Überstundennachzahlung

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  • #62959
    ulrike
    Mitglied

    Liebe Kollegen/innen!

    Ich zahle für das Jahr 2004 und 2005 Überstunden aufgrund eines Austrittes mit der Endabrechnung 11/06 nach.(Diese Überstunden sind noch offen, für die restlichen Zeiträume sind die Überstunden immer laufend ausbezahlt worden)
    Ich rechne diese als Nachzahlung für abgelaufene Jahre (Lst 1/5 steuerfrei Rest lfd.Bezug) ab.
    Als Bemessungsgrundlage für den Überstundengrundlohn und Zuschlag nehme ich den Gehalt vom Jahr 2004 und 2005.

    Stimmt das auch so oder müsste ich den letzten Gehalt nehmen?

    Vielen dank
    L.G.

    #67656

    Liebe Ulrike!

    Wenn wir davon ausgehen, dass die Überstunden möglicherweise als Zeitausgleichsguthaben hätten fungieren sollen, so gehen wir davon aus, dass zunächst die Überstunden in ein Zeitguthaben umgewandelt werden.

    Würde dieses Zeitguthaben dann konsumiert werden (Zeitausgleich), so würde der Zeitausgleich mit dem jeweils aktuellen Gehalt bewertet werden.

    Geht sich die Konsumation letzten Endes dann nicht ganz aus, so erfolgt eine „Rückabwicklung“ in Entgelt.

    Ich kenne ja nun das Motiv für die verspätete Auszahlung nicht. Wenn es aber zufällig dem von mir geschilderten möglichen Prozedere entspricht, dann wäre doch eher das Entgelt heranzuziehen, welches im Zuge des Austrittes gebührt.

    Wir haben diese Problematik regelmäßig im Bereich der Arbeitskräfteüberlassung, wo die Stundenlöhne während eines Monats aufgrund unterschiedlicher Beschäftiger ziemlich regelmäßig (durchaus wöchentlich) variieren können.

    Hier wäre ebenfalls jeweils der aktuelle Lohn für den Zeitausgleich heranzuziehen, eine Zuteilung zum jeweiligen Lohn bedürfte wohl einer separaten Vereinbarung und müssten zwischenzeitig eintretende Erhöhungen, welche durch KV-Steigerungen bedingt sind oder durch Vorrückungen mitberücksichtigt werden.

    Geht es aber möglicherweise darum, dass ein Rechtsstreit über bereits fällige Überstunden nun bereinigt wurde und nun eine Auszahlung anerkannt wird, dann wäre der Betrag, der seinerzeit zugestanden wäre (also das seinerzeitige Gehalt) als Basis heranzuziehen. In Arbeitsgerichtsprozessen dienen dann die Verzugszinsen dem entsprechenden Ausgleich.

    Ich hoffe, dass diese Info für Sie hilfreich war.

    W. Kurzböck

    #67666
    ulrike
    Mitglied

    Vielen Dank und ich bin sehr sehr erfreut, dass Sie wieder „im Lande“ sind.

    L. G.
    Ulrike

    #67670

    Liebe Ulrike!

    Ich freue mich, wenn ich Ihnen helfen konnte.

    Genau genommen war ich nie weg. Wenn man sucht, dann wird man mich auch ganz leicht finden.

    Auch im nächsten Jahr.

    W. Kurzböck

    #67689
    rkraft
    Teilnehmer

    Lieber Willi,

    vielen herzlichen Dank für das Aushelfen hier im Forum. Deine Antworten sind wie immer so auf den Punkt gebracht, dass es nichts zu ergänzen gibt. 🙂

    Ich freue mich daher ebenso wie Ulrike sehr über Deine „Wiederkehr“ und auch darüber, dass diese so positives Echo findet.

    Liebe Grüße,
    Rainer

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