Kapitalerhöhungen nehmen in der Landschaft der Kapitalgesellschaften, insbesondere bei der GmbH, stark zu. Dies ergibt sich zum einen häufig daraus, dass Start-Ups in der Rechtsform einer GmbH starten und später den Weg zur Börse suchen, wofür eine Umwandlung in eine AG samt Kapitalerhöhung notwendig ist.
Zum anderen benötigen GmbHs teils zusätzliches Geld, um expandieren oder auch um wirtschaftliche Schwierigkeiten überwinden zu können. Aus dem eben Gesagten ergibt sich, dass die Kapitalerhöhung in jeder Phase des Seins der Gesellschaft ein probates Mittel sein kann, um Gesellschaftsziele zu erreichen. Der folgende Beitrag soll diesen Dauerbrenner des österreichischen Kapitalgesellschaftsrechtes darstellen und zentrale Stolpersteine darstellen.
1. Einleitung
Kapitalerhöhungen sind häufig, in der Praxis jedoch auch oft fehleranfällig. Passieren im Zuge einer Kapitalerhöhung Fehler, haben diese im schlimmsten Fall die Unwirksamkeit der Kapitalerhöhung zur Folge, sie können diese aber zumindest jedenfalls enorm verzögern. Beides gilt es in der Praxis zu vermeiden, da den Gesellschaftern wertvolle Zeit, die sie etwa für eine Expansion dringend benötigen, verloren geht.
Ganz generell geht es bei der Kapitalerhöhung um die Zuführung neuen Stammkapitales an die Gesellschaft. Abhängig davon welche Art der Kapitalerhöhung gewählt wird, erhöht sich zusätzlich zum Stammkapital auch das Gesellschaftsvermögen.
2. Arten der Kapitalerhöhung
Es wird zwischen zwei Arten von Kapitalerhöhungen unterscheiden:
- Ordentliche Kapitalerhöhungen (siehe unter 4.)
- Nominelle Kapitalerhöhungen (siehe unter 5.)
Je nachdem für welche der beiden angeführten Arten sich die Gesellschafter entscheiden, sind unterschiedliche Schritte für die Wirksamkeit der Kapitalerhöhung einzuhalten. Auf diese soll in 4. und 5. eingegangen werden, zuvor soll unter 3. dargestellt werden, welche Auswirkungen Kapitalerhöhungen generell, dh unabhängig von der gewählten Art, für die Gesellschafter und die Gesellschaft haben.
3. Generelle Auswirkungen von Kapitalerhöhungen
Unabhängig davon, ob sich die Gesellschafter für eine ordentliche oder eine nominelle Kapitalerhöhung entscheiden, zieht jede Kapitalerhöhung folgende Auswirkungen nach sich:
- Erhöhung des Stammkapitales
- Notwendigkeit eines Gesellschafterbeschlusses
- Änderung des Gesellschaftsvertrages
- Vergrößerung bzw Schaffung neuer Geschäftsanteile
- Eintragung des neuen Gesellschaftsvertrages ins Firmenbuch
4. Ordentliche Kapitalerhöhung
Bei der ordentlichen Kapitalerhöhung wird das Stammkapital durch zusätzliches Vermögen „von außen“ erhöht, dh es kommt zu Geldflüssen von Gesellschaftern bzw Nicht-Gesellschaftern an die Gesellschaft. Erhöht wird durch diese Geldflüsse neben dem Stammkapital auch das Gesellschaftsvermögen.
Eine wirksame ordentliche Kapitalerhöhung verlangt folgende Schritte:
- Gesellschafterbeschluss auf Änderung des Gesellschaftsvertrages
- Übernahmserklärung der übernehmenden Personen, dass sie den auf sie entfallenden Teil übernehmen
- Leistung der Einlage
- Eintragung der Kapitalerhöhung ins Firmenbuch
4.1. Gesellschafterbeschluss
Der Beschluss auf Änderung des Gesellschaftsvertrages kann ausschließlich in der außerordentlichen Generalversammlung gefasst werden und bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen (§ 52 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 GmbHG).
Er hat jedenfalls den Erhöhungsbetrag der Kapitalerhöhung zu enthalten und muss notariell beurkundet werden (§ 49 Abs 1 GmbHG).
4.2. Übernahmserklärung
Die Übernahmserklärung ist von den Übernehmern der neuen Geschäftsanteile abzugeben. Mit dieser Erklärung erklären sie und verpflichten sich damit rechtlich, dass sie den auf sie entfallenden Teil der Kapitalerhöhung übernehmen und die im Erhöhungsbeschluss festgelegte Einlage leisten werden. Übernehmer können sowohl Gesellschafter als auch Nicht-Gesellschafter (Dritte) sein. Zu ihrer Wirksamkeit bedarf die Übernahmserklärung eines Notariatsaktes.
Ist der Übernehmer noch nicht Gesellschafter der Gesellschaft (Dritter), so ist in die Übernahmserklärung eine Beitrittserklärung aufzunehmen, womit der Dritte nicht nur die Übernahme der Anteile sondern auch den Beitritt in die Gesellschaft erklärt. In die Übernahmserklärung von Dritten ist neben dem Betrag der Stammeinlage auch jede sonstige Leistung aufzunehmen, zu der sich der Übernehmer nach dem Gesellschaftsvertrag verpflichtet. Mit wirksamer Übernahmserklärung entsteht ein neuer Geschäftsteil, den der vormalige Dritte, nun neuer Gesellschafter, übernimmt (§ 52 Abs 5 GmbHG).
Ist der Übernehmer bereits Gesellschafter, so erhöht sich sein bestehender Anteil (§ 75 Abs 2 GmbHG), es entsteht kein neuer Anteil.
4.3. Leistung der Einlage
Die Einlage kann wie bei der Gründung der GmbH in Form einer Bar- oder einer Sacheinlage erfolgen.
Die Kapitalaufbringungsvorschriften, die bei der Gründung zu beachten sind, gelten in gleichem Maße auch bei der Kapitalerhöhung. Dh die §§ 6, 6a, 10 und 10a sind auf die Erhöhung des Stammkapitals sinngemäß anzuwenden; bei Kapitalerhöhungen mit Sacheinlagen kann der Beschluß nur gefaßt werden, wenn die Einbringung von Sacheinlagen ausdrücklich und fristgemäß angekündigt worden ist (§ 52 Abs 6 GmbHG).
4.4. Eintragung ins Firmenbuch
Nach Erledigung der vorstehenden Punkte, kann die Kapitalerhöhung ins Firmenbuch eingetragen werden, das entsprechende Firmenbuchgesuch ist von sämtlichen Geschäftsführern beglaubigt zu unterschreiben.
Erst mit der Eintragung der Kapitalerhöhung ins Firmenbuch wird diese wirksam (§ 49 Abs 2 GmbHG)
4.5. Besonderheiten der ordentlichen Kapitalerhöhung
Wie unter 4.2. dargestellt können die neuen Geschäftsanteile durch bisherige Gesellschafter oder Dritte übernommen werden.
Hervorzuheben ist das sogenannte vorrangige Bezugsrecht der bisherigen Gesellschafter an den neuen Geschäftsanteilen. Dieses besagt, dass mangels einer anderweitigen Festsetzung im Gesellschaftsvertrag oder Erhöhungsbeschluss den bisherigen Gesellschaftern binnen vier Wochen vom Tage der Beschlussfassung an ein Vorrecht zur Übernahme der neuen Stammeinlagen nach dem Verhältnis der bisherigen Beteiligungen zusteht (§ 52 Abs 3 GmbHG). Nimmt ein Gesellschafter sein Bezugsrecht nicht wahr, so wächst es den anderen Gesellschaftern anteilig zu.
Dieses vorrangige Bezugsrecht der Gesellschafter kann durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen werden, es darf jedoch zu keiner Ungleichbehandlung der Gesellschafter kommen. Zulässig ist etwa der gänzliche Ausschluss aller Gesellschafter, nicht erlaubt ist aber der Ausschluss nur von Teilen der Gesellschafter, es sei denn diese Benachteiligung liegt im Interesse der Gesellschaft, ist sachlich gerechtfertigt und den ausgeschlossenen Gesellschaftern wird ein angemessener Ausgleich gewährt. Liegen letzter Voraussetzungen nicht vor, steht den bei diesem Gesellschafterbeschluss überstimmten Gesellschaftern das Recht zur Anfechtung dieses Beschlusses zu.
5. Nominelle Kapitalerhöhung
Bei der nominellen Kapitalerhöhung wird der Gesellschaft kein neues Vermögen „von außen“ zugeführt sondern es erfolgt eine Kapitalerhöhung aus den Gesellschaftsmitteln. Es erfolgt lediglich eine Umbuchung, bei der Rücklagen oder Gewinnvorträge in Stammkapital umgewandelt werden, was zur Folge hat, dass sich das Stammkapital nicht jedoch das Gesellschaftsvermögen ändert.
In diesem Fall bedarf es folgender Schritte:
- Gesellschafterbeschluss auf Änderung des Gesellschaftsvertrages
- Eintragung der Kapitalerhöhung ins Firmenbuch
5.1. Gesellschafterbeschluss
Ebenso wie bei der ordentlichen Kapitalerhöhung bedarf es eines Beschlusses auf Änderung des Gesellschaftsvertrages. Der Beschluss auf Änderung des Gesellschaftsvertrages kann ausschließlich in der außerordentlichen Generalversammlung gefasst werden und bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen (§ 2 KapBG).
Die neuen Anteilsrechte wachsen den bisherigen Gesellschaftern im Verhältnis ihrer Beteiligung zu, wodurch sich die Geschäftsanteile erhöhen. Ein Eintritt neuer Gesellschafter ist bei der nominellen Kapitalerhöhung ausdrücklich untersagt.
5.2. Eintragung ins Firmenbuch
Basierend auf dem Beschluss ist der Gesellschaftsvertrag anzupassen und ins Firmenbuch einzutragen.
6. Fazit
Kapitalerhöhungen werden idR von einem Rechtsanwalt begleitet, da es zahlreiche Sonderfragen gibt, die einer fundierten rechtlichen Bewertung bedürfen. Mit diesem Beitrag soll aber ein erster Einblick in das System der Kapitalerhöhung gegeben werden.
Zum Autor:
Dr. Patrick Stummer ist stellvertretender Verlagsleiter und leitet als Leiter Content Management strategisch und operativ das Programm des Linde Verlags.
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