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Entscheidungen: BFG 29. 1. 2020, RE/5100002/2020, beim EuGH anhängig unter C-59/20; BFG 30. 1. 2020, RE/5100001/2020, beim EuGH anhängig unter C-58/20.
Normen: § 6 Abs 1 Z 8 lit i UStG; Art 135 Abs 1 lit g MwStSyst-RL.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung, die die Auslegung der MwStSyst-RL betrifft, vorgelegt:
Insbesondere stellen sich die offenen Fragen in Zusammenhang mit der eventuell nicht investmentfondsspezifischen Zielsetzung der fraglichen Tätigkeit (gesetzeskonforme Besteuerung der Anteilinhaber statt Agenden der Portefeuille-Verwaltung) und der geforderten Eigenständigkeit der Leistung.