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Die einseitige Rücknahme der Mitteilung der Absicht, aus der Europäischen Union auszutreten, ist zulässig. Diese Möglichkeit besteht bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Austrittsabkommens. Voraussetzung für eine solche Mitteilung ist die Einhaltung der innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Vorschriften. Für Großbritannien würde eine solche Mitteilung zum Verbleib in der EU bei Aufrechterhaltung aller Rechte und Pflichten als Mitgliedstaat führen (EuGH 10. 12. 2018, C-621/18, Wightman).