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VwGH: Verluste aus einer Erfindertätigkeit sind mit positiven Einkünften ausgleichbar

Nach Auffassung des OGH sind auch regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit angestellter Dienstnehmer bezog, in die Bemessungsgrundlage der nach dem AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen. (Bild: © iStock/BrianAJackson) Nach Auffassung des OGH sind auch regelmäßige Diensterfindungsvergütungen, die ein nicht zur Erfindertätigkeit angestellter Dienstnehmer bezog, in die Bemessungsgrundlage der nach dem AngG gebührenden Abfertigung einzubeziehen. (Bild: © iStock/BrianAJackson)

Das Verwalten unkörperlicher Wirtschaftsgüter umfasst die auf Gewinn gerichtete Fruchtziehung aus unkörperlichen Wirtschaftsgütern. Die Tätigkeit eines Erfinders oder Produktentwicklers ist nicht auf das „Verwalten“ von Wirtschaftsgütern beschränkt.

Die zielgerichtet auf die Entwicklung eines neuartigen medizinischen Gerätes gerichtete Tätigkeit stellt kein Verwalten von Wirtschaftsgütern dar. Sie zielt auf die Entwicklung eines neuen Produktes ab, das die gängigen Produkte ersetzen oder eine Ergänzung dazu darstellen soll.

Der eigenschöpferisch tätige Erfinder verwaltet nicht Wissen, sondern erzeugt neues Wissen. Verluste aus einer solchen Erfindertätigkeit können uneingeschränkt mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsquellen verrechnet werden.

Entscheidung: VwGH 3. 9. 2019, Ra 2018/15/0085.

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