Abgabenhinterziehungen eines rumänischen Geschäftsmannes; Bemessung der Zusatzstrafe
Der in einem Finanzstrafverfahren zu beachtende Zweifelsgrundsatz nach § 98 Abs 3 FinStrG führt zu einer Differenzierung der Beweislage im Vergleich zu einem korrespondierenden Steuerverfahren: Mag dort zB in Anbetracht besonderer Mitwirkungspflichten des Abgabepflichtigen, etwa bei Auslandssachverhalten …