In einer jüngst ergangenen Entscheidung (1 Ob 127/20p) befasste sich der OGH mit der Frage, ob eine Klage gegen einen Verbraucher auch an dessen Sommerdomizil eingebracht werden kann. Der OGH sprach aus, dass ein für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Verbraucher (§ 14 KSchG) erforderlicher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt auch durch regelmäßige Sommeraufenthalte für jeweils mehrere Wochen im Jahr nicht begründet wird.
Sachverhalt
Die Beklagte lebt grundsätzlich in Wien, wo sie bis zur ihrer Pensionierung im Jahr 2019 auch als Lehrerin tätig war. Das Ferienhaus im Bezirk Vöcklabruck nutzte sie bis zur Pensionierung in den Monaten Juli und August, wobei sie dort jedoch nicht durchgehend anwesend war, sondern nach etwa zwei Wochen jeweils für eine Woche für Krankenhausaufenthalte nach Wien zurückkehrte.
Im Jahr 2018 deckte die Klägerin im Auftrag der Beklagten das Dach des Hauses neu ein. Im gegenständlichen Verfahren begehrte sie nunmehr den restlichen Werklohn. Im Hinblick auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berief sich die Klägerin auf die mit der Beklagten abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall war, ob zwischen den Streitparteien eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam abgeschlossen wurde. Nach § 14 KschG kann für Klagen gegen Verbraucher nur die Zuständigkeit des Gerichts begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt, sofern die Rechtsstreitigkeit nicht bereits entstanden ist.
Der OGH kam zum Schluss, dass die Beklagte keinen zweiten Wohnsitz iSd § 66 Abs 1 JN begründet habe. Zwar kann eine Person nach der Rsp auch mehrere Wohnsitze haben; Voraussetzung hierfür ist aber neben dem tatsächlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort auch der Wille, dort einen bleibenden Aufenthalt nehmen zu wollen. Diese Kriterien seien im vorliegenden Fall bei der Beklagten jedoch nicht erfüllt, da sie sich zwar regelmäßig, allerdings nicht durchgehend im Ferienhaus aufgehalten habe. Dementsprechend habe sie das Ferienhaus nicht bewusst zum Mittelpunkt ihres Lebens gemacht. Dagegen spreche auch die regelmäßige medizinische Versorgung in Wien.
Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt iSd § 66 Abs 2 JN liege nicht vor, zumal hierfür Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes maßgeblich und Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen seien, die eine dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthaltsort anzeigen. Ein solcher liege immer dann vor, wenn eine Person einen Ort zum Mittelpunkt ihres Lebens, ihrer wirtschaftlichen Existenz und ihrer sozialen Beziehung mache, wobei objektiv überprüfbare Umstände darauf hindeuten müssen, dass eine Person nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit an einem Ort bleiben wird. Aufenthalte zu Urlaubszwecken seien demgegenüber nur bloß vorübergehend. Daran ändere auch ein jahrelanges regelmäßiges Aufsuchen des Sommerdomizils für jeweils mehrere Wochen nichts, zumal dies lediglich Erholungszwecken diene und eben nichts am vorübergehenden Charakter des Aufenthalts ändere.
Abschließend weist der OGH auch noch auf den Schutzzweck des § 14 KSchG hin, welcher Verbraucher davor schützen soll, wegen einer rechtsgeschäftlichen Verschiebung der Zuständigkeit Gerichtsverfahren unter Umständen in großer räumlicher Distanz führen zu müssen. Gerade dies wäre jedoch der Fall, wenn der Prozess beim zuständigen Gericht des Ferienorts geführt werden würde, weil die Beklagte erst recht gezwungen wäre, sich im Fall einer Prozessführung, die in aller Regel nicht auf die Zeit der typischen Urlaubssaison beschränkt ist, an ein vom Wohnort entferntes Gericht zu begeben.
Stellungnahme
Aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht ist diese Entscheidung jedenfalls zu begrüßen, aus Sicht von Unternehmen erscheint diese zumindest hinsichtlich der Verneinung eines Wohnsitzes hinterfragenswert.
Wie vom OGH ausgeführt, ist für die Frage der Begründung eines – zweiten – Wohnsitzes nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend; wesentlich ist vielmehr selbst bei einer nur kurzen Aufenthaltsdauer, ob Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Inwieweit solche Umstände im Ausgangsfall gegeben waren, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen allerdings – bis auf die Tatsache, dass sich die Beklagte immer wieder zur Krankenbehandlung nach Wien begab – nicht. Offen bleibt somit, inwieweit die beklagte Verbraucherin gegenüber dem klagenden Unternehmer den Anschein erweckt hat, dass es sich beim Ferienhaus (auch) um einen Wohnsitz handelt. Derartige Umstände – die auch für das nach § 66 Abs 1 JN geforderte Willensmoment sprechen können – wären z.B. eine dauerhafte Anwesenheit während Bautätigkeiten oder die Nennung der Anschrift des Ferienhauses als Rechnungsadresse. Dadurch könnte uU – selbst bei bloß zeitweiser, aber wiederkehrender Nutzung eines Ferienhauses – ein weiterer Wohnsitz begründet werden.
Eine endgültige Entscheidung, wonach durch ein Ferienhaus keinesfalls ein zweiter Wohnsitz begründet werden kann, wird vom OGH somit nicht getroffen. Treten zu einer zeitweisen Anwesenheit an diesem Ort vielmehr auch besondere Umstände hinzu, die darauf schließen lassen, dass eine Person diesen Aufenthaltsort bewusst zu einem (weiteren) wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht hat, kann auch ein Ferienhaus einen Wohnsitz iSd § 66 Abs 1 JN begründen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt iSd § 66 Abs 2 JN, der sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen bestimmt, wird durch ein Ferienhaus jedoch kaum jemals begründet werden können.
Zum Autor
Dr. Clemens Jenny ist Rechtsanwaltsanwärter bei Preslmayr Rechtsanwälte.
In einer jüngst ergangenen Entscheidung (1 Ob 127/20p) befasste sich der OGH mit der Frage, ob eine Klage gegen einen Verbraucher auch an dessen Sommerdomizil eingebracht werden kann. Der OGH sprach aus, dass ein für die Wirksamkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung mit einem Verbraucher (§ 14 KSchG) erforderlicher Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt auch durch regelmäßige Sommeraufenthalte für jeweils mehrere Wochen im Jahr nicht begründet wird.
Sachverhalt
Die Beklagte lebt grundsätzlich in Wien, wo sie bis zur ihrer Pensionierung im Jahr 2019 auch als Lehrerin tätig war. Das Ferienhaus im Bezirk Vöcklabruck nutzte sie bis zur Pensionierung in den Monaten Juli und August, wobei sie dort jedoch nicht durchgehend anwesend war, sondern nach etwa zwei Wochen jeweils für eine Woche für Krankenhausaufenthalte nach Wien zurückkehrte.
Im Jahr 2018 deckte die Klägerin im Auftrag der Beklagten das Dach des Hauses neu ein. Im gegenständlichen Verfahren begehrte sie nunmehr den restlichen Werklohn. Im Hinblick auf die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts berief sich die Klägerin auf die mit der Beklagten abgeschlossene Gerichtsstandsvereinbarung.
Rechtliche Beurteilung des OGH
Die entscheidende Frage im vorliegenden Fall war, ob zwischen den Streitparteien eine Gerichtsstandsvereinbarung wirksam abgeschlossen wurde. Nach § 14 KschG kann für Klagen gegen Verbraucher nur die Zuständigkeit des Gerichts begründet werden, in dessen Sprengel der Wohnsitz, der gewöhnliche Aufenthalt oder der Ort der Beschäftigung des Verbrauchers liegt, sofern die Rechtsstreitigkeit nicht bereits entstanden ist.
Der OGH kam zum Schluss, dass die Beklagte keinen zweiten Wohnsitz iSd § 66 Abs 1 JN begründet habe. Zwar kann eine Person nach der Rsp auch mehrere Wohnsitze haben; Voraussetzung hierfür ist aber neben dem tatsächlichen Aufenthalt an einem bestimmten Ort auch der Wille, dort einen bleibenden Aufenthalt nehmen zu wollen. Diese Kriterien seien im vorliegenden Fall bei der Beklagten jedoch nicht erfüllt, da sie sich zwar regelmäßig, allerdings nicht durchgehend im Ferienhaus aufgehalten habe. Dementsprechend habe sie das Ferienhaus nicht bewusst zum Mittelpunkt ihres Lebens gemacht. Dagegen spreche auch die regelmäßige medizinische Versorgung in Wien.
Auch ein gewöhnlicher Aufenthalt iSd § 66 Abs 2 JN liege nicht vor, zumal hierfür Dauer und Beständigkeit des Aufenthaltes maßgeblich und Umstände persönlicher oder beruflicher Art zu berücksichtigen seien, die eine dauerhafte Beziehung zwischen einer Person und ihrem Aufenthaltsort anzeigen. Ein solcher liege immer dann vor, wenn eine Person einen Ort zum Mittelpunkt ihres Lebens, ihrer wirtschaftlichen Existenz und ihrer sozialen Beziehung mache, wobei objektiv überprüfbare Umstände darauf hindeuten müssen, dass eine Person nicht nur vorübergehend, sondern längere Zeit an einem Ort bleiben wird. Aufenthalte zu Urlaubszwecken seien demgegenüber nur bloß vorübergehend. Daran ändere auch ein jahrelanges regelmäßiges Aufsuchen des Sommerdomizils für jeweils mehrere Wochen nichts, zumal dies lediglich Erholungszwecken diene und eben nichts am vorübergehenden Charakter des Aufenthalts ändere.
Abschließend weist der OGH auch noch auf den Schutzzweck des § 14 KSchG hin, welcher Verbraucher davor schützen soll, wegen einer rechtsgeschäftlichen Verschiebung der Zuständigkeit Gerichtsverfahren unter Umständen in großer räumlicher Distanz führen zu müssen. Gerade dies wäre jedoch der Fall, wenn der Prozess beim zuständigen Gericht des Ferienorts geführt werden würde, weil die Beklagte erst recht gezwungen wäre, sich im Fall einer Prozessführung, die in aller Regel nicht auf die Zeit der typischen Urlaubssaison beschränkt ist, an ein vom Wohnort entferntes Gericht zu begeben.
Stellungnahme
Aus verbraucherschutzrechtlicher Sicht ist diese Entscheidung jedenfalls zu begrüßen, aus Sicht von Unternehmen erscheint diese zumindest hinsichtlich der Verneinung eines Wohnsitzes hinterfragenswert.
Wie vom OGH ausgeführt, ist für die Frage der Begründung eines – zweiten – Wohnsitzes nicht allein die Dauer der Aufenthalte ausschlaggebend; wesentlich ist vielmehr selbst bei einer nur kurzen Aufenthaltsdauer, ob Umstände vorliegen, die dauernde Beziehungen zwischen einer Person und ihrem Aufenthalt anzeigen. Inwieweit solche Umstände im Ausgangsfall gegeben waren, ergibt sich aus den Entscheidungsgründen allerdings – bis auf die Tatsache, dass sich die Beklagte immer wieder zur Krankenbehandlung nach Wien begab – nicht. Offen bleibt somit, inwieweit die beklagte Verbraucherin gegenüber dem klagenden Unternehmer den Anschein erweckt hat, dass es sich beim Ferienhaus (auch) um einen Wohnsitz handelt. Derartige Umstände – die auch für das nach § 66 Abs 1 JN geforderte Willensmoment sprechen können – wären z.B. eine dauerhafte Anwesenheit während Bautätigkeiten oder die Nennung der Anschrift des Ferienhauses als Rechnungsadresse. Dadurch könnte uU – selbst bei bloß zeitweiser, aber wiederkehrender Nutzung eines Ferienhauses – ein weiterer Wohnsitz begründet werden.
Eine endgültige Entscheidung, wonach durch ein Ferienhaus keinesfalls ein zweiter Wohnsitz begründet werden kann, wird vom OGH somit nicht getroffen. Treten zu einer zeitweisen Anwesenheit an diesem Ort vielmehr auch besondere Umstände hinzu, die darauf schließen lassen, dass eine Person diesen Aufenthaltsort bewusst zu einem (weiteren) wirtschaftlichen, beruflichen und gesellschaftlichen Mittelpunkt gemacht hat, kann auch ein Ferienhaus einen Wohnsitz iSd § 66 Abs 1 JN begründen. Ein gewöhnlicher Aufenthalt iSd § 66 Abs 2 JN, der sich ausschließlich nach tatsächlichen Umständen bestimmt, wird durch ein Ferienhaus jedoch kaum jemals begründet werden können.
Zum Autor
Dr. Clemens Jenny ist Rechtsanwaltsanwärter bei Preslmayr Rechtsanwälte.