Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes – Kostentragung bei mehreren Unterhaltspflichtigen
Entscheidung: BFG 29. 6. 2020, RV/7102550/2018, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 34 Abs 8 EStG.
Es erscheint sachgerecht, dass die Kostentragung für eine auswärtige Berufsausbildung nach der Leistungsfähigkeit und damit insbesondere mittels einer Vergleichsrechnung unter Hinzuziehung der Nettoeinkommen der Elternteile zu ermitteln ist, insbesondere dann, wenn beide in den Streitjahren nichtselbständige Einkünfte erzielt haben.
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung; Obsorgeregelung
Entscheidung: BFG 19. 6. 2020, RV/7102417/2016, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 34 EStG.
Außergewöhnliche Belastungen können nur in Bezug auf die bloße Kinderbetreuung steuerlich abgesetzt werden, da diese aus der Unterhaltsverpflichtung resultieren und diese nach den Bestimmungen des § 34 Abs 7 Z 4 EStG beim unterhaltsberechtigten Kind selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Zum inhaltlichen Verständnis der Kinderbetreuung kann hinsichtlich § 34 Abs 7 Z 4 EStG auf die Gesetzesmaterialien des Steuerreformgesetzes 2009, BGBl I 2009/26, mit dem die Bestimmung des § 34 Abs 9 EStG eingefügt wurde, verwiesen werden: „Da nur die Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung berücksichtigt werden können, sind Kosten für Verpflegung […] nicht berücksichtigungsfähig.“ (ErlRV 54 BlgNR 24. GP, 17)
Die zusätzlich zur reinen Betreuung erwachsenen Kosten sind daher gesondert auf die steuerliche Abzugsfähigkeit zu prüfen. Die Aufwendungen für die Erteilung von (Sprach-)Unterricht bzw Nachhilfe treffen die Beschwerdeführerin nicht atypisch, sondern eine Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleichermaßen, fallen als Teil der Berufsausbildung an und stellen daher keine außergewöhnliche Belastung dar. Mehrkosten der Verpflegung (nach Abzug der Haushaltsersparnis) zählen zwar nicht zu den Kinderbetreuungskosten, erwachsen aufgrund der unmittelbaren Kausalität zur notwendigen Kinderbetreuung aber ebenso außergewöhnlich und zwangsläufig und sind daher steuerlich als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs 7 Z 4 EStG abzugsfähig.
Die Übernahme der alleinigen Obsorge ist keine freiwillige Übernahme einer Rechtspflicht, die die Zwangsläufigkeit einer Belastung aus der Kinderbetreuung ausschließt. Die Übernahme der alleinigen Obsorge/hauptsächlichen Betreuung ist kein beliebiger Akt, sondern ist begründet im Wohl des Kindes (§ 138 ABGB), welches nach dem Zweck der gesetzlichen Obsorgeregelungen des ABGB bei minderjährigen Kindern jedenfalls im Vordergrund zu stehen hat.
Hinsichtlich der Frage einer freiwilligen Mitverursachung der außergewöhnlichen Ausgaben durch die einvernehmliche Scheidung fehlt es am unmittelbaren Zusammenhang, da die Auflösung der Ehe ihre Ursache im Verhältnis der Ehegatten zueinander hat. Die Auflösung der Ehe erfordert zwar die Klärung des zukünftigen Verhältnisses zum Kind, bezieht sich aber ausschließlich auf die Beendigung des familienrechtlichen Verhältnisses.
Familienbeihilfenanspruch im Falle des Abbruches des Studiums während des ersten Studienjahres
Entscheidung: BFG 22. 5. 2020, RV/3100320/2020, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 2 Abs 1 FLAG.
Da detaillierte Nachweise im ersten Studienjahr, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird, nicht erbracht werden können, gilt für den Bereich der Einrichtungen nach § 3 des Studienförderungsgesetzes die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Im Falle eines Studienabbruchs nach zwei Monaten kann daher nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass überhaupt kein Studium betrieben worden sei. Dies wäre nur der Fall, wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt wird. Dann läge überhaupt keine Berufsausbildung vor.
Auswärtige Berufsausbildung eines Kindes – Kostentragung bei mehreren Unterhaltspflichtigen
Entscheidung: BFG 29. 6. 2020, RV/7102550/2018, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 34 Abs 8 EStG.
Es erscheint sachgerecht, dass die Kostentragung für eine auswärtige Berufsausbildung nach der Leistungsfähigkeit und damit insbesondere mittels einer Vergleichsrechnung unter Hinzuziehung der Nettoeinkommen der Elternteile zu ermitteln ist, insbesondere dann, wenn beide in den Streitjahren nichtselbständige Einkünfte erzielt haben.
Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung; Obsorgeregelung
Entscheidung: BFG 19. 6. 2020, RV/7102417/2016, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 34 EStG.
Außergewöhnliche Belastungen können nur in Bezug auf die bloße Kinderbetreuung steuerlich abgesetzt werden, da diese aus der Unterhaltsverpflichtung resultieren und diese nach den Bestimmungen des § 34 Abs 7 Z 4 EStG beim unterhaltsberechtigten Kind selbst eine außergewöhnliche Belastung darstellen würden.
Zum inhaltlichen Verständnis der Kinderbetreuung kann hinsichtlich § 34 Abs 7 Z 4 EStG auf die Gesetzesmaterialien des Steuerreformgesetzes 2009, BGBl I 2009/26, mit dem die Bestimmung des § 34 Abs 9 EStG eingefügt wurde, verwiesen werden: „Da nur die Kosten für die ausschließliche Kinderbetreuung berücksichtigt werden können, sind Kosten für Verpflegung […] nicht berücksichtigungsfähig.“ (ErlRV 54 BlgNR 24. GP, 17)
Die zusätzlich zur reinen Betreuung erwachsenen Kosten sind daher gesondert auf die steuerliche Abzugsfähigkeit zu prüfen. Die Aufwendungen für die Erteilung von (Sprach-)Unterricht bzw Nachhilfe treffen die Beschwerdeführerin nicht atypisch, sondern eine Mehrzahl von Steuerpflichtigen gleichermaßen, fallen als Teil der Berufsausbildung an und stellen daher keine außergewöhnliche Belastung dar. Mehrkosten der Verpflegung (nach Abzug der Haushaltsersparnis) zählen zwar nicht zu den Kinderbetreuungskosten, erwachsen aufgrund der unmittelbaren Kausalität zur notwendigen Kinderbetreuung aber ebenso außergewöhnlich und zwangsläufig und sind daher steuerlich als außergewöhnliche Belastung nach § 34 Abs 7 Z 4 EStG abzugsfähig.
Die Übernahme der alleinigen Obsorge ist keine freiwillige Übernahme einer Rechtspflicht, die die Zwangsläufigkeit einer Belastung aus der Kinderbetreuung ausschließt. Die Übernahme der alleinigen Obsorge/hauptsächlichen Betreuung ist kein beliebiger Akt, sondern ist begründet im Wohl des Kindes (§ 138 ABGB), welches nach dem Zweck der gesetzlichen Obsorgeregelungen des ABGB bei minderjährigen Kindern jedenfalls im Vordergrund zu stehen hat.
Hinsichtlich der Frage einer freiwilligen Mitverursachung der außergewöhnlichen Ausgaben durch die einvernehmliche Scheidung fehlt es am unmittelbaren Zusammenhang, da die Auflösung der Ehe ihre Ursache im Verhältnis der Ehegatten zueinander hat. Die Auflösung der Ehe erfordert zwar die Klärung des zukünftigen Verhältnisses zum Kind, bezieht sich aber ausschließlich auf die Beendigung des familienrechtlichen Verhältnisses.
Familienbeihilfenanspruch im Falle des Abbruches des Studiums während des ersten Studienjahres
Entscheidung: BFG 22. 5. 2020, RV/3100320/2020, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 2 Abs 1 FLAG.
Da detaillierte Nachweise im ersten Studienjahr, ob und wie in einem bestimmten Monat studiert wird, nicht erbracht werden können, gilt für den Bereich der Einrichtungen nach § 3 des Studienförderungsgesetzes die Aufnahme als ordentlicher Hörer als Anspruchsvoraussetzung für das erste Studienjahr. Im Falle eines Studienabbruchs nach zwei Monaten kann daher nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass überhaupt kein Studium betrieben worden sei. Dies wäre nur der Fall, wenn über die Aufnahme als ordentlicher Hörer hinaus von vorneherein keinerlei Aktivität in Richtung eines Studiums gesetzt wird. Dann läge überhaupt keine Berufsausbildung vor.