Am 3.2.2022 wurde das Klimabonusgesetz im Parlament beschlossen. Seit 1. März 2022 ist dieses nun auch in Kraft (vgl BGBl I 2022/11). Aufgrund des nationalen Emissionshandels sollen Treibhausgasemissionen aus jenen Sektoren bepreist werden, welche nicht dem europäischen Emissionshandelssystem (vgl RL 2003/87/EG) unterworfen sind. Durch die Bepreisung des Ausstoßes von Treibhausgasen, die sogenannte CO₂-Steuer, sollen die Treibhausgas-Emissionen sinken. Umweltschädliches Verhalten wird somit im Vergleich zu umweltfreundlichem Verhalten teurer. Das soll Haushalten und Unternehmen einen Anreiz liefern, sich klimafreundlich(er) zu verhalten.
Infolge der CO₂-Bepreisung wird es zu Mehrbelastungen der Haushalte kommen. Diese Mehrbelastungen ergeben sich insbesondere im Bereich der Mobilität durch die Verwendung von Benzin- und Dieselkraftstoffen in privaten PKW sowie durch höhere Kosten bei der Bereitstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen durch Unternehmen, welche letztendlich wohl an Endkundinnen und Endkunden weiterverrechnet werden. Aber auch im Sektor Wohnen wird sich aufgrund von Heizsystemen auf Basis fossiler Brennstoffe die finanzielle Belastung der Haushalte erhöhen.
Zum Zwecke der Kompensation der für die Haushalte durch die CO₂-Steuer entstehenden Mehrbelastungen wurde mit dem Klimabonusgesetz der Klimabonus, bestehend aus dem Sockelbetrag und dem Regionalausgleich, eingeführt. Jede natürliche Person, die gemäß § 2 und § 3 Klimabonusgesetz Anspruch auf den regionalen Klimabonus hat, soll diesen auch erhalten. Laut § 2 Abs 1 Klimabonusgesetz betrifft dies jene natürlichen Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, zumindest 183 Tage im Inland mit Hauptwohnsitz (vgl zur Definition § 1 Abs 7 und zu den Kriterien Anlage A Meldegesetz 1991) gemeldet waren. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50 % des Sockelbetrages sowie 50 % des Regionalausgleiches. Menschen mit Behinderung wird, ob sie das 18. Lebensjahr vollendet haben oder nicht, ein Regionalausgleich in voller Höhe gemäß § 4 Abs 1 Z 4 Klimabonusgesetz ausbezahlt.
Mit dem Sockelbetrag, der für das Jahr 2022 in Höhe von EUR 100,- bestimmt wurde, sollen die höheren Kosten, vor allem in den Bereichen Mobilität, Wohnen und Konsum, pauschal abgegolten werden. Der Regionalausgleich differenziert bei den Mehrbelastungen im Bereich der Mobilität nach dem Wohnort. Berücksichtigungswürdige Kriterien sind unter anderem die Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr sowie notwendige Infrastruktur wie Krankenhäuser, Schulen und Behörden. Entsprechend diesen Kriterien werden die Hauptwohnsitze in Österreich einer von vier Kategorien zugeteilt. Die Zuordnung bestimmt die Höhe des Regionalausgleichs: Dieser beträgt in Kategorie 1 0% des Sockelbetrages, in Kategorie 2 33 % des Sockelbetrages, in Kategorie 3 66% des Sockelbetrages und in Kategorie 4 100 % des Sockelbetrages.
Damit kann festgehalten werden: Je schlechter der Wohnort an den öffentlichen Verkehr angeschlossen ist und je weniger Infrastruktur lokal zur Verfügung steht, desto höher wird der Regionalausgleich ausfallen. Personen in ländlichen Regionen werden aufgrund der bislang wenig ausgebauten öffentlichen Verkehrsmittel sowie Infrastruktur gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern urbaner Gegenden einen höheren Regionalausgleich ausbezahlt bekommen.
Der regionale Klimabonus wird einmal pro Person und Kalenderjahr ausbezahlt. Dafür ist es notwendig, dass das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Kenntnis darüber erlangt, welche Person die Anspruchsvoraussetzungen für den regionalen Klimabonus erfüllt. Das Bundesministerium für Inneres, das Bundesministerium für Finanzen, das Sozialministeriumsservice sowie die Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung werden daher dazu angehalten, die notwendigen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Darunter fallen etwa Name, Hauptwohnsitz, Geburtsdatum, Steuern, Abgaben, Kontonummer sowie Daten zum Nachweis der Mobilitätseinschränkung. Verarbeitet werden dürfen die personenbezogenen Daten von den genannten Bundesministerien nur nach Maßgabe der Vorgaben des Datenschutzgesetzes sowie der DSGVO (EU) 2016/679.
Wie kann nun aber klimafreundliches Verhalten belohnt werden?
Der regionale Klimabonus soll klimafreundliches Verhalten dadurch belohnen, dass einer Person umso mehr überbleibt, je weniger fossile Kraft und Brennstoff diese verbraucht. Beispielsweise im Bereich der Mobilität: Umso öfter eine Person das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel gegenüber der Nutzung des privaten PKW in Anspruch nimmt, je weniger fossile Kraft sie daher verbraucht, desto mehr bleibt ihr auch vom ausgezahlten regionalen Klimabonus über.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Besteuerung von CO₂, sohin die Bepreisung des Ausstoßes von Treibhausgasen, wohl jedenfalls notwendig ist, um eine positiven Anreiz zu klimafreundlichem Verhalten zu setzen. Um allerdings negative wirtschaftliche und/oder soziale Folgen zu vermeiden, sind begleitende Maßnahmen wie der Klimabonus derzeit noch unausweichlich. Auch aus ökologischer Sicht wird nur mit einer Vielfalt an Instrumenten wirksamer Klimaschutz vorangetrieben werden können. Daher können die CO₂-Bepreisung und der Klimabonus nur die ersten Schritte auf dem Weg zur Klimaneutralität sein, denen noch viele folgen werden.
Am 3.2.2022 wurde das Klimabonusgesetz im Parlament beschlossen. Seit 1. März 2022 ist dieses nun auch in Kraft (vgl BGBl I 2022/11). Aufgrund des nationalen Emissionshandels sollen Treibhausgasemissionen aus jenen Sektoren bepreist werden, welche nicht dem europäischen Emissionshandelssystem (vgl RL 2003/87/EG) unterworfen sind. Durch die Bepreisung des Ausstoßes von Treibhausgasen, die sogenannte CO₂-Steuer, sollen die Treibhausgas-Emissionen sinken. Umweltschädliches Verhalten wird somit im Vergleich zu umweltfreundlichem Verhalten teurer. Das soll Haushalten und Unternehmen einen Anreiz liefern, sich klimafreundlich(er) zu verhalten.
Infolge der CO₂-Bepreisung wird es zu Mehrbelastungen der Haushalte kommen. Diese Mehrbelastungen ergeben sich insbesondere im Bereich der Mobilität durch die Verwendung von Benzin- und Dieselkraftstoffen in privaten PKW sowie durch höhere Kosten bei der Bereitstellung von Konsumgütern und Dienstleistungen durch Unternehmen, welche letztendlich wohl an Endkundinnen und Endkunden weiterverrechnet werden. Aber auch im Sektor Wohnen wird sich aufgrund von Heizsystemen auf Basis fossiler Brennstoffe die finanzielle Belastung der Haushalte erhöhen.
Zum Zwecke der Kompensation der für die Haushalte durch die CO₂-Steuer entstehenden Mehrbelastungen wurde mit dem Klimabonusgesetz der Klimabonus, bestehend aus dem Sockelbetrag und dem Regionalausgleich, eingeführt. Jede natürliche Person, die gemäß § 2 und § 3 Klimabonusgesetz Anspruch auf den regionalen Klimabonus hat, soll diesen auch erhalten. Laut § 2 Abs 1 Klimabonusgesetz betrifft dies jene natürlichen Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, zumindest 183 Tage im Inland mit Hauptwohnsitz (vgl zur Definition § 1 Abs 7 und zu den Kriterien Anlage A Meldegesetz 1991) gemeldet waren. Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten 50 % des Sockelbetrages sowie 50 % des Regionalausgleiches. Menschen mit Behinderung wird, ob sie das 18. Lebensjahr vollendet haben oder nicht, ein Regionalausgleich in voller Höhe gemäß § 4 Abs 1 Z 4 Klimabonusgesetz ausbezahlt.
Mit dem Sockelbetrag, der für das Jahr 2022 in Höhe von EUR 100,- bestimmt wurde, sollen die höheren Kosten, vor allem in den Bereichen Mobilität, Wohnen und Konsum, pauschal abgegolten werden. Der Regionalausgleich differenziert bei den Mehrbelastungen im Bereich der Mobilität nach dem Wohnort. Berücksichtigungswürdige Kriterien sind unter anderem die Verfügbarkeit von öffentlichem Verkehr sowie notwendige Infrastruktur wie Krankenhäuser, Schulen und Behörden. Entsprechend diesen Kriterien werden die Hauptwohnsitze in Österreich einer von vier Kategorien zugeteilt. Die Zuordnung bestimmt die Höhe des Regionalausgleichs: Dieser beträgt in Kategorie 1 0% des Sockelbetrages, in Kategorie 2 33 % des Sockelbetrages, in Kategorie 3 66% des Sockelbetrages und in Kategorie 4 100 % des Sockelbetrages.
Damit kann festgehalten werden: Je schlechter der Wohnort an den öffentlichen Verkehr angeschlossen ist und je weniger Infrastruktur lokal zur Verfügung steht, desto höher wird der Regionalausgleich ausfallen. Personen in ländlichen Regionen werden aufgrund der bislang wenig ausgebauten öffentlichen Verkehrsmittel sowie Infrastruktur gegenüber den Bewohnerinnen und Bewohnern urbaner Gegenden einen höheren Regionalausgleich ausbezahlt bekommen.
Der regionale Klimabonus wird einmal pro Person und Kalenderjahr ausbezahlt. Dafür ist es notwendig, dass das Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Kenntnis darüber erlangt, welche Person die Anspruchsvoraussetzungen für den regionalen Klimabonus erfüllt. Das Bundesministerium für Inneres, das Bundesministerium für Finanzen, das Sozialministeriumsservice sowie die Träger der gesetzlichen Pensionsversicherung werden daher dazu angehalten, die notwendigen personenbezogenen Daten zu übermitteln. Darunter fallen etwa Name, Hauptwohnsitz, Geburtsdatum, Steuern, Abgaben, Kontonummer sowie Daten zum Nachweis der Mobilitätseinschränkung. Verarbeitet werden dürfen die personenbezogenen Daten von den genannten Bundesministerien nur nach Maßgabe der Vorgaben des Datenschutzgesetzes sowie der DSGVO (EU) 2016/679.
Wie kann nun aber klimafreundliches Verhalten belohnt werden?
Der regionale Klimabonus soll klimafreundliches Verhalten dadurch belohnen, dass einer Person umso mehr überbleibt, je weniger fossile Kraft und Brennstoff diese verbraucht. Beispielsweise im Bereich der Mobilität: Umso öfter eine Person das Angebot der öffentlichen Verkehrsmittel gegenüber der Nutzung des privaten PKW in Anspruch nimmt, je weniger fossile Kraft sie daher verbraucht, desto mehr bleibt ihr auch vom ausgezahlten regionalen Klimabonus über.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Besteuerung von CO₂, sohin die Bepreisung des Ausstoßes von Treibhausgasen, wohl jedenfalls notwendig ist, um eine positiven Anreiz zu klimafreundlichem Verhalten zu setzen. Um allerdings negative wirtschaftliche und/oder soziale Folgen zu vermeiden, sind begleitende Maßnahmen wie der Klimabonus derzeit noch unausweichlich. Auch aus ökologischer Sicht wird nur mit einer Vielfalt an Instrumenten wirksamer Klimaschutz vorangetrieben werden können. Daher können die CO₂-Bepreisung und der Klimabonus nur die ersten Schritte auf dem Weg zur Klimaneutralität sein, denen noch viele folgen werden.