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Freistellung für Risikogruppen – Die gesetzliche Grundlage für die Freistellung wurde im ASVG geschaffen (§ 735 ASVG)

(Bild: © gmast3r) (Bild: © gmast3r)

Der Krankenversicherungsträger hat einen Dienstnehmer oder Lehrling über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch eine Expertengruppe.

Der den Dienstnehmer behandelnde Arzt hat infolge dieser allgemeinen Information des Krankenversicherungsträgers dessen individuelle Risikosituation zu beurteilen und gegebenenfalls ein Attest über die Zuordnung des Betroffenen zur COVID-19-Risikogruppe auszustellen (COVID-19-Risiko-Attest).

Legt ein Dienstnehmer ein derartiges Attest vor, hat dieser grundsätzlich einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung unter Fortzahlung des Entgeltes.

Ein derartiger Anspruch besteht jedoch dann nicht wenn:

  • der Dienstnehmer seine Arbeitsleistung im Home-Office erbringen kann oder
  • die Bedingungen für die Erbringung seiner Arbeitsleistung in der Arbeitsstätte durch geeignete Maßnahmen so gestaltet werden können, dass eine Ansteckung mit COVID-19 mit größtmöglicher Sicherheit ausgeschlossen ist.

Dabei sind auch Maßnahmen für den Arbeitsweg miteinzubeziehen. Der Arbeitgeber sollte bei der Festlegung von Schutzmaßnahmen die ihm zur Verfügung stehende arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Expertise der Präventivfachkräfte heranziehen. Schutzmaßnahmen können je nach Aufgabenstellung und Arbeitsumgebung ganz unterschiedlich sein und von Maßnahmen wie Abstandhalten, Handhygiene über die Bereitstellung eines Einzelbüros und Maßnahmen für die Nutzung von Liften und sonstigen betrieblichen Einrichtungen bis hin zur sicheren Gestaltung des Arbeitswegs reichen.

Eine Kündigung die wegen der Inanspruchnahme der Dienstfreistellung ausgesprochen wird, kann bei Gericht angefochten werden. Die Freistellung kann bis längstens 30.04.2020 dauern. Dauert die COVID-19-Krisensituation über den 30.04.2020 hinaus an, so ist durch Verordnung der Zeitraum, in dem eine Freistellung möglich ist, zu verlängern, längstens jedoch bis zum 31.12.2020.

Der Freistellungsanspruch gilt demgegenüber nicht für Dienstnehmer, die im Bereich von kritischer Infrastruktur beschäftigt sind. Dazu zählt jedenfalls die jedenfalls die Versorgung mit Lebensmitteln, Verkehrs-, Telekommunikations-, Post-, Energie- und Finanzdienstleistungen wie auch eine gesicherte Versorgung mit Sozial-, Gesundheits- und Pflegedienstleistungen sowie die staatliche Hoheitsverwaltung.

Der Dienstgeber hat Anspruch auf Erstattung des an den Dienstnehmer geleisteten Entgelts sowie der Dienstgeberanteile am Sozialversicherungsbeitrag, Arbeitslosenversicherungsbeitrag und sonstigen Beiträgen durch den Krankenversicherungsträger. Der Antrag auf Ersatz ist spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Freistellung beim Krankenversicherungsträger einzubringen. Der Bund hat dem Krankenversicherungsträger die daraus resultierenden Aufwendungen zu ersetzen.

Die Juristen unserer Kooperationskanzlei LeitnerLaw Rechtsanwälte Johannes Edthaler und Christina Traxler beraten Sie gerne.

Zur Autorin:

Mag. Claudia Anzinger ist Steuerberaterin und Director bei LeitnerLeitner

Zum Autor:

Mag. Thomas Kiesenhofer ist Steuerberater und Partner bei LeitnerLeitner

Zur Autorin:

Mag. Andrea Rieser-Fruhmann ist Steuerberaterin und Director bei LeitnerLeitner

Zur Autorin:

Mag. Elisabeth Steinlechner ist Wirtschaftsprüferin, Steuerberaterin und Director bei LeitnerLeitner

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2 Kommentare zu “Freistellung für Risikogruppen – Die gesetzliche Grundlage für die Freistellung wurde im ASVG geschaffen (§ 735 ASVG)

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