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Beiträge nach dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz (BMSVG/Abfertigung neu) stellen aus deutscher Sicht steuerpflichtigen Arbeitslohn dar. So urteilte das Finanzgericht München (FG München vom 15. 1. 2021, 13 K 2270/15).
Anders als in Österreich gelten BMSVG-Beiträge als steuerpflichtiger Arbeitslohn, wie das deutsche Finanzgericht urteilte. Begründet wird dies mit der mangelnden Vergleichbarkeit gegenüber einer Zukunftssicherungsleistung nach dem deutschen Sozialversicherungssystems.
Obwohl in beiden Rechtssystemen die genannten Beiträge gesetzlich verpflichtend abzuführen sind und auch zukunftssichernd begründet sind, liegt laut erkennendem Gericht ein wesentlicher Unterschied vor: die Beiträge gem. BMSVG dienen, im Gegensatz zur Zukunftssicherungsleistung in Deutschland, nicht der Grundversorgung, sondern sind als „überobligatorisch“ zu beurteilen.
Die Leistung nach BMSVG ist nicht abhängig vom Eintritt eines bestimmten Sicherungsfalles, sondern ist etwa auch durch Zeitablauf fällig (idR nach einem dreijährigem Beitragszeitraum). Die „Abfertigung neu“ dient daher aus Sicht des deutschen Finanzgerichts als Vermögensaufbau und Vermögensvorsorge, die keine Steuerfreiheit nach deutschem Recht begründet.
Österreichische Beiträge gem. BMSVG sind demnach wirtschaftlich nicht mit deutschen steuerfreien Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung vergleichbar und unterliegen daher der deutschen Steuerpflicht.
Zur Vermeidung einer allfälligen Doppelbesteuerung ist eine Verlegung der steuerrechtlichen Ansässigkeit nach Österreich vor Abfertigungsauszahlung jedenfalls kritisch zu prüfen. Vorausschauende Planung kann hier eine wesentliche Steuerbelastung vermeiden.