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BFG BFGjournal Rechtsprechung

Aktuelle BFG-Entscheidungen zur BAO

Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag) Das Bundesfinanzgericht in Wien. (Bild: © Linde Verlag)

Zurückweisung der gegen einen Nichtbescheid gerichteten Beschwerde

Entscheidung: BFG 4. 6. 2020, RV/5101687/2017, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 260 Abs 1 BAO.

Ist eine Erledigung an einen nicht mehr existenten Bescheidadressaten gerichtet, verfügt diese über keine Bescheidqualität und ist die dagegen gerichtete Bescheidbeschwerde daher gemäß § 260 Abs 1 lit a BAO als unzulässig zurückzuweisen. Die Zurückweisung richtet sich gegen den Einschreiter (hier: Steuerberatungskanzlei).

Ein Anbringen ist dem Einschreiter zuzurechnen. Die Zurückweisungen der Beschwerde und des Vorlageantrages haben daher an die einschreitende Steuerberatungskanzlei zu erfolgen, da sie für eine OG eingeschritten ist, die im Zeitpunkt des Einschreitens nicht mehr existiert hat.

Zustellung eines Einkommensteuerbescheids in Italien nicht nachgewiesen

Entscheidung: BFG 3. 6. 2020, RV/7104042/2018, Revision zugelassen.
Normen (ua): § 11 Abs 1 ZustG; § 13 Abs 4 EU-AHG; § 101 Abs 3 BAO; Art 6 EMRK; § 93 Abs 3 lit b BAO; Art 47 GRC.

Die Voraussetzungen und Wirkungen einer im Ausland vorzunehmenden Zustellung sind grundsätzlich nach dem im Zustellstaat geltenden Verfahrensrecht zu beurteilen. Die Ermittlung des ausländischen Rechts ist dem Bereich der Tatfrage zuzuordnen.

Bei Anwendung des nationalen Rechts ist dafür Sorge zu tragen, dass die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sichergestellt wird. Eine nationale Vorschrift, die nur im Hinblick auf einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ausgearbeitet worden ist, ist daher unionsrechtskonform auszulegen, um sie auf einen grenzüberschreitenden Sachverhalt anzuwenden.

Die Zustellung des Bescheids einer österreichischen Behörde im Hoheitsgebiet der Italienischen Republik fällt auch unter das Unionsrecht.

Die Zustellung eines österreichischen Einkommensteuerbescheids in Italien im Wege der österreichischen und in weiterer Folge der italienischen Post unter Beachtung der italienischen Zustellvorschriften ist zulässig.

Das italienische Zustellrecht kennt eine mit § 17 ZustG vergleichbare Zustellung durch Hinterlegung. Nach italienischem Zustellrecht ist bei Abwesenheit des Empfängers eine Mitteilung an der Haustür anzubringen oder im Hausbriefkasten einzulegen, die eine ausdrückliche Aufforderung zur Abholung des Dokuments innerhalb eines Zeitraums von höchstens sechs Monaten enthalten, mit der Warnung, dass die förmliche Mitteilung zehn Tage nach der Hinterlegung des Dokuments bei der Post als zugestellt gilt.

Mitteilungen der italienischen Post über erfolglose Zustellversuche oder erfolglose Zustellung weisen keine wirksame Zustellung in Italien nach.

Es ergibt sich aus – zum Teil oben wiedergegebenen – verschiedenen internationalen Abkommen und Rechtsakten des Unionsrechts, dass es zu den Grundsätzen des internationalen Zustellrechts gehört, dass der in einem anderen Mitgliedstaat wohnhafte Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks dessen Annahme verweigern kann, wenn dieses Schriftstück weder in einer Sprache, die der Empfänger versteht, noch in der Amtssprache des Mitgliedstaats, in welchem zugestellt werden soll, oder, wenn es in diesem Mitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, in der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll, abgefasst ist oder wenn keine Übersetzung in einer dieser Sprachen beigefügt ist.

Hier: Offengelassen, ob der Übermittlung eines Einkommensteuerbescheids bei einer Zustellung mit der Post in Italien an einen der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtigen italienischen Staatsbürger eine italienische Übersetzung beizuschließen ist.

Widerruf der Verfahrenshilfe wegen Verweigerung der Mitwirkung bei der Erstellung des Rechtsmittels

Entscheidung: BFG 14. 5. 2020, VH/5100003/2020, Revision nicht zugelassen.
Norm: § 292 BAO.

Ein Rechtsmittel erscheint dann aussichtslos, wenn die Erfolglosigkeit des Rechtsmittels für jede mit der Sache vertraut gemachte urteilsfähige und objektiv urteilende Person erkennbar ist. Die Erfolgsaussichten einer Beschwerde ergeben sich anhand des Beschwerdevorbringens. Auch sind in der Beschwerde nicht dargelegte Fragen der rechtlichen Beurteilung, die zum Erfolg einer Beschwerde führen könnten, bei dieser Prüfung nicht auszuklammern.

Ist es einem Verfahrenshelfer wegen der Verweigerung der Mitwirkung des Beschwerdeführers nicht möglich, ein erfolgversprechendes Rechtsmittel einzubringen, dann erweist sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung als offenbar mutwillig. Mutwillig nimmt die Behörde in Anspruch, wer sich in dem Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist.
Die Weigerung zur Kooperation mit dem Verfahrenshelfer trotz Belehrung läuft auf eine mutwillige Behelligung der Behörden im Sinne der zitierten Judikatur hinaus.

Verfahrenshilfe im Vollstreckungsverfahren

Entscheidung: BFG 26. 3. 2020, VH/5100002/2020, Revision zugelassen.
Norm: § 292 BAO.

Der Verfassungsgerichtshof prüft laut Beschluss vom 11. 12. 2019, E 2851/2018 auch, ob eine verfassungskonforme Interpretation dieser Bestimmung möglich ist. Nach Ansicht des Gerichtes ist eine verfassungskonforme Interpretation des § 292 Abs 1 BAO möglich. Da der Antragsteller offenbar tatsächlich Probleme hat seinen Rechtsstandpunkt präzise zu formulieren, weist die zu entscheidende Rechtsfrage für ihn besondere Schwierigkeiten rechtlicher Art auf.

Der Linde Verlag ist tätig im Bereich Recht, Wirtschaft und Steuern. Ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf dem Steuerrecht. Erfahren Sie hier mehr über die Verlagsgeschichte, die Programmstruktur und die Kooperationspartner des Hauses.