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Mit rechtskräftigem Bescheid vom 27.8.2018 hat die Datenschutzbehörde (DSB) festgehalten, dass Bewerberdaten zumindest so lange aufbewahrt werden dürfen, bis die Fristen zur Geltendmachung konkreter Ersatzansprüche nach dem Gleichbehandlungsgesetz (GlBG) abgelaufen sind. Zusätzlich kann noch die Dauer eines allfälligen Klagewegs berücksichtigt werden.
In dem der Entscheidung der DSB (DSB-D123.085/0003-DSB/2018) zugrunde liegenden Sachverhalt hatte sich der Beschwerdeführer Mitte Mai 2018 über eine Bewerberdatenbank der Beschwerdegegnerin beworben. Ende Mai 2018 beantragte er die Löschung dieser dabei verarbeiteten personenbezogenen Daten. Diesem Begehren kam die Beschwerdegegnerin nicht nach, weil die personenbezogenen Daten erst sieben Monate nach Bewerbungseingang gelöscht würden.
Die darauffolgende Beschwerde wegen der unterbliebenen sofortigen Löschung wurde von der DSB abgewiesen: Personenbezogene Daten seien dann nicht zu löschen, wenn deren Verarbeitung zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtansprüchen (bzw gegen solche) erforderlich ist. Die bloß abstrakte Möglichkeit rechtlicher Auseinandersetzungen reiche zwar nicht aus (Vgl Herbst in Kühling/Buchner, DSGVO² Art 17 Rz 83), die Beschwerdegegnerin habe aber einen konkreten Anspruch (§ 26 Abs 1 GlBG) genannt, der innerhalb eines konkreten Zeitraums (sechs Monate) gegen sie geltend gemacht werden könnte. Die Löschung der Bewerberdaten erst nach diesem Zeitraum zuzüglich eines Monats, um einen potenziellen Klageweg zu berücksichtigen, sei somit zulässig.