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Ein wichtiger Grund, der den Angestellten zum vorzeitigen Austritt berechtigt, liegt nach dem Gesetz unter anderem dann vor, wenn sich der Dienstgeber erhebliche Ehrverletzungen gegen den Angestellten zuschulden kommen lässt.
Dienstgeber ist der Geschäftsinhaber, bei juristischen Personen das vertretungsbefugte Organ. Ihm gleichgestellt sind jene Personen, die kraft ihrer Befugnisse und ihrer Stellung gegenüber den anderen Dienstnehmern als zur selbständigen Geschäftsführung berufene Stellvertreter anzusehen sind, die also insbesondere auch Arbeitgeberfunktionen ausüben können.
Das traf auf den Sohn des Organs der Beklagten nicht zu. Bei deliktischem Verhalten (Ehrenbeleidigung) können dem Dienstgeber auch Repräsentanten zuzurechnen sein, wofür eine Person für den „Machtgeber“ in verantwortlicher, leitender oder überwachender Funktion tätig werden oder zumindest ein Sachzusammenhang zwischen dem Aufgabenbereich und dem behauptete Delikt vorliegen muss. Ein gewerberechtlicher Geschäftsführer ist zwar für die fachlich einwandfreie Ausübung des Gewerbes und der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften verantwortlich.
Aus dieser Stellung lässt sich aber noch keine Personalverantwortung ableiten. Die Ehrenbeleidigung hatte sich demnach nicht im eigenverantwortlichen Wirkungsbereich des Sohnes verwirklicht. Da die beleidigende Äußerung des Sohnes der GmbH daher nicht zurechenbar war, lag keine Ehrenbeleidigung des Dienstgebers vor, die den vorzeitigen Austritt des Klägers aus dem Dienstverhältnis gerechtfertigt hätte.