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Roland
TeilnehmerHallo Mathias,
für mich ist das ein Sonstiger Bezug, der aus Anlass der Beendigung des DV (wegen Tod AN) gewährt wird – somit ist mE § 67 Abs. 6 anwendbar.
Ich würde mir das jedoch mit einer schriftlichen Anfrage gem. § 90 EStG beim Betriebsstätten-FA absichern lassen.
LG
Roland
TeilnehmerNach derzeitiger Ansicht des BMF nicht.
Eventuell gibt es dann nach ein paar Jahren gegenteilige Judikatur.LG
Roland
TeilnehmerHallo Elisa,
ja, meines Erachtens auf alle Fälle, bitte den Kostenersatz unbedingt über die Lohnverrechnung ziehen.
Der reduzierte SB gilt dann nicht nur für SV, sondern auch für LSt, DB, DZ únd Kommunalsteuer.LG
Roland
TeilnehmerHallo Peter,
das wird sicher nicht gehen, da es sich um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (aus einem aktuellen oder früheren DV) handelt!
Anmerkung: Nur bei Entgelten von dritter Seite wäre der AN bez. der LSt zuständig (muss dies dann im Rahmen der Veranlagung erklären).
Also ist hier ist der DG für die Abfuhr der SV-Beiträge und der LSt zuständig.LG
Roland
TeilnehmerHallo Natascha,
ja das ist echt heikel.
Alles Gute weiterhin und
LG
Roland
TeilnehmerHallo Konram,
Abmeldung per 20.10. (EdB) – Ende Entgeltanspruch bis Ende UEL.
Anmeldung per 21.10.LG
Roland
TeilnehmerHallo Konram,
schwer zu sagen aus der Ferne.
Gibt’s da eine Betriebsvereinbarung oder Ähnliches, wo ein ev. Anspruch definiert ist?Und richtig: Der Heiratszuschuss ist sv-frei als soziale Zuwendung an individuell bezeichnete Dienstnehmer.
LG
5. November 2013 um 8:08 Uhr als Antwort auf: Lohnzettel bei länger als 1 monatigem unbezahlten Urlaub #73706Roland
TeilnehmerHallo Gerhard,
leider nein, ist mir noch nicht untergekommen.
Interessanterweise wurde das auf der Homepage der WGKK auch noch nicht aktualisiert (siehe Link – Seite 11, da ist nur ein L16 notwendig).
http://www.wgkk.at/mediaDB/758758_Lohnzettel_Beispielsammlung_Teil_3.pdf
Ups, hat nicht funktioniert: Probier’s mit dem:
Dann bitte noch Teil 3 anklicken.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Konram,
es handelt sich dabei nicht um eine „klassische“ Kündigung, sondern um den Mutterschaftsaustritt während der Karenz.
Somit endet mE (nach dem Wortlaut der DN) das DV am 20.10. (letzter Tag der Karenz) mit Bezahlung der UEL.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Manu,
da liegst du mit deiner Antwort vollkommen richtig.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Karlo,
da praktisch „zu Unrecht“ der volle SB berücksichtigt wurde, kann das mE auf alle Fälle gemacht werden.
Warum wurde in der Personalverrechnung nicht aufgerollt (wäre ja auch für den DG günstiger)?
LG
Roland
TeilnehmerHallo Natascha,
sicher nicht als freiwillige Abfertigung (ist keine Vergütung aus Anlass der Beendigung des DV), am ehesten ist wohl die Einmalprämie richtig.
LG
Roland
TeilnehmerKleine Ergänzung zu MAKO’s Antwort:
Der freie DN hat die Einnahmen in seiner ESt-Erklärung zu erfassen, darf dafür aber Betriebsausgaben in selber Höhe wieder abziehen –> Nullsummenspiel im Endeffekt.
ReMatBrw: Beachte bitte, dass Reisekostenersätze an freie DN (nach § 4 Abs. 4 ASVG) DB-, DZ- und komm.steuerpflichtig sind.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Stephanie,
du nimmst die 1.875,– plus die „alte“ Prämie aliquot für 3 Monate, zählst die beiden Beträge zusammen und dividierst die Summe durch 12 –> daraus ergibt sich das monatliche Entgelt für diese Prämie.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Natascha!
Keine AA (da ist es egal, wie das DV aufgelöst wird, die Befristung darf nur nicht länger als 6 Monate sein).
Ist zwar nur über die Erläuterungen geregelt, aber egal.LG
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