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Vorübergehender Entzug des Rehabilitationsgeldes und dessen Nachzahlung infolge eines Vergleiches vor dem Arbeits- und Sozialgericht: verfassungsrechtliche Bedenken zur Versteuerung in demjenigen Veranlagungsjahr, in welchem zusammengeballt das Rehabilitationsgeld aufgrund der Ansprüche für zwei Jahre zugeflossen ist.
Entscheidung: BFG 30. 4. 2020, RN/7100003/2020,
beim VfGH anhängig zu G 223/2020.
Normen: § 143a ASVG; § 19 Abs 1 EStG; Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG.
Gemäß Art 140 Abs 1 Z 1 lit a B-VG wird an den VfGH
1) der Antrag gestellt, die Wortfolge „von Pensionen“ in § 19 Abs 1 Z 2 EStG idF BGBl I 2011/112 als verfassungswidrig aufzuheben;
2) wenn dem obigen Antrag 1 nicht gefolgt wird, der Antrag gestellt, die Wortfolge „von Pensionen, über deren Bezug bescheidmäßig abgesprochen wird“ in § 19 Abs 1 Z 2 EStG idF BGBl I 2011/112 als verfassungswidrig aufzuheben;
3) wenn den obigen Anträgen 1 und 2 nicht gefolgt wird, der Antrag gestellt, § 19 Abs 1 EStG idF BGBl I 2011/112 als verfassungswidrig aufzuheben.