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FAQ zu den weiteren Lockerungen für Freizeitbetriebe

(Bild: © Alessandro Vallainc) (Bild: © Alessandro Vallainc)

Die bisherigen Betretungsverbote wurden mit dem Inkrafttreten der COVID-19- Lockerungsverordnung („COVID-19-LV“), BGBl. II Nr. 197/2020, am 1.5.2020 außer Kraft gesetzt und neu geregelt.

Mit der mit BGBl. Nr. II 207/2020 am 13.5.2020 kundgemachten Novelle COVID-19-LV wurden in mehreren weiteren Bereichen des öffentlichen Lebens Betretungsverbote aufgehoben oder reduziert. Zu den wesentlichen Änderungen im Bereich der Gastronomiebetriebsstätten (dazu bereits unsere FAQs unter: https://www.lansky.at/de/newsroom/news/update-corona-39/) kommen folgende Änderungen für Sport und sonstige Freizeiteinrichtungen hinzu.

Ist das Betreten und Benutzen von Sportstätten nun wieder uneingeschränkt möglich?

Nein. Grundsätzlich ist das Betreten von Sportstätten gemäß § 3 Z 11 BSFG 2017 weiterhin untersagt. Als „Sportstätten“ sind von der COVID-19-LV insbesondere alle Sporthallen, Sportplätze und sonstige speziellen Anlagen für einzelne Sportarten erfasst sowie auch alle Räumlichkeiten und Einrichtungen, die dem Betrieb der jeweiligen Sportstätte oder der Vorbereitung für deren Benützung dienen, also auch Umkleiden, Duschen, Kantinen etc. 

Dabei gilt nunmehr aber folgende entscheidende Ausnahme: Sportstätten zur Sportausübung im Freiluftbereich dürfen ab jetzt wieder von allen betreten werden, wenn gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.

Gibt es besondere Bestimmungen für Spitzensportler?

Ja, SpitzensportlerInnen ist es erlaubt, dass sie sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen unter den folgenden Bedingungen Sport ausüben:

  • Bei Mannschaftssportarten im Freien darf auch der sonst obligatorische Abstand von zwei Metern unterschritten werden. Dafür ist es aber notwendig, dass die verantwortlichen MannschaftsärztInnen vorher ein COVID-19-Präventionskonzept ausarbeiten, wodurch das Infektionsrisiko minimiert werden soll. Die Details zum erforderlichen Inhalt des Präventionskonzeptes sind in § 8 Abs 4 COVID-19-LV genau geregelt. 
    Im Übrigen müssen die MannschaftsärztInnen die Einhaltung dieses COVID-19-Präventionskonzepts laufend kontrollieren und haben sich die SportlerInnen strikt daran zu halten.
  • Auch die Ausübung von Sportarten in geschlossenen Räumen (zB.: Sporthallen und sonstige Anlagen) ist SpitzensportlerInnen nunmehr wieder erlaubt, solange sichergestellt wird, dass pro Person eine Fläche von 20m² (gerechnet an der Gesamtfläche der Sporthalle) zur Verfügung steht und gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, wiederum der obligatorische Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten wird.

BetreuerInnen, TrainerInnen und SchiedsrichterInnen dürfen unter den oben genannten Bedingungen ebenfalls Sportstätten sowohl im Freien als auch in geschlossen Räumlichkeiten betreten.

Darf ich wieder ins Museum oder in den Zoo gehen?

Ja, aufgrund der neuen Bestimmungen dürfen mittlerweile auch Museen, Ausstellungen, Bibliotheken oder sonstige Büchereien und Archiven sowie Tierparks und Zoo wieder aufsperren und besucht werden. 

Dabei müssen die BesucherInnen folgen Verhaltensregeln einhalten:

  • Gegenüber Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, muss ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden.
  • In geschlossenen Räumlichkeiten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung (Mundschutzmaske) zu tragen.
  • Im Freien (zB Zoo) muss keine Mundschutzmaske getragen werden; der obligatorische Abstand von einem Meter gegenüber Personen, mit denen sie nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist aber einzuhalten.

Müssen BetreiberInnen von Museen oder Zoos besondere Regelungen beachten?

BetreiberInnen von jenen Freizeiteinrichtungen, die ab jetzt wieder betreten werden dürfen, haben folgende Maßnahmen zum Schutz der BesucherInnen umzusetzen und müssen auch deren Einhaltung durch die BesucherInnen sicherstellen:

  • Bei Kundenkontakt haben die MitarbeiterInnen eine Mundschutzmaske zu tragen, sofern zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet (zB.: Trennwände).
  • Im Übrigen muss dafür gesorgt werden, dass sich maximal so viele KundInnen gleichzeitig im Kundenbereich aufhalten, dass pro Kunde/Kundin mindestens 10 m2 zur Verfügung stehen. 
  • Wenn das aufgrund der Größe einer Betriebsstätte nicht möglich ist – diese also kleiner als 10 m2 ist – darf jeweils nur ein Kunde/eine Kundin die Betriebsstätte betreten. Bei Betriebsstätten ohne Personal ist auf geeignete Weise auf diese Zutrittsbeschränkungen hinzuweisen (zB.: durch Schilder beim Eingang, Bodenmarkierungen).

Welche Freizeiteinrichtungen dürfen derzeit noch nicht betreten bzw. benützt werden?

Die Betretungsverbote gelten vorerst weiterhin für sogenannte „Freizeiteinrichtungen“ sowie auch für Seil- und Zahnradbahnen. 

Unter „Freizeiteinrichtungen“, die weiterhin nicht betreten werden dürfen, versteht die COVID-19-LV all jene Betriebe, die zum Zwecke der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung betrieben werden, konkret:

  • Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
  • Bäder und ähnliche Einrichtungen (zB.: Hallenbäder, künstliche Freibäder, Saunaanlagen, Warmluft- und Dampfbäder),
  • Tanzschulen,
  • Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
  • Theater, Konzertsäle und -arenen, Kinos, Varietees und Kabaretts,
  • Indoorspielplätze.

Wer ist vom Tragen eines Mund- und Nasenschutzes bzw. der Einhaltung des 1 Meter-Abstandes ausgenommen?

Von der Pflicht zum Tragen einer Mund- und Nasenschutzmaske sind folgende Personengruppen ausgenommen: 

  • Personen, für welche dies mit der Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften nicht vereinbar ist, jedoch ausschließlich für die Vornahme der jeweiligen religiösen Handlung (also etwa für die Dauer der religiösen Feier);
  • Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr;
  • Personen, denen das Tragen der Mundschutzmaske aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann.

Der Abstand von einem Meter muss in folgenden Situationen nicht eingehalten werden:

  • bei Personen, für welche die Einhaltung dieser Bedingung mit der Vornahme religiöser Handlungen von anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften und religiösen Bekenntnisgemeinschaften nicht vereinbar ist;
  • zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen, die persönliche Assistenz- oder Betreuung leisten; 
  • wenn sonstige geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind (zB.: Trennwände).

Sind in allen anderen Fällen die COVID-19-Einschränkungen weiterhin ausnahmslos zu beachten?

NEIN, die Betretungsverbote bzw. die besonderen Bedingungen für die erlaubte Betretung einer Betriebsstätte gelten auch in folgenden Fällen nicht:

  • zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum,
  • zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder
  • zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder.

Ab wann gelten diese Änderungen?

Die neuen Bestimmungen der geänderten COVID-19-LV treten mit 15.Mai 2020 in Kraft.


Zum Autor:

Mag. Andreas Bauer, Rechtsanwalt und Head of Environmental & Public Commercial Law bei LANSKY, GANZGER + partner




Zur Autorin:

Mag. Andreea Muresan Rechtsanwaltsanwärterin bei LANSKY, GANZGER + partner



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