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Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat den Antrag der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (NÖGKK) auf Aufhebung der „Ausgabenbremse“ in der Sozialversicherung (SV) in seiner März-Session als unzulässig zurückgewiesen.
Entscheidung: VfGH 6. 3. 2019, G 318/2018-12.
Der – am 6. 11. 2018 eingebrachte – Antrag hatte sich konkret gegen mehrere Teile des § 716 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) gerichtet. Danach war es den Sozialversicherungsträgern bis zum Ablauf des Jahres 2019 untersagt, Maßnahmen zu treffen, die – auf das Wesentliche zusammengefasst – über das hinausgehen, was zur Fortführung des laufenden Betriebs unbedingt erforderlich ist. Nach Einbringung des Antrages wurde jedoch – am 22. 12. 2018 – das Sozialversicherungs-Organisationsgesetz – SV-OG, BGBl I 2018/100, kundgemacht, mit dem das ASVG umfassend geändert worden ist. Diese Änderungen betreffen auch den angefochtenen § 716 ASVG. Die in dieser Bestimmung geregelte „Ausgabenbremse“ gilt demnach nicht mehr (wie ursprünglich vorgesehen) bis 31. 12. 2019, sondern nur bis 31. 3. 2019.
Ein Individualantrag an den VfGH setzt voraus, dass das angefochtene Gesetz für den Antragsteller sowohl im Zeitpunkt der Antragstellung als auch noch im Zeitpunkt der Entscheidung des VfGH in der angefochtenen Fassung wirksam ist. Im Hinblick auf die angefochtenen Bestimmungen des § 716 ASVG war diese Voraussetzung jedoch nicht (mehr) gegeben, weil die angefochtene Bestimmung durch das SV-OG einen anderen normativen Inhalt bekam.
⇒ Zum vollständigen Entscheidungstext.