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Roland
TeilnehmerHallo Karin!
Leider enthalten die LSt-RL keine Antwort auf deine Frage.
Nach meiner Einschätzung würde es sich dabei (grundsätzlich) um ein Entgelt von dritter Seite handeln, welches allerdings unter § 3 Abs. 1 Z 17 EStG fällt.
Die Frage dabei ist halt nur, ob der Beschäftiger dann tatsächlich als „Arbeitgeber“ anzusehen ist, wie es in diesem § geregelt bzw. gefordert ist – wirklich schwer zu beurteilen.
Daher empfehle ich ganz dringend eine schriftliche Anfrage gem. § 90 EStG an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt zu schicken.LG
Roland
TeilnehmerHallo Stephanie!
Ich gehe jetzt mal davon aus, dass ein Verfahren mit Urteil des Gerichts geendet hat.
Dann handelt es sich zweifellos (steuerlich) um eine Vergleichssumme gemäß § 67 Abs. 8 lit. a)
(Bemerkung: Wenn es „bloß“ ein Zahlungsbefehl nach einer Mahnklage gewesen wäre, und alle offenen Ansprüche des AN gezahlt worden wären, dann hätten wir die Beurteilung als Nachzahlung gem. § 67 Abs. 8 lit. c))Daher:
SV (sollte es nochmals zu einem „freiwilligen“ Jubiläumsgeld z.B. bei 15 Jahren kommen, dann als Sonderzahlung, sonst als SV laufend) ins Vorjahr rollen.
LSt: 1/5 frei, 4/5 pflichtig im Kalendermonat der Zahlung
DB, DZ, Komm.St.: PflichtigProgrammtechnisch kann ich dier leider nicht weiterhelfen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Natascha!
Sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Natascha!
Hm, prekäre Frage.
Aber nachdem die ErUE nach dem ausständigen Urlaubsentgelt (Aktualitätsprinzip!) zu berechnen ist, würde ich die SZ nicht in ErUE reinnehmen.
Begründung: Der DN hat ja gar keinen Anspruch mehr auf Sonderzahlungen (außer wenn der KV ein Kürzungsverbot enthält, nach deinem Posting gehe ich aber davon nicht aus).LG
Roland
TeilnehmerHallo Gaby!
Na, na, so schlimm ist es nun auch wieder nicht …. 😉
LG
Roland
TeilnehmerHallo Stephanie!
Meinst du damit, wenn ein AN z.B. auf Grund einer Vordienstzeitenanrechnung bereits im Vorjahr Anspruch auf 6 Wochen gehabt hätte (und ich es „übersehen“ hätte)?
Die Anwort lautet JA!LG
Roland
TeilnehmerHallo Natalie!
Wer fürs Tanken aufkommt, ist Vereinbarungssache.
Grundsätzlich sollte der DG den Sprit bezahlen.
Wenn’s dann doch die ArbeitnehmerInnen bezahlen, dann wäre es sinnvoller, einen fixen Kostenbeitrag zu vereinbaren, denn dann kann der Sachbezug verringert werden.
Den Sachbezug kann man nicht „von der Steuer absetzen“, die Fahrten in die Firma generell auch nicht (steuerlich gesehen sind das „Privatfahrten“).LG
Roland
TeilnehmerServus Harry!
Da muss ich leider passen.
Natürlich lässt sich durch Kostenbeiträge des AN der SB „verkürzen“, aber das ist ein Wahrheit ein Nachteil für den Arbeitnehmer.Die einzige „klasse G’schicht“ ist die Möglichkeit, den Sachbezug sv-rechtlich um einen fiktiven Fahrtkostenersatz zu verkürzen, das weißt du (denke ich) aber ohnehin.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Peter!
Leider nein – keine Chance!
(Nach dem 15. Februar ist steuerlich bezüglich Vorjahr „Schluss“).LG
Roland
TeilnehmerHallo Jogger!
Sehr gern geschehen.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Gaby!
Nachdem du keinen KV hast, der uns da eventuell „stören“ könnte, kannst du in die Vereinbarung aufnehmen, dass die Sonderzahlungen aliquotiert werden (also auch der UZ nachträglich aliquotiert wird).
Die beiden (aliquoten) SZ könnte man ja dann gleich mit September abrechnen …LG
Roland
TeilnehmerServus Harry!
Ich fürchte fast, dass ich die Frage nicht verstanden habe.
Vorteil für den Arbeitgeber? – Was meinst du jetzt damit konkret?LG
Roland
TeilnehmerHallo Natascha!
Diese Pfändungen haben „nie gelebt“ und können daher tatsächlich nicht „aufleben“.
LG
Roland
TeilnehmerHallo Mimi!
Auch dir eine schöne Woche und
LG
Roland
TeilnehmerHallo otv!
Über 25% ist eine wesentliche Beteiligung, damit unterliegt dein GF der ESt-Pflicht!
Ob er einen Anspruch auf Sonderzahlungen hat, kann ich von hier nicht beurteilen (echter DN / freier DN, KV beachten!).
LG
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