BFG: Insolvenzforderungen – Vollstreckbarkeit und Wiederaufleben
Der Masseverwalter kann die Vollstreckbarkeit der vom Finanzamt angemeldeten Insolvenzforderungen bestreiten. Der Widerspruch ist gemäß § 110 Abs 2 und 3 IO beim Finanzamt einzubringen, das darüber mit Abrechnungsbescheid gemäß § 15 AbgEO zu entscheiden hat.