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Vorabentscheidungsersuchen des BFG betreffend die Verwaltung von Sondervermögen

(Bild: © iStock/MarianVejcik) (Bild: © iStock/MarianVejcik)

Entscheidungen: BFG 29. 1. 2020, RE/5100002/2020, beim EuGH anhängig unter C-59/20; BFG 30. 1. 2020, RE/5100001/2020, beim EuGH anhängig unter C-58/20.
Normen: § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG; Art 135 Abs 1 lit g MwStSyst-RL.

Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung, die die Auslegung der MwStSyst-RL betrifft, vorgelegt:

  • BFG 29. 1. 2020, RE/5100002/2020: Ist Art 135 Abs 1 lit g MwStSyst-RL in dem Sinne auszulegen, dass für Zwecke der in dieser Bestimmung vorgesehenen Steuerbefreiung unter den Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ auch die Einräumung eines Nutzungsrechtes an einer speziell für die Verwaltung von Sondervermögen entwickelten Spezialsoftware durch einen dritten Lizenzgeber an eine Kapitalanlagegesellschaft (KAG) fällt, wenn diese Spezialsoftware wie im Ausgangsverfahren ausschließlich der Erfüllung spezifischer und wesentlicher Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwaltung der Sondervermögen dient, dabei aber auf der technischen Infrastruktur der KAG ausgeführt wird und ihre Funktionen nur durch die untergeordnete Mitwirkung der KAG und unter laufender Heranziehung von durch die KAG bereitgestellten Marktdaten erfüllen kann?
  • BFG 30. 1. 2020, RE/5100001/2020: Ist Art 135 Abs 1 lit g MwStSyst-RL dahin auszulegen, dass unter dem Begriff der „Verwaltung von Sondervermögen“ auch die von der Verwaltungsgesellschaft einem Dritten übertragenen steuerlichen Agenden zu verstehen sind, die darin bestehen, die gesetzeskonforme Besteuerung der Fondseinkünfte der Anteilinhaber sicherzustellen?

Insbesondere stellen sich die offenen Fragen in Zusammenhang mit der eventuell nicht investmentfondsspezifischen Zielsetzung der fraglichen Tätigkeit (gesetzeskonforme Besteuerung der Anteilinhaber statt Agenden der Portefeuille-Verwaltung) und der geforderten Eigenständigkeit der Leistung.

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