KÖST-ZUSCHLAG | Empfängerbenennung auch in Betrugsfällen?
Die Finanzverwaltung kann – insbesondere im Rahmen von Außenprüfungen – verlangen, dass der Steuerpflichtige die Empfänger von betrieblich veranlassten Aufwendungen genau bezeichnet. Gelingt diese Empfängerbenennung nicht, so wird der Betriebsausgabenabzug verwehrt und müssen juristische Personen überdies einen Zuschlag zur Körperschaftsteuer iHv 25 % entrichten, woraus eine Gesamtsteuerbelastung von 50 % resultiert. Das Bundesfinanzgericht hat in einer aktuellen Entscheidung vom 10.12.2020 erneut darauf hingewiesen, dass bei Auslandsbeziehungen insbesondere auch eine erhöhte Mitwirkungspflicht sowie eine Beweisvorsorgepflicht zu beachten ist. Eine erhaltene Visitenkarte bzw der Empfang von div. E-Mails sind zur Erfüllung dieser Verpflichtungen jedenfalls nicht ausreichend, sodass die damit verbundenen negativen steuerlichen Konsequenzen selbst im Falle eines Betrugsszenarios in Kauf zu nehmen sind.
Empfängerbenennung nach § 162 BAO
Maßgeblichkeit der (auf Grundlage der Ermittlungsergebnisse im Wege der freien Beweiswürdigung zu lösenden) Sachverhaltsfrage, ob die Rechnungsaussteller die Erbringer der in Rechnung gestellten Leistungen an den Beschwerdeführer und somit die Empfänger der abgesetzten Beträge waren.
Exakte Empfängerbenennung
§ 162 BAO erfordert die exakte Empfängerbenennung in dem Sinne, dass es der zuständigen Abgabebehörde möglich gemacht wird, dass die Beträge beim Empfänger versteuert werden können. Für diese Besteuerung ist die Nennung der Umstände des Kennenlernens bzw der Kontaktaufnahme zum Empfänger nicht erforderlich. Das Nichtnennen dieser Umstände kann daher die Rechtsfolgen des § 162 Abs 2 BAO nicht nach sich ziehen.