl Rauterin Straube/Ratka/Rauter, GmbHG § 77 Rn 16).
5. Rechtsfolgen der gerichtlichen Erteilung der Zustimmung
Erteilt das Gericht die Zustimmung, so ersetzt sie die Zustimmung der nach Gesellschaftsvertrag Zustimmungspflichtigen (vgl Schopperin Gruber/Harrer, GmbHG § 77 Rn 7).
Auch wenn das Gericht die Zustimmung zur Übertragung erteilt hat, kann diese Übertragung dennoch nicht wirksam stattfinden, wenn die Gesellschaft innerhalb eine Monats nach Rechtskraft der Entscheidung dem betreffenden Gesellschafter mittels rekommandierten Schreibens mitteilt, dass sie die Übertragung des betreffenden Geschäftsanteiles zu den gleichen Bedingungen an einen anderen von ihr bezeichneten Erwerber gestattet (vgl § 77 GmbHG).
Dh die Gesellschaft hat nach gerichtlicher Entscheidung einen Monat Zeit, um einen Ersatzwerber zu finden, der zu den gleichen Bedinungen wie der vom veräußerungswilligen Gesellschafter ausfindig gemachten Käufer erwirbt. Findet die Gesellschaft einen Ersatzwerber, kann der veräußerungswillige Gesellschafter den Anteil nur noch an die von der Gesellschaft benannte Person veräußern. Vorauszusetzen ist, dass jene Person die maßgeblichen Bedingungen in angemessener Frist erfüllt, insbesondere den Erwerbspreis zahlt (vgl Koppensteiner/Rüffler, GmbHG³ § 77 Rn 5). Die Gesellschaft hat also auch bei gerichtlicher Zustimmung immer noch die Möglichkeit den unliebsamen vom veräußerungswilligen Gesellschafter in Aussicht gestellten Erwerber durch einen eigens ausfindig gemachten Ersatzwerber zu ersetzen, weswegen sie immer noch die oberste Entscheidungsmacht über die Gesellschafterzusammenstellung hat.
Findet die Gesellschaft innerhalb des Monats keinen Ersatzwerber, dann findet die Übertragung mit der eingeholten gerichtlichen Zustimmung an den vom Gesellschafter auserwählten Käufer statt (vgl Umfahrer, GmbHG6Rn 741)
6. Fazit
Der vorliegende Beitrag soll zeigen, dass eine Vinkulierung der Anteile im Gesellschaftsvertrag eine in praxi bedeutende Möglichkeit zur Einflussnahme auf die Gesellschafterzusammenstellung darstellt.
Damit kann wie gezeigt die gesamte GmbH vor einer Konzernierung oder dem „Einkaufen“ durch Konkurrenten geschützt werden, was insgesamt auch für den Bestand der GmbH relevant ist.
Zwar kann wie gezeigt die gerichtliche Zustimmung nach § 77 GmbHG die Zustimmung der nach Gesellschaftsvertrag Zustimmungspflichtigen ersetzen, dennoch haben die Gesellschafter immer noch die Möglichkeit binnen einem Monat ab gerichtlicher Entscheidung einen Ersatzwerber ausfindig zu machen, weswegen ihnen die finale Einwirkungsmöglichkeit auf den Kauf zukommt.
Aus gesellschaftsrechtlicher Sicht ist daher anzuraten die Vinkulierung der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag vorzunehmen, um die Gesellschaft vor unliebsamen Überraschungen und Entwicklungen zu schützen.Anstatt einer Vinkulierung könnte aber auch vorgesehen werden, dass der Kreis jener Personen, an die übertragen werden kann, eingeschränkt wird oder dass die Anteile jedenfalls zunächst den Gesellschaftern zum Kauf anzubieten sind. Man spricht in diesem Fall von sogenannten Vorkaufs- oder Aufgriffsrechten, die denselben Schutzzweck haben.
Zum Autor:
Dr. Patrick Stummer ist stellvertretender Verlagsleiter und leitet als Leiter Content Management strategisch und operativ das Programm des Linde Verlags.