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14. November 2006 um 12:50 Uhr #62958
brigitte
TeilnehmerHallo,
da für mich die Altersteilzeit Neuland ist, bitte ich um eure Hilfe bei der Berechnung des Weihnachtsgeldes.
Altersteilzeit: seit 1.11.2006 Neue Arbeitszeit 24 Std./Woche (60%)
BlockzeitvereinbarungAuszahlung im Mai 2006 UZ: 2.600,–
Auszahlung im November 2006 WR: ?
Liege ich richtig, wenn ich die Sonderzahlungen für Jänner bis Oktober auf 40 Stunden-Basis und vom November bis Dezember auf 24 Std.-Basis berechne?Brigitte
14. November 2006 um 13:10 Uhr #67654Wilhelm Kurzboeck
MitgliedLiebe Brigitte!
Wenn die € 2.600,– zugleich dem Gehalt vor dem Antritt der ATZ entsprachen, dann wäre Ihre Vorgangsweise wie folgt:
Gehalt vor ATZ € 2.600,– = oberer Ausgangswert
Gehalt TZ normal € 1.560,– = unterer Ausgangswert (60 % von € 2.600,–).
Lohnausgleich = 50 % aus der Differenz zwischen € 2.600 und € 1.560,–. Die Differenz beträgt hier € 1.040,–. 50 % davon sind € 520,–.
Die Sonderzahlungen werden in diesem Fall mitumgerechnet, sodass UZ und WR ab dem Zeitpunkt der Umstellung jeweils € 2.080,– (€ 1.560,– plus € 520,–) brutto betragen (allerdings für ein ganzes Jahr, in Ihrem Fall müssen wir aliquotieren, siehe gleich unten: die Mischberechnung).
In diesem Fall empfehle ich Ihnen dringend, eine Mischberechnung der Sonderzahlungen anzuwenden, das bedeutet:
UZ: € 2.600 : 12 x 10 = € 2.166,67 plus € 2.080 : 12 x 2 = € 346,67.
Dasselbe unternehmen Sie mit der WR. Insoweit würde ich den zuviel erhaltenen Teil des UZ „korrigieren“.
Auf diese Art und Weise können Sie auch den Lohnausgleich für die Sonderzahlungen „fördern“ lassen (zumindest den aliquoten Teil des Lohnausgleiches).
Der Judikaturtrend des OGH geht in die Richtung, dass die Sonderzahlungen der „Spiegel“ der laufenden Bezüge eines Jahres sein sollten, sodass gerade beim Umstieg von Voll- auf Teilzeit die Mischberechnung fast überall zulässig ist (fast sogar „zwingend“).
Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meinen paar Worten helfen konnte.
W. Kurzböck
15. November 2006 um 7:58 Uhr #67657brigitte
TeilnehmerSehr geehrter Herr Kurzböck,
besten Dank für die schnelle und ausführliche Beantwortung – dieses Forum ist echt super! Jetzt ist noch eine Unklarheit aufgetaucht. Wie ist die Vorgehensweise bei der Berechnung des Urlaubsanspruches für 2006? Muß ich hier genauso eine Aliquotierung durchführen?
6 Wochen Urlaub – 240 Stunden/12×10=200 Std + 144 Stunden /12×2=24 Std.(240/40×24=144)=Urlaubsanspruch 2006 =224 Stunden
Es gibt ausserdem noch einen sehr großen alten Urlaubsrest, den die DN vorher nicht mehr verbrauchen konnte. Bin ich hier richtig informiert, dass das Ausmaß des alten Urlaubsanspruches erhalten bleibt – nur bei Inanspruchnahme bekommt die DN natürlich nur das Gehalt nach Herabsetzung der Arbeitszeit dafür.Ich bedanke mich jetzt schon für die Hilfe!
LG
Brigitte15. November 2006 um 8:19 Uhr #67659Wilhelm Kurzboeck
MitgliedLiebe Brigitte!
Ich kann von hier aus leider nicht erkennen, ob Sie den Urlaub in Stunden oder in Tagen verwalten, vermute aber, dass bei Ihnen die stundenweise Verwaltung stattfindet.
Wenn dem so ist, dann können Sie das Urlaubsausmaß des kompletten Resturlaubes „umrechnen“, da dies ein sehr weit verbreitetes Missverständnis darstellt, dass die Urlaubsansprüche bei Umstieg auf Teilzeit oder auf Vollzeit „abschnittsweise“ aliquotiert werden.
Richtig ist vielmehr, dass der aktuelle Saldo eine Umrechnung auf die neue „Einheit“ erfährt.
Wird dann eine UEL am Ende der Altersteilzeit bezahlt, so geht man
A) vom Entgelt incl. Lohnausgleich aus, wenn im Dienstvertrag nicht ausdrücklich vereinbart wurde, dass der Lohnausgleich bei der Berechnung der UEL oder bei den Bezüge, für die kein Lohnausgleich gebührt, ausgespart wird bzw.
B) vom Entgelt ohne Lohnausgleich aus, wenn die unter A) angeführte Vereinbarung getroffen wurde.
Das gilt dann auch jeweils für Urlaubsreste, die aus der Zeit vor der ATZ-Vereinbarung stammen sollten.
Ich hoffe, dass meine Antwort für Sie hilfreich war.
W. Kurzböck
15. November 2006 um 8:57 Uhr #67661brigitte
TeilnehmerLieber Herr Kurzböck!
Ich glaube, ich stehe gerade „daneben“. Die DN hat per 31.10.2006 einen Urlaubsrest (stundenweiser Urlaub) von 517,30 Stunden. Wie muss ich bei der Umrechnung vorgehen. 🙄
DANKE
Brigitte
15. November 2006 um 10:18 Uhr #67663Wilhelm Kurzboeck
MitgliedLiebe Brigitte!
Ich habe zwar jetzt nicht die genauen Aufzeichnungen bei mir, wie Sie Ihre Abrechnungen sehen, aber eine mögliche Umrechnung könnte so aussehen:
517,30 : 40 x 24 = 310,38 (ev. aufgerundet auf 311 Stunden).
Der Saldo per Stichtag wird auf das neue Arbeitszeitausmaß umgerechnet.
Dies gilt aber nur für den Fall, dass es bei Ihnen tatsächlich üblich war, den Urlaub in Stunden zu verwalten.
W. Kurzböck
15. November 2006 um 11:25 Uhr #67665brigitte
TeilnehmerLieber Herr Kurzböck,
danke für die prompte Auskunft.
LG
Brigitte19. Oktober 2022 um 10:04 Uhr #81494Benutzer 1666166219
TeilnehmerLieber Herr Kurzböck
Auf folgende Antwort hätte ich noch eine Frage:
In diesem Fall empfehle ich Ihnen dringend, eine Mischberechnung der Sonderzahlungen anzuwenden, das bedeutet:
UZ: € 2.600 : 12 x 10 = € 2.166,67 plus € 2.080 : 12 x 2 = € 346,67.
Dasselbe unternehmen Sie mit der WR. Insoweit würde ich den zuviel erhaltenen Teil des UZ „korrigieren“.
Bei mir ergibt sich die Berechnung Total UZ und WR 2490,52, Im Juni habe ich UZ ausbezahlt – ganz normal, da noch nicht in ATZ – Höhe 1337,46.
Differenz für WR nun 1153,06!
Meine monatliche ATZ Eingabe ab Lohn 10/2022 – Folgendes: LA 1200 = 842,84, 5500 Lohnausgleich ATZ lafd 368,79, und 5502 Altersteilzeit Diff. 368,79! Wie muss ich im November für die WR nun ergänzen? Nur Aliq. SZ 5020 – 1153,06? Oder muss ich da auch noch einen Lohnausgleich mit 5510 und 5511 erfassen? wenn ja? wie hoch? oder was meinen Sie mit – man kann den Lohnausgleich für Sonderzahlungen lassen?
Besten DAnk für Ihre Hilfe -
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