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März-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen

(Bild: © iStock/Vitaliy_ph) (Bild: © iStock/Vitaliy_ph)

Die staatlichen COVID-19-Unterstützungen und Fördermaßnahmen für pandemiegeschädigte Unternehmen sind nach wie vor in Geltung (insb. div. Zuschüsse durch die COFAG für Zeiträume bis März 2022). Dabei kommt es bei einzelnen Instrumenten jedoch immer wieder zu Abänderungen, Nachjustierungen und Klarstellungen. Um auch weiterhin den Überblick zu bewahren, möchten wir Ihnen auch im Rahmen unseres März-Newsletters wieder ein Update über aktuelle Entwicklungen geben.

Nachfolgend informieren wir Sie – wiederum ohne Anspruch auf Vollständigkeit – über Neuigkeiten seit unserem letzten Update (NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Februar-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 23.2.2023).

Aktuelles zu den COFAG-Zuschüssen

Antragstermin 31.3.2022

Es sei zunächst nochmals an das ultimative Ende der Antragsfrist am Donnerstag, 31. März 2022, für den 

betreffend die seinerzeitigen Förderzeiträume zwischen 16.9.2020 und 30.6.2021 (Gesamtantragstellung oder 2. Tranche) erinnert, deren ursprüngliches Antragsfristende 31.12.2021 im Verordnungswege um drei Monate verlängert wurde (vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | November-Update zu COVID-19-Hilfsmaßnahmen“ vom 29.11.2021). Dazu die folgenden Hinweise: 

Spätestens jetzt wären also ggfs noch abschließende Vorteilhaftigkeitsüberlegungen für die endgültige Auswahl einer dieser beiden Unterstützungsmaßnahmen anzustellen (insb. unter Berücksichtigung der Unterschiede in den Bemessungsgrundlagen, Ersatzraten und betragsmäßigen Obergrenzen). Der FKZ 800.000 und der Verlustersatz (VE I) sind jedoch grds nicht kombinierbar bzw ist nach Beantragung einer 2. Tranche auch kein Wechsel mehr möglich. 

In diesem Zusammenhang ist weiters zu beachten, dass Unternehmer, die in den Monaten November 2020 bis Juni 2021 einen „Ausfallsbonus“ beantragt und im Zuge dessen auch Vorschüsse für denFixkostenzuschuss 800.000“ geltend gemacht hatten (vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Der neue „Ausfallsbonus“ ist da!“ vom 20.2.2021), bis spätestens 31.3.2022 zwingend einen förmlichen bzw abschließenden Antrag für den FKZ 800.000 einzubringen haben bzw andernfalls die Vorschüsse zurückzahlen müssen (bzw auch bisherige Zuschüsse aus einer bereits beantragten 1. Tranche). 

Auch Änderungen bzw Korrekturen zum FKZ 800.000 bzw Verlustersatz durch Einbringung eines korrigierten Neuantrages (etwa auch betr. Erhöhung der Fördersumme aufgrund eines diesbezüglichen Ergänzungsgutachtens der Finanzverwaltung!) sind nur noch bis zum Ende der Antragsfrist 31.3.2022 möglich. 

Auch im Falle einer zwischenzeitigen Einstellung der operativen Tätigkeit nach erfolgter Beantragung eines Vorschusses für den FKZ 800.000 oder einer 1. Tranche für den FKZ 800‘ oder Verlustersatz ist zwingend ein abschließender Antrag (bzw 2. Tranche) bis 31.3.2022 einzureichen und darin auf die Einstellung der Tätigkeit hinzuweisen. Dies gilt auch für zwischenzeitige Umgründungen bzw Gesamtrechtsnachfolgevorgänge, wobei der Antrag bis 31.3.2022 unter der neuen Steuernummer einzubringen und darin die vergleichbare wirtschaftliche Einheit bzw alte Steuernummer aus dem Vorschuss- bzw Tranche 1-Antrag anzuführen ist. 

Hinsichtlich der uU ebenfalls zu beachtenden Zuschusskürzungen für Geschäftsraummieten iZm nicht nutzbaren Bestandsobjekten siehe unten.

Hinweise zur Antragsfristberechnung

Hinsichtlich der einzelnen Antragsfristen für die verschiedenen COFAG-Zuschüsse ist ganz allgemein zu beachten, dass hier NICHT etwa die Regelungen der Bundesabgabenordnung zur Anwendung kommen (Werktagsregelung iS § 108 Abs 3 BAO), sondern der im Einzelfall definierte Fristablauf für Antragstellungen auch dann exakt einzuhalten ist, wenn es sich dabei um einen Samstag, Sonntag oder Feiertag handelt. Die COFAG wird diesbezüglich auch keine Toleranzregelungen mehr gewähren (lediglich für die Ausfallsboni-Termine 15.5. und 15.8.2021 war kulanterweise eine einmalige „Nachmeldung“ bis 18.2.2022 möglich). 

Die exakte Beachtung der maßgeblichen Fristabläufe ist daher insbesondere für die Beantragung eines Ausfallsbonus III für Dezember 2021 (bis Samstag, 9.4.2022) und März 2022 (bis Samstag, 9.7.2022) sowie ggfs auch beim Verlustersatz III (1. Tranche bis Samstag, 9.4.2022) zu beachten.

Zuschusskürzungen für Geschäftsraummieten

Auf Basis der zwischenzeitig vorliegenden OGH-Rechtsprechung, wonach für während der COVID-19-Pandemie aufgrund von behördlichen Betretungsverboten nicht nutzbare Bestandsobjekte insoweit kein Miet- bzw Pachtzins anfällt (§§ 1104 f ABGB), wurden nunmehr auch die Rechtsgrundlagen für Fixkostenzuschüsse und Verlustersätze entsprechend angepasst, sodass – unter Beachtung der sog. „Schadensminderungspflicht“ – für einen sohin nicht rechtmäßigen Bestandszins auch keine anteiligen Zuschüsse seitens der COFAG gewährt werden. Die diesbezüglichen Verordnungsnovellen wurden erst am 15. bzw 16.3.2022 im Bundesgesetzblatt kundgemacht (siehe zum damit einhergehenden Handlungsbedarf (Neuberechnung bzw ev. Rückforderungen) unseren ausführlichen NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Kürzung der COFAG-Zuschüsse für Geschäftsraummieten“ vom 23.3.2022).

Aktuelles zum Ausfallsbonus III

Die Verordnung für den aktuellen Ausfallsbonus bis März 2022 (VO Ausfallsbonus III, BGBl II Nr. 518/2021 vom 2.12.2021, siehe NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Ausfallsbonus III von 1.11.2021 bis 31.3.2022“ vom 7.12.2021) wurde mit BGBl II Nr. 110/2022 vom 15.3.2022 hinsichtlich der Verpflichtungserklärung betr. Einschränkungen für Managerboni rückwirkend geändert (Verlängerung um sechs Monate): 

Es dürfen „im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten“ keine unangemessenen Entgelte an Eigentümer, Management und Mitarbeiter geleistet werden, wobei – nach dem nunmehr novellierten Passus – im Zeitraum von 2.12.2021 bis 30.6.2022 (statt bisher bis 31.12.2021) keine Bonuszahlungen an Vorstände und Geschäftsführer in Höhe von mehr als 50 % der Bonuszahlungen für das Wirtschaftsjahr 2019 ausgezahlt werden dürfen. 

Aktuelles zum Verlustersatz

Das Finanzministerium hat in einer aktuellen BMF-Info zum Thema „Verlustersatz und Forschungsprämie“ zunächst nochmals auf die Steuerbefreiung für den Verlustersatz (§ 124b Z 348 lit c EStG) und das dabei zu beachtende Abzugsverbot für damit zusammenhängende Aufwendungen (§ 20 Abs 2 EStG) hingewiesen (vgl auch Rz 313e und 313h EStR idF Wartungserlass 2021). Das Abzugsverbot des § 20 Abs 2 EStG ist zudem auch bei der Berechnung der Forschungsprämie (gem. § 108c EStG) zu beachten, wonach eine Kürzung der Bemessungsgrundlage um die in den Forschungsaufwendungen enthaltenen steuerfreien Zuwendungen zu erfolgen habe (vgl Rz 8208f EStR zur COVID-19-Investitionsprämie bzw die dem vorausgegangene Diskussion in der Fachliteratur durch Mitterlehner/Panholzer (ICON) contra Atzmüller (BMF) in SWK 2021). 

Im Hinblick darauf, dass der (steuerfreie) „Verlustersatz“ im Ergebnis eine anteilige Bezuschussung für verschiedene Aufwandsarten bzw Betriebsausgaben darstellt (Personalaufwand, AfA für Investitionen, Finanzierungskosten etc), ist dies sowie weiters auch die jeweiligen Zeiträume für den Anfall der einzelnen Aufwendungen im Sinne einer sachgerechten Korrektur der FPr-Bemessungsgrundlagen zu beachten (Ermittlung des Kürzungsprozentsatzes Verlustersatz/Betriebsausgaben –> Ermittlung der von der Kürzung betroffenen Forschungsaufwendungen –> Anwendung des Kürzungsprozentsatzes auf die betroffenen Forschungsaufwendungen). Dabei bestehen laut BMF keine Bedenken, aus Gründen der Vereinfachung idR davon auszugehen, dass die bemessungsgrundlagenrelevanten Forschungsaufwendungen im Jahresablauf gleichmäßig anfallen und daher linear zu verteilen sind, soferne es dadurch zu „keinen erheblichen Verzerrungen kommt“. 

Diese Rechtsansichten des BMF sollen im Zuge der nächsten Wartung in die Einkommensteuerrichtlinien aufgenommen werden. 

Aktueller Webinarhinweis: Investieren in die Zukunft | Aktuelle Fragen zu Investitions- & Forschungsprämie am 29.3.2022!

COVID-19-Compliance-Gesetz

Wie bereits berichtet, wurden Ende letzten Jahres die Förderbestimmungen für die aktuellen COFAG-Zuschüsse (insb. VO/Richtlinien für Verlustersätze II und III sowie Ausfallsbonus III) dahingehend verschärft, dass Zuschüsse für Zeiträume ab November 2021 bei Verletzung von COVID-19-Schutzmaßnahmen (Betretungsverbote und Einlasskontrollen) uU aberkannt werden bzw wieder zurückzuzahlen sind (vgl zB NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Verlustersatz III von 1.1. bis 31.3.2022“ vom 3.1.2022): 

Mit dem „COVID-19-Compliance-Gesetz“ (BGBl I Nr. 27/2022 vom 18.3.2022) erfolgte nunmehr eine Novellierung des Transparenzdatenbankgesetzes (TDBG 2012) und wurde dort eine Erhebungspflicht für Zuschüsse an betroffene Unternehmen (TDB-Abfragen) sowie eine Meldepflicht (Übermittlung rechtskräftiger Verwaltungsstrafbescheide) der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden gegenüber der COFAG normiert (neuer § 39f TDBG). 

Die neue Gesetzesbestimmung ist rückwirkend per 1.11.2021 in Kraft getreten (für Verwaltungsübertretungen nach dem COVID-19-MG ab diesem Zeitpunkt). Weiters ist auch eine rückwirkende Verordnungsermächtigung für die näheren Details vorgesehen. Diese „Transparenzdatenbank-COVID-19-Compliance-Verordnung“ liegt jedoch bis dato noch nicht vor.

Aktuelles zur COVID-19-Investitionsprämie

Bestätigung der Unternehmereigenschaft

Eine der Grundvoraussetzungen für die „COVID-19-Investitionsprämie“ ist bekanntlich, dass der Antragsteller ein Unternehmen iS § 1 UGB sein muss. In diesem Zusammenhang treten immer wieder verschiedene Zweifelsfragen auf (zB Abgrenzung bloße Vermögensverwaltung vs hinreichende wirtschaftliche Tätigkeit, insb. bei Vermietung & Verpachtung (natürliche Personen vs Gesellschaften) und Holdinggesellschaften; Trennung in Besitz- und Betriebsgesellschaft; hinreichend „werthafte“ bzw marktgängige Leistungen bei ausschließlich konzerninternen Leistungen (Dienstleistungen gegenüber einer oder mehreren Konzerngesellschaften)). 

In Zusammenhang mit der Prüfung der Unternehmereigenschaft verlangt die AWS ggfs auch eine Bestätigung durch einen Steuerberater bzw Wirtschaftsprüfer oder Bilanzbuchhalter (Punkt 5.1 der Förderungsrichtlinie; vgl NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Neuerungen bei der Investitionsprämie“ vom 23.6.2021). Zu diesem Zweck übermittelt die AWS ein auszufüllendes und zu unterfertigendes Formular mit Fragen betr. Geschäftsmodell/Tätigkeit, Mitarbeiteranzahl, über Vermögensverwaltung hinausgehende entgeltliche Leistungen, konzerninterne und -externe Leistungen, Vermietung/Verpachtung durch Einzelunternehmer sowie Leistungen öffentlicher Unternehmen.

In diesem Formular der AWS werden zunächst die allgemeinen „Grundsätze“ iS § 1 UGB (Punkt 1) sowie Ausführungen zu den oa „Sonderkonstellationen“ (Punkt 2) dargelegt.  Zu den sodann verlangten „Bestätigungen der Steuerberatung/Wirtschaftsprüfung/Bilanzbuchhaltung“ (Punkt 3) wird nunmehr eingangs klargestellt, dass diese Bestätigungen des WT lediglich „als Grundlage zur rechtlichen Würdigung des Vorliegens der Unternehmereigenschaft nach § 1 UGB“ dienen. Der involvierte Steuerberater etc hat sich somit lediglich mit einzelnen Merkmalen der Unternehmereigenschaft auseinanderzusetzen, während letztere endgültig von der AWS selbst zu beurteilen ist.

Vertragsanpassung bei Umgründungen oder Übertragungen

Die Übertragung einer beantragten Förderung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich, nämlich im Falle von Umgründungen, Anwachsung iS § 142 UGB, Veräußerung (Asset Deal), Schenkung oder Erbschaft (gemäß Punkt 6.8.1 der Förderungsrichtlinie). 

Die gesamthafte Übertragung eines Fördervertrages hat als „Vertragsanpassung“ elektronisch über den AWS-Fördermanager zu erfolgen. Demgegenüber ist im Falle einer Aufteilung auf mehrere Rechtsnachfolger (zB aufgrund von Share Deals, Verpachtung, noch laufendes Verlassenschaftsverfahren) die Kontaktierung der AWS via E-Mail geboten (investitionsprämie@aws.at). 

Die vorstehenden Maßnahmen sind zeitgerecht vor der Abrechnung durchzuführen. Erfolgt eine Umgründung bzw Übertragung hingegen erst nach Auszahlung der COVID-19-Investitionsprämie, ist dennoch eine entsprechende Mitteilung an die AWS geboten, um den förderrechtlichen Bestimmungen gerecht zu werden (vgl Mitteilungsverpflichtungen, dreijährige Sperrfrist etc). 

Ein Infoblatt für Vertragsanpassungen bei Umgründungen bzw Übertragungen finden Sie auf der AWS-Homepage unter folgendem LINK

Sonstige Neuerungen

Nachträgliche Vergütung von Sonderzahlungen für Arbeitnehmer

Nach erfolgter Klarstellung durch den Verwaltungsgerichtshof, dass in die Vergütungen für den coronabedingten Verdienstentgang von Arbeitnehmern nach dem Epidemiegesetz (§ 32 Abs 3 EpiG) sehr wohl auch anteilige Sonderzahlungen (Urlaubs- und Weihnachtsgeld) zu includieren sind, erfolge nunmehr eine Gesetzesänderung, wonach für Zeiträume bis 30.9.2021 auch noch eine nachträgliche Antragstellung bis 30.9.2022 möglich ist (§ 49 Abs 6 EpiG idF BBGl I Nr. 21/2022 vom 17.3.2022; siehe dazu bereits unseren NL-Beitrag „CORONAVIRUS | Nachtragsanträge für Sonderzahlungen nach EpiG möglich!“ vom 18.3.2022).

FAZIT

Wir hoffen, Ihnen mit diesem Update über den aktuellen Stand im Bereich der COVID-19-Förderungen auch dieses Mal wieder einen guten Überblick gegeben zu haben und werden im Rahmen unseres Newsletters gerne auch weiterhin über wesentliche Änderungen berichten. 

Zweckdienliche Informationen erhalten Sie auch in unseren div. Webinaren zu diesen und ähnlichen Themen (siehe ICON Veranstaltungskalender).

Für weitere Fragen stehen Ihnen die Verfasser sowie auch die übrigen Experten der Service Line „Corporate Tax“ gerne zur Verfügung.  

Alle unsere bisherigen Newsletter-Beiträge zu diesem Themenschwerpunkt (Stichwort „CORONAVIRUS“) finden Sie HIER. Verfasser:

Mag. Max Panholzer

Mag. Max Panholzer Senior Partner
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater

Andreas Mitterlehner, MSc, LL.B.

Andreas Mitterlehner, MSc, LL.B. Partner, Head of Corporate Tax
Steuerberater

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