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(VwGH) – In diesem Fall bekräftigte der VwGH seine zur Einkünftezurechnung bei Privatstiftungen ergangene Rechtsprechung (die zumindest für die vor 2014 bestehende Rechtslage gilt). Der VwGH verweist darauf, dass die Rechtsprechung zu kapitalverwaltenden Stiftungen nicht auf die „Transparenz“ bzw „Intransparenz“ der Entität abstellt.
Entscheidend ist nach der Rechtsprechung die Frage des wirtschaftlichen Eigentumes am Kapitalvermögen der Stiftung, wobei nicht zwischen In- und Auslandssachverhalten zu unterscheiden ist. Dem wirtschaftlichen Eigentümer werden die Einkünfte aus dem Kapitalvermögen zugerechnet. Bloß treuhändig übertragenes Vermögen verbleibt im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters.
Dabei ist nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern insbesondere auch der Umstand, dass das Risiko eines Wertverlustes und die Chance einer Wertsteigerung den Treugeber treffen, maßgeblich.
Im konkreten Fall hatte das BFG die Vorgaben dieser Rechtsprechung bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Deshalb hob der VwGH die Entscheidung des BFG wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes auf.