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Der VwGH hat klargestellt (vgl Rz 16 ff des Erkenntnisses vom 18. 12. 2018, Ra 2018/16/0203), dass im Falle des Eintritts in ein Dienstverhältnis zum Bund bereits von einer Berufsausübung auszugehen ist, die einen Familienbeihilfenanspruch ausschließt, auch wenn in dieser Zeit im Auftrag des Dienstgebers eine Grundausbildung oder Ausbildungsphase absolviert wird. Diese Ausbildungsphase stellt Berufsausübung dar und kann demnach nicht als Berufsausbildung iSd § 2 Abs 1 lit b FLAG gewertet werden.
Wird also dem öffentlich Bediensteten die für seine erfolgreiche Verwendung notwendige Ausbildung im Rahmen seines Dienstverhältnisses vermittelt (etwa in Form einer Grundausbildung), liegt darin bereits die Ausübung eines Berufes.
Entscheidung: BFG 7. 10. 2019, RV/2101014/2019,
Revision nicht zugelassen, Revision eingebracht.