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VfGH: COVID-19-Gesetz ist verfassungskonform, Verordnungen über Betretungsverbote waren teilweise gesetzwidrig

(Bild: ©VfGH/Achim Bieniek) (Bild: ©VfGH/Achim Bieniek)

Pressemitteilung des VfGH vom 22. 7. 2020.

Entfall von Entschädigungen für Betriebe verstößt nicht gegen Eigentumsgrundrecht und Gleichheitsgrundsatz – VfGH kann auch außer Kraft getretene Maßnahmen kontrollieren.

Der VfGH hat am 14. 7. 2020 nach zusätzlich angesetzten Beratungen weitere Entscheidungen über Fälle getroffen, die sich gegen Gesetze bzw Verordnungen im Rahmen der COVID-19-Maßnahmen richten. Die Entscheidungen wurden heute veröffentlicht. Anträge und Beschwerden betreffend COVID-19 treffen seit Ende März laufend am VfGH ein; zwischen dem Einlangen und der Erledigung liegen bisher im Durchschnitt etwa zweieinhalb Monate. Von den rund 70 Fällen, die bis zum Beginn der Beratungen im Juni eingelangt waren, sind nun 19 erledigt. 

Die wichtigsten Ergebnisse sind:

  • Es ist verfassungskonform, dass das COVID-19-Maßnahmengesetz – anders als das Epidemiegesetz 1950 – keine Entschädigungen für Betriebe vorsieht, die als Folge eines Betretungsverbots geschlossen wurden. 
  • Die gesetzliche Grundlage für Betretungsverbote in Bezug auf Betriebsstätten, Arbeitsorte und sonstige bestimmte Orte ist ebenso verfassungskonform. 
  • Das Betretungsverbot für Geschäfte mit einem Kundenbereich von mehr als 400 mwar gesetzwidrig. 
  • Teilweise gesetzwidrig war auch die Verordnung über das Betretungsverbot für öffentliche Orte.

Einige angefochtene Bestimmungen waren zum Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH bereits außer Kraft. In Weiterentwicklung seiner Rechtsprechung stellte der VfGH fest, dass das rechtliche Interesse eines Antragstellers, eine verbindliche Entscheidung über die Gesetzmäßigkeit von Bestimmungen zu erwirken, über den relativ kurzen Zeitraum hinausreichen kann, in dem die Bestimmungen in Kraft waren.  

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