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Entscheidung: EuGH 3. 4. 2019, C-266/18, Aqua Med.
Art 1 Abs 2 RL 93/13/EWG des Rates vom 5. 4. 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen ist dahin auszulegen, dass eine Vertragsklausel wie die im Ausgangsverfahren streitige, die hinsichtlich der Bestimmung der gerichtlichen Zuständigkeit für Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien allgemein auf das einschlägige nationale Recht verweist, nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen ist.
Art 7 Abs 1 RL 93/13/EWG ist dahin auszulegen, dass er Verfahrensvorschriften nicht entgegensteht, auf die eine Vertragsklausel verweist und die dem Gewerbetreibenden für eine Klage wegen geltend gemachter Nichterfüllung eines Vertrags durch den Verbraucher die Wahl zwischen dem zuständigen Gericht des Wohnorts des Beklagten und dem des Erfüllungsorts des Vertrags ermöglicht, sofern die Wahl des Erfüllungsorts des Vertrags für den Verbraucher keine Verfahrensbedingungen zur Folge hat, die geeignet sind, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf, das ihm die Unionsrechtsordnung verleiht, übermäßig einzuschränken, was zu prüfen Sache des nationalen Gerichts ist.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.