KV Gastgewerbe – Wartepflicht ?

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  • #62961
    Bina
    Teilnehmer

    Hallo Liebe Kollegen/innen !?

    da ich leider sehr viele Gastronomiebetriebe habe und sich das Jahr dem Ende zu neigt, drängt sich mir folgende Frage auf :

    der KV besagt ja 2 Monate Wartefrist, wenn ich jetzt einen DN hab ,der erst zb. Anfang Dezember eintritt, muss ich ihm mit der letzten Abrechnung aliquoten UZ und WR auszahlen!!!

    lt. KV Punkt 11 Absatz 3) steht : erst nach Vollendung der Wartefrist folgenden Lohnauszhahlg. zur Auszahlg. bringen!

    aber hab ich dann nicht im folgenden Kalenderjahr ein Problem mit Überschreitung des Jahressechstels ??!

    wie wird das in der Praxis gehandhabt !?

    Thx for help…
    🙂

    #67667
    ulrike
    Mitglied

    Hallo Bina!

    Ich rechne selber auch Gastgewerbe ab.
    Wenn der Eintritt nach dem 1. November des Jahres erfolgt, ist die Sonderzahlung für 2006 erst im Jänner oder Februar 2007, je nachdem wenn die 2 Monate erreicht sind, auszuzahlen.

    Das mit dem Jahressechstel ist einfach so. Es wäre viel problematischer wenn der Dienstnehmer im Jänner austritt und er hätte keinen Sonderzahlungsanspruch. Dann wäre wohl ein Problem mit der Rückrechnung aus dem Vorjahr.

    L.G.

    #67669

    Liebe Ulrike!

    Es kann zwar durchaus sein, dass sich durch die von Ihnen geschilderte Problematik ein Sechstelüberhang ergibt.

    Allerdings sind ja die Sonderzahlungen nach dem KV im Gastgewerbe nach oben beschränkt und sehr häufig die Istlöhne höher, sodass dieses Problem ev. gar nicht eintritt.

    Es ist für einen Lohnverrechner ungewöhnliche, wenn er eine Sonderzahlung, die das Jahr 2006 betrifft, dann erst 2007 ausbezahlt.

    Ich habe hier in meiner Praxis Rücksprache mit den Gastwirten gehalten und einige hatten nichts dagegen, die Zahlung per 31. 12. des laufenden Jahres vorzuziehen, auch auf die Gefahr hin, dass der Arbeitnehmer frühzeitig ausscheidet.

    Bei den anderen habe ich dann schlicht die Abrechnung im nächsten Jahr gemacht und dabei den Freibetrag (€ 620,–) gleich mal angeknabbert.

    Machen Sie sich da mal keine allzu großen Gedanken. Ist zwar außergewöhnlich, passt aber so.

    W. Kurzböck

    #67672
    Bina
    Teilnehmer

    Danke an Hr. Kurzböck und Ulrike!!

    ich glaub ich werde trotzdem im lfd. Jahr die SZ abrechnen, ausser ein Klient besteht ausdrücklich drauf es nicht zu tun!!!

    Herzlichen Dank für die Beiträge!!
    😀

    #67693
    rkraft
    Teilnehmer

    Liebe Bina, liebe Ulrike, lieber Willi,

    danke für diese interessante Diskussion. Ich darf noch einen bescheidenen kleinen Zusatz anbringen: ME haben beide erwogenen Varianten absolut ihre Berechtigung.

    Die Variante „Auszahlung der Jahresremuneration erst im nächsten Kalenderjahr“ ist jene, die sich die Kollektivvertragspartner vorstellen, da sie im Abschnitt 14. f Arbeiter-KV für das Gastgewerbe regeln:

    „Wird im ersten Dienstjahr die Wartezeit innerhalb des Kalenderjahres nicht erreicht, so ist der aliquote Teil der Jahresremuneration des vergangenen Kalenderjahres bei der der Vollendung der Wartefrist folgenden Lohnauszahlung zur Auszahlung zu bringen.“

    Die Variante „Auszahlung noch im alten Kalenderjahr“ ist natürlich nach dem arbeitsrechtlichen Günstigkeitsprinzip möglich (Vorverlegung der Fälligkeit bzw Vorab-Auszahlung, obwohl mangels Wartezeit noch kein verbindlicher Anspruch entstanden ist).
    Sollte der Arbeitnehmer dann die Wartezeit doch nicht erfüllen, kann mE rechtlich rückverrechnet werden: Der KV regelt eindeutig, dass ohne Wartezeiterfüllung kein Anspruch zusteht, sodass die Zahlung mangels Rechtsgrundlage (und da der KV auch keinen ausdrücklichen Ausschluss der Rückforderung vorsieht) grundsätzlich zurückgefordert bzw mit offenen Bezugsansprüchen gegenverrechnet werden kann.

    Will man bezüglich Rückforderungs- bzw Rückverrechnungsmöglichkeit auf Nummer sicher gehen, kann man sich vom Arbeitnehmer bestätigen zu lassen, dass er mit der allfälligen Rückzahlung bzw Rückverrechnung einverstanden ist.

    Liebe Grüße,
    Rainer Kraft

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