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Der VwGH stellte klar, dass die „Errichtung“ des Bereitschaftsdienstes eine förmliche Beschlussfassung durch die zuständige Ärztekammer – konkret durch die Kurienversammlung der niedergelassenen Ärzte (vgl § 84 Abs 4 Z 7 ÄrzteG) – voraussetzt, wie es etwa in Oberösterreich erfolgt ist. Aus einer bloßen „gelebten Praxis“ kann hingegen keine Verpflichtung des Vertragsarztes abgeleitet werden, zumal das konkrete Ausmaß der Verpflichtung nicht bestimmbar bzw von jederzeit möglichen faktischen Änderungen der jeweiligen „gelebten Praxis“ abhängig wäre.
Da im vorliegenden Fall unstrittig keine förmliche Errichtung eines Bereitschaftsdienstes durch die Ärztekammer erfolgt war, hob der VwGH die Entscheidung des BVwG auf.
Entscheidung: VwGH 29. 1. 2019, Ra 2018/08/0181.
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