Herabsetzung des unpfändbaren Betrags

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  • #65683
    N1981
    Teilnehmer

    Hallo!

    Hilfe….

    Mein MA hat viele Exekutionen. Der Rang 8 (Warenexekution) hat einen Antrag auf Herabsetzung des unpfändbaren Betrags gestellt, welcher durch das Gericht auch bewilligt wurde (in 08/2013). Ich habe damals beim Gericht angerufen, weil ich in meinen Büchern und auch im Internet nicht schlauer geworden bin und habe mich erkundigt, welche Auswirkungen dies denn nun habe.

    Die Antwort war: keine, solange dieser Rang nicht an der Reihe ist.

    Jetzt habe ich von der betreibenden Partei (Rang 8) diese Woche ein Fax bekommen, warum ich nichts überweise!?!?!!? Ich zahle aber noch immer an Rang 1 (Warenexekution).

    Erfahrungen?? Ideen??

    Danke und liebe Grüße

    Natascha

    #73677
    N1981
    Teilnehmer

    Sollte Rang 8 heißen, aber die Klammer macht einen Smiley daraus… 🙂

    #73681
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Natascha,

    hm… das sehe ich nicht so wie der Sachbearbeiter am Gericht.

    Nachdem ja nur DIESER betreibende Gläubiger (also der von Rang 8) die Herabsetzung bewilligt bekommen hat, müsste er auch zum Zug kommen (Differenz aus „normalem“ Existenzminimum und „gekürztem“ Existenzminimum).

    Ah, da habe ich sogar einen Praxisentrag gefunden (Kraft: Ratgeber zur Lohnpfändung):

    Falls mehrere Pfändungen anhängig sind, ist Folgendes zu beachten:
    Die Herabsetzung kommt nur jenem Gläubiger zugute, zu dessen Gunsten die Herabsetzung angeordnet wurde. Welcher Gläubiger der Begünstigte ist, lässt sich idR aus dem Beschluss erkennen (Geschäftszahl bzw Bezeichnung der Exekutionssache).
    Die Herabsetzung zugunsten eines Gläubigers kann nun dazu führen, dass dieser Gläubiger trotz vorrangiger anderer Exekutionen plötzlich zum Zug kommt, und zwar hinsichtlich jenes Betrages, der durch die Herabsetzung zusätzlich pfändbar geworden ist.
    Achtung: Es erfolgt in diesem Fall zwar keine Änderung der Rangordnung ( daher keine Umreihung in der Pfändungsverwaltung!!!), aber der nachrangige Gläubiger bekommt die zusätzlich pfändbaren Beträge solange, bis ein ihm vorrangiger Gläubiger ebenfalls für sich die Herabsetzung erwirkt.
    Wurde nämlich die Herabsetzung mehreren Gläubigern bewilligt, gibt unter diesen Gläubigern wiederum der bessere Rang den Ausschlag.

    Alles klar?

    LG

    #73704
    N1981
    Teilnehmer

    Hallo Roland!

    Schön, wieder von Dir zu lesen…. 🙂

    Ja, mir ist alles klar…. Die Sache ist ja in der Zwischenzeit schon weiter gegangen.

    Das Gericht meinte, daß sie es auch nicht genau wissen würden, es jedoch analog einer Zusammenrechnung behandeln würden.

    Gut – soll sein…

    Mein Problem ist mittlerweile nämlich ein anderes: Jetzt hätte ich seit 08/2013 den Rang 8 mit dem herabgesetzten Existenzminimum berücksichtigen müssen (was ich nicht gemacht habe) und habe dem MA aber diesen Betrag ebenso ausbezahlt…

    Der hat natürlich kein Geld, daß ich es mir wieder holen könnte….
    Mit dem betreibenden Gläubiger habe ich telefoniert, ihm die Situation erklärt, der hat mir einen Rückruf versprochen, welchen ich noch immer nicht erhalten habe (nochmal frag ich aber auch nicht nach!)

    Also alles etwas heikel….

    Danke für die Erläuterungen…. 🙂

    LG

    Natascha

    #73710
    Roland
    Teilnehmer

    Hallo Natascha,

    ja das ist echt heikel.

    Alles Gute weiterhin und

    LG

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