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COVID-19 Rechtsprechung SWK

FAQ zu Zustellungen in Zeiten von Corona

(Bild: © AndreyPopov) (Bild: © AndreyPopov)

Aufgrund der Corona-Krise wurde der Betrieb der Gerichte und der Verwaltungsbehörden auf einen Notbetrieb eingeschränkt, jedoch nicht zur Gänze eingestellt, sodass die Zustellung von Dokumenten weiterhin erforderlich ist. Vor dem Hintergrund der allgemeinen Vorgabe der Einschränkung des menschlichen Kontakts, hat der Gesetzgeber versucht die Art, wie Zustellungen mit Zustellnachweis durchzuführen sind, an die gegenwärtige Situation anpassen.

Das erfolgte durch die Änderung des Zustellgesetzes in Art. 26 des 2. COVID-19-Gesetzes sowie in dem am 28.4.2020 beschlossenen Art. 3 des 12. COVID-19-Gesetzes.

Wann gilt ein Dokument als zugestellt?

Ein Dokument gilt dann als zugestellt, wenn es in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (zB.: Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) eingelegt oder an der Abgabestelle (zB.: Wohnung, sonstige Unterkunft oder Arbeitsplatz bei natürlichen Personen bzw Betriebsstätte oder Sitz bei juristischen Personen) zurückgelassen wird.

Werde ich von der Zustellung informiert?

Ja, der Empfänger ist vom Zusteller von der erfolgten Zustellung eines Dokuments zu verständigen. Der Zusteller kann das durch

  • schriftliche (zB.: durch Anbringung an der Wohnungs-, Haus-, Gartentüre),
  • mündliche (zB.: über eine Gegensprechanlage oder durch die Wohnungstüre) oder
  • telefonische Mitteilung machen.

Dabei ist immer darauf zu achten, dass die Mitteilung ohne Gefährdung der Gesundheit des Zustellers möglich ist.

Die Verständigung von der Zustellung kann auch an eine vom Empfänger verschiedene Person gerichtet sein, wenn anzunehmen ist, dass diese Person mit dem Empfänger in Verbindung treten kann (zB.: Ehepartner, Lebenspartner, Mitbewohner, Arbeitskollege).

Was passiert, wenn ich von einer Zustellung nicht verständigt werde?

In diesem Fall ist die Zustellung nicht – wie üblich – bereits durch das Einwerfen des Zustellstücks in den Briefkasten erfolgt; diese würde einen Zustellmangel darstellen. Für eine wirksame Zustellung ist es erforderlich, dass das Dokument dem Empfänger auch tatsächlich zukommt (zB wenn der Empfänger das Dokument aus dem Briefkasten abgeholt hat).

Was passiert, wenn ich mich an einem anderen Ort als meinen Wohnsitz in Quarantäne befinde?

Wird eine Zustellung an der Wohnadresse des Empfängers durchgeführt, aber es stellt sich später heraus, dass der Empfänger nicht anwesend war und daher von der Zustellung nicht wissen konnte, dann gilt das Dokument als nicht wirksam zugestellt.

Kann danach angenommen werden, dass der Empfänger wieder an seinem Wohnsitz anwesend ist, dann wird die Zustellung mit dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag wirksam (zB.: wenn der Empfänger am Montag wieder in seiner Wohnung anwesend ist, dann gilt ein Dokument mit Dienstag als wirksam zugestellt).

Muss ich bei der Zustellung eines Dokuments unterschreiben?

Grundsätzlich wird die Übernahme eines Dokuments im Rahmen der Zustellung mit Zustellnachweis durch Unterschrift und Angabe des Datums auf dem Zustellnachweis bestätigt. Diese Beurkundung kann auch elektronisch, durch Unterschrift des Übernehmers auf einer technischen Vorrichtung durchgeführt werden.

In Zeiten von Corona wird diese Vorgangsweise dadurch ersetzt, dass die Beurkundung der Zustellung durch den Zusteller selbst vorgenommen wird, damit der menschliche Kontakt und die Gefahr einer Ansteckung verhindert werden kann.

Wird auch der Absender von einer erfolgten Zustellung informiert?

Ja, der Zusteller übermittelt dem Absender Informationen über die Zustellung selbst, die Form der Verständigung sowie über die Gründe, aus denen eine Verständigung nicht möglich war. Diese Informationen werden auf dem Zustellnachweis (Zustellschein, Rückschein) angegeben. Die Beurkundung über die Form der Verständigung sowie über die Gründe der Unmöglichkeit einer Zustellung können auch auf andere elektronische Weise erfolgen. Diese Informationen sind dem Absender unverzüglich vom Zusteller zu senden.

Wieso ist der Zeitpunkt der Zustellung eines Dokuments für mich relevant?

Im Gerichts- und Verwaltungsverfahren wird durch eine Zustellung meistens eine Frist ausgelöst, im Rahmen deren der Empfänger eine bestimmte Handlung setzen muss (zB.: dem Empfänger wird einen Bescheid zugestellt; dagegen kann er sich mit einer Beschwerde wehren; die Zustellung des Bescheids löst die Beschwerdefrist aus).

Wie lange sind diese Neuerungen gültig?

Die neuen Bestimmungen des Zustellgesetzes gelten bis zum Ablauf des 30.6.2020.


Zur Autorin:

Mag. Andreea Muresan Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner



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