Erneuerung der Risikoatteste bis Mitte April nötig
Vor dem 1. April 2022 ausgestellte COVID-19-Risikoatteste, die u.a. zur Arbeitsfreistellung berechtigten, sind in der ersten Aprilhälfte zu erneuern. Die entsprechende gesetzliche Änderung wurde nunmehr (§735 Abs 3e ASVG) veröffentlicht.
Verlängerung der Freistellung von Risikopatienten
Mittels Verordnung wird die Möglichkeit der bezahlten Freistellung von Risikopatienten mittels COVID-19-Attests bis 31. März 2022 verlängert. Geändert haben sich jedoch die Bedingungen für ein derartiges Attest.
Anspruch auf bezahlte Dienstfreistellung bzw. Homeoffice für Angehörige der COVID-19-Risikogruppe
Durch den Ausbruch des Coronavirus Sars-CoV-2 und die dadurch ausgelöste weltweite COVID-19-Pandemie wurde das Arbeiten im Homeoffice zum Massenphänomen. Homeoffice bedarf stets einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer; weder dürfen Arbeitgeber Homeoffice einseitig anordnen noch haben Arbeitnehmer ein „Recht auf Homeoffice“, und zwar auch dann nicht, wenn sie eine Ansteckung mit dem Coronavirus durch persönliche Kontakte mit Kollegen oder Kunden befürchten.
Freistellung für Risikogruppen – Die gesetzliche Grundlage für die Freistellung wurde im ASVG geschaffen (§ 735 ASVG)
Der Krankenversicherungsträger hat einen Dienstnehmer oder Lehrling über seine Zuordnung zur COVID-19-Risikogruppe zu informieren. Die Definition dieser allgemeinen Risikogruppe, die sich nach medizinischen Erkenntnissen und wenn möglich aus der Einnahme von Arzneimitteln herleitet, erfolgt durch eine Expertengruppe.